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Gebäudebrandversicherung

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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43 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon T5060 » Do Jan 04, 2018 19:23

wastl90 hat geschrieben:Warum sind Abriss und Entsorgungskosten kein Aufwand der die Steuerlast senkt?


Rückbaukosten sind betrieblicher Aufwand der den Gewinn senkt, ob dadurch dann die Steuerlast sinkt, hängt von der individuellen Steuerlast ab.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon marius » Do Jan 04, 2018 21:46

Nochmal : das günstige ist die überflüssigen Gebäude möglichst schnell zu entsorgen.
Die Kosten steigen jährlich weiter an.
Steuerlast wird natürlich nicht gesenkt da bei leer stehenden Gebäuden und Aufgabe der Landwirtschaft keine AFA besteht.
Es sei denn ihr meldet ein Gewerbe an wenn es gewerblich vermietet wird. Aber da gibt es auch wieder Haken.

Bei Landwirtschaft Buchführung: Es sei denn der alte Stall muss einem neuen weichen und der Abbruch ist somit zwingend nötig. Dann ist der Abriß steuerlich mit Glück gerchtfertigt.
Da es sich in den meisten Fällen aber eh um Betriebsschliessungen handelt, gibt es landwirtschaftlich auch nichts mehr zum abschreiben. Also können die Kosten auch nicht angesetzt werden. Klar.

Ansonsten könnt ihr zwar die Kosten als Ausgaben in der Buchführung aufnehmen aber der Steuerprüfer schmeisst auch das wieder raus und es werden 6 % Zinsen pro Jahr fällig für die Nachzahlung.
Zuletzt geändert von marius am Do Jan 04, 2018 21:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon Welfenprinz » Do Jan 04, 2018 21:52

“Abbruchkosten
Wird ein Gebäude ganz oder teilweise abgerissen, können Abbruchkosten entstehen. Diese Kosten sind im Jahr des Abbruchs als Betriebsausgaben (Betriebsvermögen) oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Privatvermögen) abzugsfähig.

Für die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten müssen vier Fälle unterschieden werden:

Das selbst errichtete Gebäude wird abgebrochen.

Der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Gehört das Gebäude zum Privatvermögen kann es zu einer Einschränkung des Werbungskostenabzugs kommen, falls der Abbruch nur erfolgt, um das Grundstück verkaufen zu können. Wird das Gebäude nur teilweise abgerissen, gehört der anteilige Buchwert der alten Bausubstanz zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Das Gebäude wird ohne Abbruchabsicht erworben.

Der Restbuchwert und die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Erfolgt der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags, wird die Abbruchabsicht unterstellt. Es liegt in der Hand des Steuerpflichtigen, dies zu widerlegen.

Das Gebäude wird mit Abbruchabsicht erworben.

Bei anschließender Errichtung eines Neubaus gehören die Abbruchkosten sowie der Restbuchwert zu den Herstellungskosten des Neubaus, wenn das angeschaffte Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht war. Wird kein Neubau errichtet, sind die Abbruchkosten dem Grundstück zuzurechnen.

Das zum Privatvermögen gehörende Gebäude wird abgerissen.

Anschließend erfolgt die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes. In das Betriebsvermögen eingelegt wird der Grund und Boden und das zum Abbruch bestimmte Gebäude. Das bebaute Grundstück ist mit dem Teilwert zu bilanzieren. Der Restbuchwert und die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, wenn der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach der Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen erfolgt. Der Restbuchwert und die Abbruchkosten gehören zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn der Abbruch nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt oder nachgewiesen werden kann, dass bei Einlage des Gebäudes keine Abbruchabsicht bestand.“

https://www.steuertipps.de/lexikon/a/abbruchkosten
Norden, Süden, Westen, Osten, schöne Welt, doch voller Pfosten.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon marius » Do Jan 04, 2018 22:00

Welfenprinz hat geschrieben:
Der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Gehört das Gebäude zum Privatvermögen kann es zu einer Einschränkung des Werbungskostenabzugs kommen, falls der Abbruch nur erfolgt, um das Grundstück verkaufen zu können. Wird das Gebäude nur teilweise abgerissen, gehört der anteilige Buchwert der alten Bausubstanz zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.



Eben.
Bei alten Gebäuden gibt es doch keinen Restbuchwert abzusetzen und somit sind diese Wirtschaftsgebäude wie der genannte Stall auch nicht abzugsfähig.
Bei kleineren oder verkleinerten Betrieben nach § 13a kann man die Kosten natürlich auch nicht absetzen.

Und wie schon gesagt betreffen 99 % des Abbruchs eines Wirtschaftsgebäudesmeist Betriebe nach einer Betriebsaufgabe.
Somit sind diese Kosten schon 2 x nicht abzugsfähig.
Kein Betrieb, keine Buchführung selbst wenn noch ein Restwert vorhanden wäre.
Das wäre dann geklärt denke ich. :prost:
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon Welfenprinz » Do Jan 04, 2018 22:38

die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben


:roll:
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon marius » Do Jan 04, 2018 22:50

Nochmal. Auf die Landwirtschaft bezogen.
Diese Abbruch / Entsorgungskosten usw betrifft doch fast ausschliesslich Betriebe nach einer Betriebsaufgabe. Die Gebäude werden dann nicht mehr benötigt.
Einige verkleinern vor der Aufgabe noch aus steurlichen Gründen für ein paar Jahre ihren Betrieb nach §13a was gewisse Vorteile bringt.
In diesen beiden Fällen, was auf die überwiegende Mehrheit zutrifft, gibt es keine Buchführung somit sind in den meisten Fällen diese Kosten steuerlich nicht abzusetzen.
Natürlich gibt es Ausnahmen aber diese Ausnahmen bestätigen die Regel.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon Welfenprinz » Do Jan 04, 2018 22:58

oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Privatvermögen) abzugsfähig......

Gehört das Gebäude zum Privatvermögen kannes zu einer Einschränkungdes


Werbungskostenabzugs kommen


das wäre dann geklärt,denke ich


:idea:
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon marius » Do Jan 04, 2018 23:05

Welfenprinz hat geschrieben:
die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben



Naja.
Kommt drauf an.

abzugsfähige Betriebsausgaben :

aber nur bei Betiebsgebäuden die einen Nutzungsanteil aufweisen. Steht das alte Stallgebäude seit Jahren leer wovon hier ja die ganze Zeit gesprochen wurde, fällt das raus ( kein Nutzungsanteil ) und die Abbruchkosten sind somit nicht abzugsfähig.
Bei Gesamtbetrieblichen Nutzungen von nicht mindestens 10 % ist das bereits der Fall.
Also alle leerstehenden Wirtschatsgebäuden fallen raus und um die geht es ja hier.
Deshalb mein Rat das Gebäude sofort zu entsorgen und nicht Jahre zu warten.
Mit viel Glück funktioniert das dann noch.

Aber : Versuchen kann man bekanntlich alles.
Bleibt dann nur zu hoffen das die nächsten Jahre kein strenger Betriebsprüfer kommt vom Finanzamt... :mrgreen:
Und nicht vergessen : bei Nachzahlungen sind p.a 6 % Zinsen fällig + Strafen bei Steuerverkürzung.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon Welfenprinz » Do Jan 04, 2018 23:15

Immer wenn du widerlegt bist,springst du willkürlich hin und her und stellst wieder neue Behauptungen in den Raum um nicht einzugestehen,dass du falsch lagst.
Kannst du dich überhaupt mal entscheiden um was es dir geht? Erst empfiehlst du aktiven,wirtschaftenden Betrieben den Abriss der Gebäude(was auf jeden Fall sofort abzugsfähige Betriebskosten sind),dann redest du von Privatvermögen nach der Betriebsaufgabe ,und jetzt geht es dir um Gebäude,die angeblich nicht mehr genutzt werden . Mein Gott,wenn in dem Stall n Trecker steht ,mit dem man zweimal im Jahr zum Kanten mulchen raus fährt ist die Hütte betrieblich genutzt. Punkt,aus,fertig.
Was soll der scheiss?
T5060 hat 100% Recht und du hast 100% Unrecht.

