Musst halt erst nachdenken und dann reinstellen.
Und wenn du nicht damit einverstanden bist, brauchst ja nicht über eBay zu machen.
Nur, wenn jeder einfach so zurückziehen kann, dann sind ebay-Auktionen total sinnlos.
Aktuelle Zeit: Sa Nov 29, 2025 18:11
Mit anderen Worten: Der Verkäufer muss unter Umständen dennoch an den Höchstbietenden verkaufen.
FastracDriver hat geschrieben: Ich habe doch keine Bewilligung gegeben und somit ist kein Zuschlag erteilt worden.... *kopfschüttel*
movetosweden hat geschrieben:Mit anderen Worten: Der Verkäufer muss unter Umständen dennoch an den Höchstbietenden verkaufen.
Unter Umständen ,also nicht immer wirklich sicher, aber gut aus persönlicher Erfahrung weiß ich wie verkackt das deutsche Rechtssystem ist..
wahrscheinlich wenn du ein Auto anbietest und das dir in der Garage abbrennt musst dem Höchstbieter noch das haargenau gleiche Modell suchen..
Absoluter Schwachfug.....
voro hat geschrieben:FastracDriver hat geschrieben: Ich habe doch keine Bewilligung gegeben und somit ist kein Zuschlag erteilt worden.... *kopfschüttel*
Hast auch angegeben, was es mindestens bringen soll (Mindestpreis).
Unter Umständen ,also nicht immer wirklich sicher, aber gut aus persönlicher Erfahrung weiß ich wie verkackt das deutsche Rechtssystem ist..
wahrscheinlich wenn du ein Auto anbietest und das dir in der Garage abbrennt musst dem Höchstbieter noch das haargenau gleiche Modell suchen..
Absoluter Schwachfug.....
fasan hat geschrieben:Unter Umständen ,also nicht immer wirklich sicher, aber gut aus persönlicher Erfahrung weiß ich wie verkackt das deutsche Rechtssystem ist..
wahrscheinlich wenn du ein Auto anbietest und das dir in der Garage abbrennt musst dem Höchstbieter noch das haargenau gleiche Modell suchen..
Absoluter Schwachfug.....
Ich sehe das so.
In dem Moment wo ich einen Artikel zum verkauf anbiete, bin ich in der Absicht, mich von dem Artikel zu trennen.
Sobald ein Interessent ein Angebot abgibt, bin ich nicht mehr der Eigentümer. Ich kann nur noch hoffen dass weitere Gebote hinzukommen, um einen höheren Preis zu erzielen.
Ist mir diese Verkaufsform zu Riskant, stelle ich den Artikel in eine andere Plattform und verkaufe auf Verhandlungsbasis.
fasan hat geschrieben:Ich sehe das so.In dem Moment wo ich einen Artikel zum verkauf anbiete, bin ich in der Absicht, mich von dem Artikel zu trennen.
Sobald ein Interessent ein Angebot abgibt, bin ich nicht mehr der Eigentümer. Ich kann nur noch hoffen dass weitere Gebote hinzukommen, um einen höheren Preis zu erzielen.
Ist mir diese Verkaufsform zu Riskant, stelle ich den Artikel in eine andere Plattform und verkaufe auf Verhandlungsbasis.
Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist es, dass Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng unterschieden werden (Trennungsprinzip) und sogar in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Kaufsache geht nicht bereits durch den Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) über, sondern muss durch einen gesonderten Vertrag, das dingliche Verfügungsgeschäft, übertragen werden. Entsprechendes gilt für den Kaufpreis. Nach deutschem Recht kommt es daher bei der Abwicklung eines normalen Barkaufs zu drei Verträgen: (schuldrechtlichem) Kaufvertrag, (dinglicher) Übereignung der Kaufsache und (dinglicher) Übereignung des Geldes. Dabei ist denkbar, dass allein das Verpflichtungsgeschäft (Kauf) unwirksam ist, das Verfügungsgeschäft (Übereignung) aber wirksam. Der Käufer kann dann wirksam Eigentümer geworden sein, wegen Fehlens eines Rechtsgrundes (wirksamer Kaufvertrag) kann aber ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihn bestehen.
Der Verkäufer kann sich das Eigentum an der Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Dann ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (§ 449 BGB
). Der Käufer erwirbt mit der aufschiebend bedingten Übereignung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht. Das volle Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über. Zahlt der Käufer nicht, ist der Verkäufer durch sein fortbestehendes Eigentum gesichert. Er kann allerdings die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB).
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