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Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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24 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon Landhuhn123 » So Jan 31, 2021 21:25

egnaz hat geschrieben:
Landhuhn123 hat geschrieben:
egnaz hat geschrieben:In dem angegebenen Paragraphen geht es um die Straßenausbaubeiträge.
Warum sind die gestundet worden?
Müssen die anderen Grundstücksbesitzer auch zahlen?
Ich denke bei den Straßenausbaubeiträgen spielt es keine Rolle ob du Landwirtschaft betreibst, sondern wie deine Flächen im Flächennutzungsplan ausgewiesen ist.


Das ist richtig.
Die Flächen sind von 3 Seiten befahrbar, heißt 3 Straßen.
Die Stundung kam daher, das es sich um Landwirtschaftliche Flächen handelt und nicht um Bauland, daher mussten keine Beiträge gezahlt werden.
Andere Besitzer haben den Beitrag gezahlt, diese Flächen sind jedoch auch Bauland geworden.

MFG

Müssen die anderen Landwirte jetzt auch zahlen?
Oder ist eure Fläche mitlerweile auch Bauland?


Leider ist mir nur ein solcher Fall bekannt, derjenige musste jedoch zahlen, weil das Stück vererbt wurde und dann Bauland.
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon T5060 » So Jan 31, 2021 21:32

Das ist ne Frage für einen Anwalt für Verwaltungsrecht mit Erfahrung im KAG KommunalabgabenGesetz

Also Frage Def. Landwirtschaft Wegfall Stundungsgrund

Der Stundungsgrund müsste hinreichend und nicht vage definiert sein,
hilfsweise könnte eine Anlehnung an BewG oder §35 BauGB geflogen

Allerdings ist das eine Kostenfrage und auch eine Frage der steuerl. Planung

Denn wenn ihr zahlen müsst, dann würde ich zuvor die Fläche ins als "unerschlossen" ins Privatvermögen überführen
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon Landhuhn123 » So Jan 31, 2021 21:40

Die Definition was ein Landwirtschaftlicher Betrieb sei, ist laut Internet (meiner Ansicht nach) sehr "schwammig".
Dort steht folgendes:

"Von einem landwirtschaftlichen Betrieb ist auszugehen, wenn die Abgrenzung von einer hobbymäßigen Bewirtschaftung klar erkennbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Bewirtschaftung mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist."
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon T5060 » So Jan 31, 2021 21:45

Definiere es einfach : Wenn der Aufwuchs der Fläche einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird, ist die betroffene Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Nach Def. §35 BauGB dient die Fläche somit der Landwirtschaft und eine Erschließung ist folglich dem Grundstück auch nicht dienlich.

Erst wenn auf der Fläche Stellplätze oder Häuser errichtet werden, ist es defintiv keine landw. Nutzung mehr.
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon Landhuhn123 » So Jan 31, 2021 21:59

T5060 hat geschrieben:Definiere es einfach : Wenn der Aufwuchs der Fläche einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird, ist die betroffene Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Nach Def. §35 BauGB dient die Fläche somit der Landwirtschaft und eine Erschließung ist folglich dem Grundstück auch nicht dienlich.

Erst wenn auf der Fläche Stellplätze oder Häuser errichtet werden, ist es defintiv keine landw. Nutzung mehr.


Das sehe ich ja genau so, jedoch ist die Definition, welche Sie benennen nicht festgelegt, bzw. nicht Rechtmäßig.
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon egnaz » So Jan 31, 2021 22:29

Es ist doch nicht entscheidend wie die Fläche genutzt wird. Wichtig ist, wie die Fläche im Flächennutzungsplan eingestuft ist.
Dann müsste man noch die Ausbaubeitragssatzung der Komune kennen.
Gruß Eckhard
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon T5060 » So Jan 31, 2021 22:54

egnaz hat geschrieben:Es ist doch nicht entscheidend wie die Fläche genutzt wird. Wichtig ist, wie die Fläche im Flächennutzungsplan eingestuft ist.
Dann müsste man noch die Ausbaubeitragssatzung der Komune kennen.


Im FNP ist die bereits höherwertig ausgewiesen, sonst bestünde ja erst gar kein Anspruch auf Beitrag nach dem KAG
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon marius » So Jan 31, 2021 23:42

Landhuhn123 hat geschrieben:Bis 1990 hatten wir eine "aktive" Landwirtschaft, mit Rinderhaltung.
Danach nutzen wir die Flächen weiter mit ein paar Ammen.
Unser Kreis hat in den 70er Jahren eine "Stundung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabegesetz für da Land NRW" für einige unserer Flurstücke gewährt.
Die "Pensionsammen" wurden dann 2002 abgesetzt, seit 8 Jahren halten halten wir nun wieder 2-6 Schafe, Hühner und Masthähnchen.
Auf den gestundeten Flächen halten wir diese.

Jetzt will der Kreis die Stundung aufheben und mich zur Kasse beten.
WARUM???????
Wo liegt die Definition wann Landwirtschaft betrieben wird, und wann nicht???
Ich benötige diese Flächen zur Haltung der Tiere.

Die Landwirtschaft wurde nie abgemeldet, die Landwirtschaftlichen Gebäude existieren noch und sind im landwirtschaftlichem Vermögen drinnen.
Ein Schlepper ist auch noch auf der Landwirtschaft angemeldet.


Die Stundungsvoraussetzungen sind 1990 ausgelaufen.

https://dejure.org/gesetze/KAG/28.html

https://dejure.org/gesetze/BauGB/135.html

§ 135 Abs. 4 BauGB

(4) 1Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.


Heisst übersetzt :
der Anwendungsbereich des § 135 Abs. 4 BauGB ist nach dem Zweck der Vorschrift und der gegebenen Interessenlage zu begrenzen. Die gesetzlich vorgesehene Stundung soll gewährleisten, dass durch die Zahlung des Erschließungsbeitrags die Wirtschaftlichkeit und Existenz RENTABLER landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird ; sie soll vermeiden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind.
So haben das auch Gerichte entschieden.

Bedeutet : In diesem Fall ist die Stundung 1990 ausgelaufen ist, unabhängig ob mit oder ohne der 2-6 Schafe diese betreffende Fläche selbstständig landw. bewirtschaftet wird.

Die Gemeinde wäre somit berechtigt den Betrag sofort einzufordern + Zinsen 30 Jahre rückwirkend, falls falsche Angaben gemacht wurden, ODER der Sachverhalt ( Änderung der Betriebsverhältnisse 1990 ) der Gemeinde nicht mitgeteilt wurden.

So die allgemeine Lage. Schon möglich das es Gemeinden mit Ausnahmen gibt.
marius
 
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Re: Definition landwirtschaftlicher Betrieb

Beitragvon egnaz » Mo Feb 01, 2021 7:58

T5060 hat geschrieben:
egnaz hat geschrieben:Es ist doch nicht entscheidend wie die Fläche genutzt wird. Wichtig ist, wie die Fläche im Flächennutzungsplan eingestuft ist.
Dann müsste man noch die Ausbaubeitragssatzung der Komune kennen.


Im FNP ist die bereits höherwertig ausgewiesen, sonst bestünde ja erst gar kein Anspruch auf Beitrag nach dem KAG

Jedes Bundesland kocht ja seine eigene Suppe, da mag es in anderen Ländern anders sein.
Hier in Nds war es bisher so, dass die Komunen mit klammen Kassen eine Ausbaubeitragssatzung einführen mussten. Jetzt ist das gestrichen und viele Komunen haben die Satzung wieder abgeschafft. So auch unsere Komune.
Unsere Ausbaubeitragssatzung galt auch für den Außenbereich, da mussten auch Landwirte für die Wegeerneuerung zahlen.
Gruß Eckhard
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