Trags wie ein Mann und jammer nicht rum.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon marius » Do Jan 04, 2018 23:28

Dann nochmal dasselbe :

Du musst deinen reinkopierten Text oben schon genauer verstehen. :D

Keine Buchführung nach der Betriebsaufgabe - Abbruch nicht steuerlich absetzbar
Kleinere Betriebe vor der Aufgabe z.b. nach § 13a - Abbruchkosten auch nicht absetzbar.

Bei Buchführung :Wenn das betreffende Gebäude nicht aktuell zu mindestens 10 % an der gesamtbetrieblichen Nutzungen beteiligt ist sind wieder keine Abbruchkosten absetzbar.

Fazit : Leerstehende Gebäude mit somit unter 10 % Nutzungsanteil am Gesamtbetrieb - keine Abbruch oder Entsorgungskosten absetzbar. Trotz Buchführung.

Ich spreche nicht von notwendigem Betriebsvermögen ( hier ist mindestens 50 % Nutzungsanteil nötig ) sondern schon von gewillkürtes Betriebsvermögen und da muss eben der Nutzungsanteil v. G. mindestens 10 -50 % betragen was bei leerstehenden Wirtschaftsgebäuden nicht der Fall ist - keine Kosten absetzbar.

Und nochmal. Versuchen kann man vieles es sollte halt über Jahre keine Betriebsprüfung anstehen der der Sache genauer auf den Grund geht. Oft sind genau solche Sachverhalte der Grund für eine Betriebsprüfung. Und dann sind 6 % Zinsen fällig pro Jahr und mit Pech eine Strafe wegen Steuerverkürzung / Hinterziehung.

Das sollte jetzt aber wirklich Idiotensicher erklärt sein denke ich. :prost:
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon T5060 » Fr Jan 05, 2018 8:52

Marius, ich mache jede Woche eine Bewertung bzgl. Überführung ins Privatvermögen in Hessen, Unterfranken, Thüringen und Rheinland-Pfalz, sowie etwa 5 Großbrände.
Das sind alles eingespielte Rituale mit der Finanzverwaltung. Muss allerdings sagen bei Leuten wie dir probiert die Finanzverwaltung alles um dich zu rasieren.
Bei Leuten mit 500 € Alterskasse und 1.000 € Pacht im Jahr lassen die gerne auch mal fünfe gerade sein.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon wastl90 » Fr Jan 05, 2018 12:05

Nicht jeder der ein Gebäude abreißt wird auch gleich den Betrieb aufgeben. Oft ist es eben nur eine Umstrukturierung in der Tierhaltung, Modernisierung des Betriebes oder die Aufgabe der Tierhaltung. Deswegen kann und läuft der Betrieb in den meisten Fällen noch weiter.
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Re: Gebäudebrandversicherung

Beitragvon Burli86 » Fr Aug 27, 2021 14:24

Ich möchte kein neues Thema aufmachen, daher hänge ich mich hier dran.

Im ort steht schon Jahre lang ein ehemaliger Kuhstall mehr oder weniger leer. Die Eigentümer wohnen etwas weiter weg, die Flächen sind verpachtet und der ehemalige Stall wird durch den Pächter der Flächen als Unterstand für Maschinen genutzt.
Der Stall ist in keinem super Zustand, aber trocken.

Die Eigentümer haben die Flächen neu verpachtet, aber den Stall nicht.

Ich möchte den Stall gerne als Lager für Heu, Stroh und eventuell Maschinen(ohne Motor) nutzen.
Die Eigentümer stellten jetzt die Frage, wie es mit Versicherung aussieht und wollen eigentlich keine Gebäudeversicherung abschließen.

Frage: Wenn mein Heu/Stroh/Maschinen durch einen Brand zerstört würden, müsste meine Inventarversicherung ja bezahlen.
Die Kosten für den Gebäudeschaden müsste der Eigentümer dann trage, da keine Gebäudeversicherung.

Jetzt könnte es ja auch passieren, dass sich mein Heu entzündet(hoffen wir es mal nicht, aber man weiß ja nie).
Wer würde dann für die Schäden am Gebäude bezahlen? Würde dann meine Betriebshaftpflicht greifen?
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