@nebenerwerbslandwirt,
wie du aus den anderen Beträgen bereits ersehen kannst, ist es nicht so einfach.
Zu deiner Frage mit dem Schlepperkauf:
Die Abschreibung ist immer von den Nettoanschaffungskosten (also ohne Umsatzsteuer); d.h in das Abschreibungsverzeichnis kommt der auf der Rechnung ausgewiesene Nettopreis, die ausgewiesene Umsatzsteuer ist sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Grundsätzlich gilt:
Alle Einnahmen und Ausgaben sind brutto (also mit Umsatzsteuer) in der Einnahme-/Überschußrechnung aufzuzeichnen
Den Nachweis über geltend gemachte Betriebsausgaben (z. B. pauschale Werte für Strom etc.) muss der Steuerpflichtige führen.
Das Finanzamt entscheidet lediglich aufgrund der vorgelegten Unterlagen (und Belege), ob der Ansatz zutreffend und richtig im Sinne der Steuergesetze ist.
Bei Strom und Wasser hält sich der Aufwand für die Installation von Zwischenzählern in Grenzen; beim Wasser ist es eigentlich ein Muß, da man ja ansonsten Abwassergebühren zahlt, obwohl das im Stall, Hof oder Garten verbrauchte Wasser nicht als Abwasser in den Kanal fließt.
z.B. hat meine Gemeinde bis vor wenigen Jahren beim Abwasser je Großvieheinheit eine gewisse Menge nicht berechnet. Aufgrund der Änderung der entsprechenden Satzung wurde der Einbau eines Zwischenzählers für Stall notwendig mit der Folge, das ich seitdem noch weniger Abwassergebühren zahle als bisher, obwohl der Wasserverbrauch sich nicht groß geändert hat (also klassisches Eigentor für die Gemeinde).
Deshalb wiederhole ich meinen Vorschlag nochmals: Wenn dir weder in der Schule noch in deinem späteren Berufsleben Grundkenntisse der kaufmännischen Buchführung beigebracht worden sind, dann nimm am Anfang die Hilfe eines Steuerberaters etc. in Anspruch und wenn du danach dennoch der Ansicht bist, das meiste oder alles kannst du auch selber machen, dann mach es.
