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Gewehr "blockieren"

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37 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon Damhirsch » Di Dez 18, 2012 20:13

Sind halt vernünftige Leute die Amis. Abgesehen davon , daß sie spinnen. Wußte aber schon Obelix!
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon meyer wie mueller » Di Dez 18, 2012 20:26

Hallo Damhirsch,

höre ich da etwas Ironie oder Sarkasmus raus?

Nein wirklich. Bauern sind Bauern und unterscheiden sich mentalitätsmäßig nur geringfügig, egal in welchem Land sie leben. Und die Leute vom Land haben irgendwie Bodenhaftung.

Und die netten Leute aus der Platte sind genauso ......... wie im pariser banlieu oder in irgendeinem anderen Elendsviertel auf der Welt. Und wo Armut ist, oder Dekadenz, sind Extremisten nicht weit. Bei der Reichtumsdekadenz kommt mir immer wieder das Schlagwort "moralische Verelendung" in den Sinn.

Gruß
MwM
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon nasenwurzelsepp » Mi Dez 19, 2012 0:40

yogibaer hat geschrieben:Hallo!
Eine Frage an Devian.
Warum darf deine KK-Waffe nur 2 Patronen im Magazin haben? Ist das eine automatische Waffe, denn wenn du eine manuelle Bewegung
duchführen mußt um die Waffe nach einen Schuß erneut zu laden ist es egal, wieviel Patronen das Magazin faßt. Es sind sicher einige
Tausend Repetierbüchsen und Pumpguns in Jägerhände.

mfG
Yogibär


Devians Voere ist ein Halbautomat.

Hierzu sagt das Bundesjagdgesetz in § 19 („Sachliche Verbote“): „Verboten ist … auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen."

Hier nochmal für alle ein paar Definitionen:

"Halbautomatische Schusswaffen
bei denen durch die einmalige Betätigung der Schussauslösevorrichtung (bei Handfeuerwaffen meistens der Abzug) genau ein Schuss abgegeben und anschließend eine neue Patrone in den Lauf eingeführt wird. Beispiele: Selbstladepistole

Vollautomatische Schusswaffen
bei denen durch die einmalige Betätigung der Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können. Beispiele: Reihenfeuerpistole, Maschinengewehr "
www.wikipedia.de


Repetierer jeglicher Art, also auch Pumpflinten (Vorderschaftrepetierer) sind weder Automaten, noch Halbautomaten, denn
„Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.“
WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
"Wenn es etwas gibt, von dem man nicht möchte, dass es die Welt erfährt, dann sollte man es nicht tun."
Eric E. Schmidt, ehem. CEO Google
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon Phantom » Mi Dez 19, 2012 10:16

nasenwurzelsepp hat geschrieben:
yogibaer hat geschrieben:Hallo!
Eine Frage an Devian.
Warum darf deine KK-Waffe nur 2 Patronen im Magazin haben? Ist das eine automatische Waffe, denn wenn du eine manuelle Bewegung
duchführen mußt um die Waffe nach einen Schuß erneut zu laden ist es egal, wieviel Patronen das Magazin faßt. Es sind sicher einige
Tausend Repetierbüchsen und Pumpguns in Jägerhände.

mfG
Yogibär


Devians Voere ist ein Halbautomat.

Hierzu sagt das Bundesjagdgesetz in § 19 („Sachliche Verbote“): „Verboten ist … auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen."



Richtig, aber es steht nirgends, dass er das als Jäger nicht haben darf. Er darf damit am Schießstand gehen, Jagdschutz ausüben (steht ausdrücklich auf Wild schießen - Krähen, Elstern, Eichelhäher unterliegen je nach Bundesland aber dem Jagdschutz - ergo hierfür erlaubt), etc.
In keine Waffenbesitzkarte wird die Magazinkapazität eingetragen - Warum auch? Magazine sind austauschbar, kein wesentliches Waffenteil also jedermann darf sie kaufen.

Wenn er also die Waffe zur Jagd hernehmen will, reicht es wenn er sich entweder ein zweites Magazin kauft oder das vorhandene selbst irgendwie blockiert.
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon Phantom » Mi Dez 19, 2012 19:14

yogibaer hat geschrieben:Habe mich heute schlau gemacht und herausgefunden das es keine Blockade gibt sondern ein Magazin mit 2 Patronen Ladekapazität,
sodas dem deutschen Waffengesetz Genüge getan ist.



Wo steht das bitte?

Es steht nur im Jagdgesetz, dass du damit nicht auf Wild schießen darfst. Nirgends steht was von einem Besitzverbot, nirgends steht dass man ein 2 Schuss Magazin braucht!

Ihr macht euch Gesetze wo keine sind!?!
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon Phantom » Do Dez 20, 2012 9:55

yogibaer hat geschrieben:Wenn er keinen Bedarf anmelden kann, bei Jägern oder Sportschützen ist der Bedarf vorgegeben, darf er keine gebrauchsfähige Schußwaffe egal welcher Bauart besitzen.
Bundesjagdgesetz §§ 2,19,23


Richtig, aber es ist nicht für alles verboten, Übungsschießen, etc...

Krähenjagd und Elstern kommt je nach Bundesland an, es gibt welche, da gehören sie nicht zum Wild, dürfen aber im Rahmen des Jagdschutzes geschossen werden - ergo auch mit Selbstladern mit mehr als 2 Schuss im Magazin.

Und die Magazinkapazität steht nirgends, bzw wird auch nirgends danach gefragt auf den Ämtern beim eintragen, weils es nicht waffenrelevant ist. Folglich ist der Besitz als Jäger möglich, Bedarf auch, nur eben das eine Magazin nicht für die Jagd erlaubt. Verwendung als Einzellader wäre ja auch möglich.

Wenn es jetzt um Bedarf geht, dann ist de fakto nur Interessant: Selbstladebüchse im Kaliber .22lfb - und da sind wir uns denke ich einig, dass das eine Jagdwaffe ist. Mehr wird auch nicht eingetragen bzw geprüft. Wieso auch? Ein Magazin kann sich jedes Kleinkind legal kaufen. Warum sollte es der Jäger dann nicht haben dürfen???
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Re: Gewehr "blockieren"

Beitragvon meyer wie mueller » So Dez 23, 2012 11:29

Hallo

die Sache mit der Blockade von Erbwaffen hab ich so verstanden, dass das Patronenlager so blockiert werden muss, dass die Waffe nicht geladen werden kann und auch kein Schuß damit abgegeben werden kann. Das Blockiersystem darf nur von einem zugelassenen Waffenhändler eingebaut und wieder entfernt werden. Es muss so konstruiert sein, dass es die Waffe nicht beschädigt, aber auch nicht mit allgemein verfügbaren Werkzeugen (z.B. aus dem Baumarkt) en tfernt werden kann.
Es gibt für die verschiedenen Kaliber und Waffen eine Liste mit amtlich zugelassenen und zertifizierten Blockiersystemen. Falls es für die Waffe kein Blockiersystem auf der Liste gibt, dann braucht diese Waffe nicht blockiert werden. In die restlichen Erb-Waffen muss dennoch ein Blockiersystem eingebaut werden.
Beispiel: (fiktiv)
Jemand hat einen Repetierer 8 x57 IS, eine Brünner Bockbüchsflinte 16/70 und 7x57 R und mit 2 verschiedenen Schrotlaufbündeln, ein Flobert-Gewehr und eine Selbstladepistole in einem ungewöhnlichen Kaliber geerbt. Repetierer und die Kipplaufwaffe müssen blockiert werden 7 mal Blockiervorrichtung je ca. 250 Euro (zum Putzen und Einölen mindestens 2 x jährlich zum Büchsenmacher fahren) Für das Flobert-Gewehr und die Pistole gibt es keine amtlich zugelassene Blockiereinrichtung (wurde aus Kostengründen nur für die gängigen Kaliber entwickelt; wenn nur noch ein paar hundert historischer Selbstladepistolen auf dem Markt sind, und davon 20 in Erbenhand, dann lohnt sich natürlich das ganze Gesums mit Zertifizierung und amtlicher Prüfung für die Industrie nicht). Für diese zwei Waffen gibt es dann keine Blockieranordnung. Man muss sie nur in einen Panzerschrank einschließen, wie jeder andere Waffenbesitzer auch.
Geht der Erbe jedoch in den Schützenverein und erwirbt die Sachkunde (mit Prüfung und Zertifikat)
so können alle Erbwaffen auf die grüne WBK eingetragen werden. Das geht auch, wenn die Waffen in der Zwischenzeit bis die benötigten Bescheinigungen des Vereins (mindestens 1 Jahr regelmäßiges Training) und Sachkundeprüfungsnachweis vorliegen, bei einem Händler eingelagert werden.
Die Blockierung soll verhindern, dass ein nicht sachkundiger Erbe mit den Waffen hantieren kann und evtl. aus Unkenntnis sich oder jemand Anderen verletzt (und weil an der Blockierung jemand verdienen kann) Der Erbe darf keine Munition erwerben und besitzen, muss einen klassifizierten und zertifizierten Panzerschrank haben (der ist ja meist auch geerbt). Also in sich stimmig. (für unser repressives System)

„Jemand der kein Bedürfnis nachweist und ungenügend zertifizierte Kenntnisse hat, muß daran gehindert werden, dass er sich mit der nicht vorhandenen Munition anschießen kann“.

Zwei Drittel aller erlaubnispflichtigen Schußwaffen in Privatbesitz sind allerdings den Behörden nicht bekannt und illegale Waffen.

Zu den Delikten: Ein Großteil aller Vergehen mit legalen Schußwaffen sind entweder Sachbeschädigungen (hier steht die Beschädigung von Verkehrsschildern in Vordergrund; dazu zählen auch die Fälle, wenn mit der Luftpistole auf ein Verkehrsschild geschossen wird,) oder unerlaubtes Führen, (wenn jemand mit seinem Luftgewehr im eigenen Garten schießt) oder Selbstmorde.
Wenn wegen eines Delikts mit illegalen Waffen und deren Gebrauch ermittelt wird, dann geht es fast immer um Gewaltkriminalität.

(Quelle: Hat Deutschland ein Waffenproblem?; von WEB.DE Redaktionsmitglied Sabrina Kammerer in Web.de)

Noch in den 70er Jahren konnte jedermann einschüssige Flinten und Flobert-Waffen frei erwerben. Auch Vorderladerevolver waren frei erwerbbar. So weit ich weiß, gab es mal ein paar Banküberfälle mit damals freien Waffen.
Die wurden vor dieser Zeit nicht mal registriert , (so wie jetzt immer noch einschüssige Vorderladerwaffen nicht dem Amt gemeldet werden müssen und auch kein Verkaufsregister existiert.). Wegen der wenigen Gewaltdelikte mit den erwerbscheinfreien Waffen wurden nach und nach immer mehr Waffen WBK-pflichtig. Auslöser war wohl auch die Hatz auf die RAF-Terroristen. Im Endeffekt hat man die ehemals freien Waffen fast komplett verboten. Das ging so weit, dass jetzt auch Signalwaffen und Schreckschußwaffen, sowie Waffenimitate verboten sind, (Spielzeugwaffen, die wie echte Waffen aussehen). Das Waffengesetz wurde auch ausgeweitet auf Blankwaffen. Führt jemand ein Messer, eine Axt, oder ein Haumesser im Auto ungesichert (d..h. nicht in einer abgeschlossenen Kiste) und ohne nachprüfbaren Bedarf mit sich, macht er sich strafbar.
Dagegen ist es immer noch erlaubt, einschüssige Vorderladerwaffen mit Funkenzündung (z.B. Luntenschloßmusteten, Vorderladermusketen mit Steinschloß, Vorderladergewehre mit Radschloß ….) ungeladen und nicht in einem abgeschlossenen Behältnis verwahrt, zu transportieren. Offenbar ist eine Steinschloßpistole doch für einen Banküberfall nicht gerade geeignet.

Dass die Blockierpflicht von Erbwaffen ein ziemlicher Schmarren ist, wurde schon intensivst diskutiert. A) müssen die Waffen sowieso in einem zertifizierten Tresor eingeschlossen sein und B) hat der Erbe sowieso keine Munition. Wenn er sich aber Munition illegal besorgen kann, dann hat er sicher auch Zugriff auf illegale Schusswaffen. Und C) auch die Sicherungseinrichtungen lassen sich mit dem richtigen Werkzeug entfernen. Anleitungen dazu gibt es im Netz.

Um die Blockierung von Erbwaffen zu umgehen, gibt es natürlich eine Lösung. Schon vorher in einen Schützenverein eintreten, beim Übungsschießen mitmachen, Waffensachkundeschein machen und schon werden alle Erbwaffen ohne Blockierung in die grüne WBK eingetragen. Oder falls das Erbe unerwartet kommt, gibt man einfach die Waffen bei einem Händler in Verwahrung und zieht die Sache mit dem Schützenverein durch. Nach einem Jahr können die Waffen dann in die grüne WBK eingetragen werden. (gut: Es kann schon ziemlich lästig sein, wenn man alle 2 Wochen zum Übungsschießen in den Verein muß, wenn man nicht gerade ein begeisterter Schütze ist, aber die Sache mit dem Blockieren ist so unsinnig …........... und vor allem eine Abzocke. Erfunden von einer Lobbygruppe, die ihr System vermarkten wollte)

Gruß
MwM
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