Bejagbare Flächen unter 75 ha, sind Kraft Gesetz zu einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen. Wer mehr als 75 ha voll arrondiert hat ( im Zusammenhang bejagbar ) hat eine Eigenjagd.
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinerlöses, der dann gemeinsam verwendet werden kann oder dann an die einzelnen Mitglieder auf Antrag ausgezahlt werden muss.
@Obelix
Wilderei ist kein Grund, die Jagdpacht zu reduzieren. Ein Pachtvertrag der von der Versammlung beschlossen wurde, darf nicht durch den Vorstand aufgehoben oder geändert werden. Sollte die Versammlung per Geschäftsordnung, dem Vorstand ermächtigt haben, dass der Vorstand eigenmächtig den Vertrag ändern darf, so ist dieser Geschäftsordnungsbeschluss nichtig.