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Befugnis Förster

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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39 Beiträge • Seite 2 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Adele » Do Jan 02, 2020 18:35

Völlig falsch. Natürlich kann ein Polizist einen mutmaßlichen Verbrecher verhaften, alles andere ist natürlich alberner Unfug. Oder wartet der Polizist erst bis ein Richter der Haftbefehl unterschreibt?
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon T5060 » Do Jan 02, 2020 18:52

Der Förster ist in erster Linie der Vertreter des Eigentümers. Ein Förster im Staatsdienst, kann im Rahmen der Amtshilfe die Polizei hinzubitten bzw. die Polizei kann im Rahmen der Amtshilfe den Staatsförster hinzubitten. Ein Gericht kann übrigens - jeden - von dem es glaubt, dass er Ahnung hat zum Sachverständigen bestellen und derjenige kann die Erstattung i.d.R. dann auch nicht ablehnen.
Ein Förster kann in seinem Wald jede Handlung untersagen, die über das Spaziergehen hinaus geht, auch das mitführen von Hunden. Als Beamter kann der dich auch angemessen festhalten und auch Personalien erheben. Und wenn ein Förster die Polizei ruft, ist die auch in 5 Minuten da, egal wo.
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Adele » Do Jan 02, 2020 18:57

"Und wenn ein Förster die Polizei ruft, ist die auch in 5 Minuten da, egal wo." Brüller schlechthin!
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Neo-LW » Do Jan 02, 2020 19:00

Moin,

Alex81 hat geschrieben:Mir wäre nicht bekannt das der Förster da polizeiliche Sonderrechte hat.
Und wenn jemand eine Straftat begeht hat jedermann das Recht denjenigen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
( bitte korrigiert mich wenn ich da falsch liege )


Studicheck:
Als Förster beziehungsweise Revierförster trägst Du die Verantwortung für die Pflege und Bewirtschaftung eines oder mehrerer Waldgebiete sowie die dortigen Tiere. Dabei betreust Du in der Regel private Waldbesitzer oder arbeitest als Angestellter in Staatsforstbetrieben. Um Förster werden zu können, benötigst Du einen Hochschulabschluss in den Bereichen Forstwissenschaften oder Forstwirtschaft. Diesen erlangst Du nach insgesamt 6 bis 11 Semestern. Im Anschluss an Dein Studium erwartet Dich je nach Bundesland ein einjähriger Vorbereitungsdienst mit anschließender Laufbahnprüfung oder ein 2‑jähriges Traineeprogramm, bevor Du die Möglichkeit hast, als ausgebildeter Förster durchzustarten. Möchtest Du ausschließlich auf privaten Waldgrundstücken als Förster tätig sein, bietet sich für Dich eine 3-jährige Ausbildung zum Forstwirt oder Forsttechniker an.

Förster ist eine Berufsausbildung.

Er hat die "Jedermanrechte", s.o.
- Auf frischer Tat betroffen
- Verfolgen
- Personalienfeststellung --> dann laufen lassen

Das war doch die Eröffnungsfrage.


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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Neo-LW » Do Jan 02, 2020 19:04

Moin,

Adele hat geschrieben:Völlig falsch. Natürlich kann ein Polizist einen mutmaßlichen Verbrecher verhaften, alles andere ist natürlich alberner Unfug. Oder wartet der Polizist erst bis ein Richter der Haftbefehl unterschreibt?


Zum Verhaften ist ein Haftbefehl erforderlich.

Ausnahme: Gefahr im Verzug.
Dann muß aber der Haftbefehl umgehend beantragt werden.

Vorläufige Festnahme geht in Deutschland bis 72 (?) Stunden.
Liegt dann kein Haftbefehl vor, ist der Delinquent in die Freiheit zu entlassen.

An jedem Deutschen Amtsgericht gibt es einen Bereitschaftsrichter, der 24 Stunden pro Tag erreichbar ist.

Noch haben wir keinen Polizeistaat.


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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Falke » Do Jan 02, 2020 19:07

Adele hat geschrieben:Bei uns sind Förster, die für die Privatwaldbesitzer zuständig sind verbeamtete Förster.


Ich wüsste nicht, wofür ein Förster für mich als Privatwaldbesitzer zuständig sein sollte!

Eventuell für die Entgegennahme eines Antrags zur Förderung von Pflanzung und Zaunbau (und zum späteren Bestimmen des Termins vom Abbau des Zauns).
Da wird er bei mir aber lange warten müssen ...

A.
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Adele » Do Jan 02, 2020 19:10

Sag ich doch, es bedarf keines Haftbefehles. Angenommen eine Wilderer wird gestellt, dann wird er ihn festnehmen und dann wohl die Polizei rufen. Er kann aber auch Weiterfahren auf Waldwegen untersagen, dies ist natürlich kein Jedermannsrecht.


Neo-LW hat geschrieben:Moin,

Adele hat geschrieben:Völlig falsch. Natürlich kann ein Polizist einen mutmaßlichen Verbrecher verhaften, alles andere ist natürlich alberner Unfug. Oder wartet der Polizist erst bis ein Richter der Haftbefehl unterschreibt?


Zum Verhaften ist ein Haftbefehl erforderlich.

Ausnahme: Gefahr im Verzug.
Dann muß aber der Haftbefehl umgehend beantragt werden.

Vorläufige Festnahme geht in Deutschland bis 72 (?) Stunden.
Liegt dann kein Haftbefehl vor, ist der Delinquent in die Freiheit zu entlassen.

