Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • Druckansicht
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Mo Nov 17, 2025 1:39

Befugnis Förster

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

Antwort erstellen
39 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3
  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon Südheidjer » Fr Jan 03, 2020 17:15

Trailer zu "Grün ist die Heide" bei 0:22

https://www.youtube.com/watch?v=wy29w3QBaGs
Südheidjer
 
Beiträge: 12947
Registriert: Sa Nov 15, 2014 22:45
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon Barbicane » Sa Jan 04, 2020 23:28

Hier in Bayern hat der Förster die gleichen Befugnisse wie die Polizei:
Auszug Bayerisches Waldgesetz:

Art. 29

Durchführung der Forstaufsicht

(1) 1Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Amtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. 2Sie sollen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen und müssen einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.



Zumindest wenn er "Ermittlungsperson" ist.
Keine Ahnung ob das jeder Förster ist...

Edit:

Art. 35

Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.



Das dürfte der Förster sein.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
Benutzeravatar
Barbicane
 
Beiträge: 3987
Registriert: So Sep 25, 2005 20:22
Wohnort: Bayern
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon Neo-LW » So Jan 05, 2020 2:53

Moin,

Barbicane hat geschrieben:

Die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden haben ...



Von Förster lese ich da nix.

Drei Voaussetzungen:
- rot
- blau
- grün

Ohne die Voraussetzungen nix Polizei.


Olli
Chief Executive Officer of Agriculture
Neo-LW
 
Beiträge: 9559
Registriert: So Feb 19, 2012 1:21
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon harley2001 » So Jan 05, 2020 9:02

Beamten der unteren Forst Behörden, bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit im Amtsbezirk. Was soll denn das sonst sein, wie der Förster?
Ich mag verdammen was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.
Voltaire
harley2001
 
Beiträge: 1905
Registriert: Sa Jan 26, 2013 22:48
Wohnort: Rheinland/Pfalz
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon yogibaer » So Jan 05, 2020 9:13

Bayerisches Waldgesetz
Barbicane hat geschrieben:
Art. 35

Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.

Das dürfte der Förster sein.

Kann aber auch der Waldbesitzer sein.
Gruß Yogi
yogibaer
 
Beiträge: 4353
Registriert: Mo Mär 24, 2008 12:03
Wohnort: Anhalt
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon Barbicane » So Jan 05, 2020 15:57

yogibaer hat geschrieben:Bayerisches Waldgesetz
Barbicane hat geschrieben:
Art. 35

Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.

Das dürfte der Förster sein.

Kann aber auch der Waldbesitzer sein.
Gruß Yogi


Stimmt, der muss sich nur vorher von seiner Gemeinde dazu erklären lassen steht in einem anderen Absatz.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
Benutzeravatar
Barbicane
 
Beiträge: 3987
Registriert: So Sep 25, 2005 20:22
Wohnort: Bayern
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon ihcmonster » Mo Jan 06, 2020 16:22

also zu den Förstern muss man bestimmte Dinge beachten oder wissen. Und dann kommt aber noch hinzu, wo bewege ich mich und mit welchem Förster habe ich es zu tun! Ich habe sowhl mit Revierleitern vom Hessenforst, ebenso mit einem Revierleiter eines Privatwaldbesitzers zu tun. Beide haben eines gemeinsam: sie haben keine Polizeigewalt oder deren Befugnisse. Jedoch, stellvertretend für ihre Arbeitgeber das Hausrecht welches sie aussprechen dürfen. D. h., man kann Hausverbot erteilen und Anzeige erstatten, z. B. beim unerlaubten Befahren des Waldes oder wenn man beim Holzklau erwischt wird.

Ein Verbot, jemanden mit dem Hund aus dem Wald zu werweisen nur weil dieser ohne Leine lief geht bei uns in Hessen nicht. Wir haben keinen Leinenzwang, noch nichtmal während der Absetzzeit des Wildes. Mit den mir bekannten Revierförstern gibt es keine Probleme und sind uns schon oft mit unseren Hunden begegnet. Ein kurzer Plausch und weiter geht's... Nur mit den Jagdpächtern, da gibt es Streß. Aber nachdem mich mal einer angemacht hat und gedroht hat meinen Hund zu erschießen, habe ich mich schlau gemacht und das Hess. Jagdgesetz gelesen. Da ist alles klar geregelt. Seitdem habe ich den einen oder anderen Waidman schon mehr als einmal dumm aussehen lassen, denn die wissen nix!!!. Übrigens, diese Regelung mit Hunden ist in jedem Bundesland anders geregelt!

Zurück zum Förster: einfach gut stellen mit denen, sich im Wald benehmen und dann hat man auch keinen Streß mit den Grünröcken und nix zu befürchten....
ihcmonster
 
Beiträge: 537
Registriert: Do Nov 17, 2005 21:16
Wohnort: Nordhessen
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon yogibaer » Mo Jan 06, 2020 17:27

Dann lies aber auch einmal das hier: http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2011/00019.pdf ab Seite 582 durch und du wirst sehen das die Förster in Hessen unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Befugnisse wie ein Polizist haben.
Gruß Yogi
yogibaer
 
Beiträge: 4353
Registriert: Mo Mär 24, 2008 12:03
Wohnort: Anhalt
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Re: Befugnis Förster

Beitragvon Barbicane » Mo Jan 06, 2020 17:51

Der Forstschutzbeauftragte hat ja in Bayern die Befugnisse der Polizei.
Wenn die SUV Fahrer durch den Wald brettern und der Forstschutzbeauftragte erwischt einen.
Darf er den dann festnehmen bzw. am Abhauen hindern?
Nach Bayerischen Waldgesetz darf der SUV Fahrer nicht durch den Wald fahren.
Ordnungswidrigkeit scheint das keine zu sein (zumindest find ich die nicht), damit wär's eine Straftat.
Würde das ein Festhalten rechtfertigen?

Oder es lädt wiedermal einer Müll ab.
Das wär eine Ordnungswidrigkeit.
Darf der festgehalten werden?
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
Benutzeravatar
Barbicane
 
Beiträge: 3987
Registriert: So Sep 25, 2005 20:22
Wohnort: Bayern
Nach oben

Vorherige

Antwort erstellen
39 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3

Zurück zu Forstwirtschaft

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot], fedorow, Google [Bot], Google Adsense [Bot]

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki