DST hat geschrieben:Wenn das Wasserrecht ein Altrecht ist, dann hat die Gemeinde schlechte Karten. Fischtreppe muß technisch und finanziell realisierbar sein. Sie können einen Wasserkraftbetreiber nicht zu Ausgaben zwingen, die höher als die Einnahmen von zig Jahren sind.
Trotzdem wird das immer wieder versucht und meist mit der WRRL begründet. Lt. Kleinwasserkraftwerksverband ist es auch schön öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen, bei denen durchaus auch die Betreiber den kürzeren gezogen haben. Auch die Altrechte sind nicht in Stein gemeißelt. Die Verütungen kann man sowieso immer kürzen bzw. wegfallen lassen und deshalb sitzt der Gesetzgeber, so bald die Anlage nicht auf reinen Eigenverbrauch ausgelegt ist, sowieso am längeren Hebel.
DST hat geschrieben:Ist das Wasserrecht zeitlich begrenzt, dann können Sie die ökologische Verbesserung vorschreiben, bzw die Verlängerung verwehren.
Dann ist es nur eine wasserrechtliche Bewilligung. Bei der Verlängerung nach zwanzig, im Höchstfall 30 Jahren bei der Kleinwasserkraft, werden dann die aktuellen naturschutzrechtlichen Vorgaben wie Fischtreppen usw. gefordert, ansonsten gibts halt keine Verlängerung und man muss rückbauen. Das finde ich soweit auch in Ordnung, schließlich hat man von der zeitlichen Begrenzung beim Bau ja Kenntnis gehabt.