An jedem Deutschen Amtsgericht gibt es einen Bereitschaftsrichter, der 24 Stunden pro Tag erreichbar ist.

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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Neo-LW » Do Jan 02, 2020 19:14

Moin,

Falke hat geschrieben:
Adele hat geschrieben:Bei uns sind Förster, die für die Privatwaldbesitzer zuständig sind verbeamtete Förster.


Ich wüsste nicht, wofür ein Förster für mich als Privatwaldbesitzer zuständig sein sollte!


.


Zu Beförsterung des Privatwaldes.

Ich habe ein Stück Wald, da ist das so vorgeschrieben.

Ich musste jemanden bestellen (und bezahlen), der an jedem 1. hingeht, und schaut ob der Wald noch da ist.


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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Neo-LW » Do Jan 02, 2020 19:16

Moin,

Adele hat geschrieben:Sag ich doch, es bedarf keines Haftbefehles. Angenommen eine Wilderer wird gestellt, dann wird er ihn festnehmen und dann wohl die Polizei rufen. Er kann aber auch Weiterfahren auf Waldwegen untersagen, dies ist natürlich kein Jedermannsrecht.


Neo-LW hat geschrieben:Moin,

Adele hat geschrieben:Völlig falsch. Natürlich kann ein Polizist einen mutmaßlichen Verbrecher verhaften, alles andere ist natürlich alberner Unfug. Oder wartet der Polizist erst bis ein Richter der Haftbefehl unterschreibt?


Zum Verhaften ist ein Haftbefehl erforderlich.

Ausnahme: Gefahr im Verzug.
Dann muß aber der Haftbefehl umgehend beantragt werden.

Vorläufige Festnahme geht in Deutschland bis 72 (?) Stunden.
Liegt dann kein Haftbefehl vor, ist der Delinquent in die Freiheit zu entlassen.

An jedem Deutschen Amtsgericht gibt es einen Bereitschaftsrichter, der 24 Stunden pro Tag erreichbar ist.

Noch haben wir keinen Polizeistaat.


Olli


da bitte ich doch die Begriffe nicht durcheinnander zu werfen.

- Vorläufige Festnahme
- Haftbefehl vollstrecken


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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Adele » Do Jan 02, 2020 19:51

Olli brauchst Dich doch nicht rauzuwinden. :D
Ich kenne den Unterschied zwischen Jedermannsgesetz und Polizeibefugnis.
Wollte eben nur wissen, ob ein staatlicher Förster auch Polizist sein darf, also im Wald. Ist ja, wenn er Gacher ist, mit Flinte besser ausgerüstet als der ABV im Revier. :lol:
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon bastler22 » Do Jan 02, 2020 23:48

Mich würde ja eher interessieren, was der TE bzw sein Bekannter da angestellt hat, dass er Angst hat, im Wald verhaftet zu werden... wäre nie auf die Idee gekommen über Flucht nachzudenken wenn ich den Förster einmal im Jahr zufällig im Wald treffe.
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Südheidjer » Fr Jan 03, 2020 1:24

Adele hat geschrieben:Privatwald oder Staats-/Landeswald ist da m. M. kein Unterschied, sie sind verbeamtet.

Das würde ich für Niedersachsen auch vermuten.

Als Privatwaldbesitzer kann man einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) beitreten. Ob das Pflicht ist, weiß ich nicht, aber ich denke, es ist keine Pflicht.
Über die FBG holt man sich dann den Bezirksförster, der bei der Landwirtschaftskammer beschäftigt ist, als Dienstleister.

Siehe z.B.

https://www.fbg-suedheide.de/fbg-suedheide/lwk-forstamt.html

Auf einer Karte der Landwirtschaftskammer kann man die Bezirksförstereien in Niedersachsen sehen:

https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/forstwirtschaft/nav/2372/article/34394.html

und dann z.B. Bezirksförsterei Peine-Braunschweig

https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/7/nav/10/action/contact/adr/240.html

Ich gehe davon aus, daß Bezirksförster bei der Landwirtschaftskammer verbeamtet sind, soweit sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, siehe z.B. die folgende (abgelaufene) Stellenausschreibung:

https://de.linkedin.com/jobs/view/bezirksf%C3%B6rster-in-m-w-d-at-landwirtschaftskammer-niedersachsen-1482773268

Bei Vorliegen der entsprechenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen und fachlichen Leistungen ist eine Verbeamtung prinzipiell möglich.


Die Landesforsten sind dann davon losgelöst und haben ihre eigenen Forstämter:

https://www.landesforsten.de/forstaemter/
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Adele » Fr Jan 03, 2020 6:23

Bei uns ist es egal, ob man in einer FBG Mitglied ist. Mann kann sich melden und der Förster kommt vorbei und berät dich.
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Re: Befugnis Förster

Beitragvon Rapp » Fr Jan 03, 2020 6:55

bastler22 hat geschrieben:Mich würde ja eher interessieren, was der TE bzw sein Bekannter da angestellt hat, dass er Angst hat, im Wald verhaftet zu werden... wäre nie auf die Idee gekommen über Flucht nachzudenken wenn ich den Förster einmal im Jahr zufällig im Wald treffe.


Über die Feiertage zu viel Die alten Klischeeerfüllten Filme a la „Grün ist die Heide“, „ Immerhof“, „Der Förster und der Wilddieb“ gesehen.
Da kann man schon mal so ins Nachdenken kommen.
Wenn 60% meiner gefällten Entscheidungen richtig sind, dann ist das eine gute Quote.
Hauptsache Entscheidung.
Bis bald im Wald! :wink:
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