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Gewerbliche Transporte über 3,5t

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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33 Beiträge • Seite 2 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon DX3.60 » Do Feb 03, 2011 8:05

MKemmerer hat geschrieben:Beispiel: Jemand der die Führerscheinklasse BE hat darf ein ein Mähdrescher fahren, egal wie groß, wie schwer und wie viel PS. Der Mähdrescher darf dabei nur nicht mehr als 32 kmh fahren

NEGATIV!!!!!!! Mähdrescher als selbstfahrende rbeitsmaschinen sind mit der Klasse L nur bis 25 Km/h zu fahren die 32Km/h gelten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Mit Freundlichen Grüßen
Dx3.60
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon 63holgi » Do Feb 03, 2011 8:13

Moin

nach mal zum Tachographen...

Hab ich das jetzt richtig verstanden?

Angenommen, Fahrzeug hat NACH dem 1.5.2006 die Erstzulassung, es handelt sich
um meinetwegen eine E-Klasse, Passat, X5, M-Klasse, was auch immer, lt Papiere ein PKW, SUV o. Geländewagen,
das Fahrzeug wird zu ca. 50% Betrieblich genutzt, die anderen 50% Privat.
Wenn ich da jetzt einen Anhänger hinterhänge und damit Gewerblich Brennholz ausliefere,
MUSS dieser Tachograph eingebaut sein und natürlich auch benutzt werden.
Gleiches gilt, wenn nur ein paar Holzsäcke im Kofferraum liegen und zum Kunden gebracht werden.
Nutze ich das Fahrzeug Privat, brauche ich das Kontrollgerät nicht einzuschalten.

Fahre ich mit der gleichen Kombination aber Brennholz aus dem eigenen Wald zum Kunden, brauche ich
dieses Gerät nicht bzw. es kann ausgeschaltet bleiben.

Ist das soweit richtig??

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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon Djup-i-sverige » Do Feb 03, 2011 8:21

Angenommen, Fahrzeug hat NACH dem 1.5.2006 die Erstzulassung, es handelt sich
um meinetwegen eine E-Klasse, Passat, X5, M-Klasse, was auch immer, lt Papiere ein PKW, SUV o. Geländewagen,
das Fahrzeug wird zu ca. 50% Betrieblich genutzt, die anderen 50% Privat.


Gilt das nicht nur für Fahrzeuge die als LKW zugelassen sind?
Ach ja ich hab mir meinen 3er Führerschein umschreiben lassen darf Züge bis 12to (unbefristet) fahren und sogar über 12to aber befristet ich glaub bis 2012.... :?:
Wie das geht (da ich ja keinen 2er Führerschein besessen hatte...)...
Aber viel was in der EU verbrochen wird hat in Deutschland seinen Ausgang genommen weil in vielen anderen EU Ländern nicht soviel Regulierungswut herrscht... hier haben z.b. Auch 20to landwirtschaftliche Anhänger keine Druckluft sondern Hydraulikbremsen fahren Ständig Radlader mit Anhänger rum (warum wohl ned in D?) und noch andere Sachen...
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Wer die AFD wählt, hat die Kontrolle über sein Leben verloren.
Der Golf von Mexiko bleibt der Golf von Mexiko und wenn sich Orangehäutchen auf den Kopf stellt.
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon Kleinhirn » Do Feb 03, 2011 8:35

@ kaltifan
also b zu e in aussiland heisst: je fahrzeug 3,5 t ( usw die anderen einschränkungen dann halt zu berücksichtigen) und "schwere anhänger" müssen eine auflaufbremse haben.. aber das hat deine tochter alles bei e zu b gelernt ;-)
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon MKemmerer » Do Feb 03, 2011 8:42

Das hatte ich doch gemeint mit den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.... sry wenn ich mich etwas komisch ausgedrück habe....
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon jupf » Do Feb 03, 2011 9:16

Hallo 63holgi

es heißt 3,5t im Zug .
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon 63holgi » Do Feb 03, 2011 9:31

jupf hat geschrieben:Hallo 63holgi

es heißt 3,5t im Zug .



na, da bin ich mit ´ner z.B. M-Klasse und 2,5t Anhänger ja mehr als locker drüber und angenommen eine E-Klasse/Passat
dürfte 2,5t ziehen, dann auch... :(
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon NinjaFlo » Do Feb 03, 2011 9:35

Ich bin mit 3er BMW mit anhänger voll ausgeladen bei 4t

330xd zzG. 2205kg und Anhängelast 1800kg

Darf ich des jetzt mit Führerschein BE fahren oder ned?
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon kaltifan » Do Feb 03, 2011 9:42

NinjaFlo hat geschrieben:Ich bin mit 3er BMW mit anhänger voll ausgeladen bei 4t

330xd zzG. 2205kg und Anhängelast 1800kg

Darf ich des jetzt mit Führerschein BE fahren oder ned?


Genau das meinte ich auch

Gruß Klaus
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon felix011 » Do Feb 03, 2011 9:49

BE, weil über Zgg 3,5T und Anhänger ZGG > 750kg
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon abu_Moritz » Do Feb 03, 2011 10:09

gibt es diese Regel, dass bis 50km Umkreis kein Fahrtenschreiber benutzt werden muss, nicht mehr?
Gruß Jo


abu Moritz = "Vater von Moritz"

wir sind ganz normale Menschen, haben nur ein paar mehr Kettensägen...
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon Heiderose » Do Feb 03, 2011 10:14

Hallo,

so ist es nun einmal in Europa. Unser Staat hat sich umgewandelt hin, zur Abzocke. Mit der Abzocke kommen dann auch andere Begleiterscheinungen (Leute mit offenen Händen auf dem Rücken).

Und es soll wahrscheinlich noch besser kommen. In Zukunft muß man sich seine Lizenz alle paar Jahre neu kaufen.

Gruß
Wenn Du auf die Nase faellst, musst Du wieder aufstehen; und zwar sofort.
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon jupf » Do Feb 03, 2011 10:48

Gewerbliche Transporte über 3,5 t im Zug !
Im Umkreis von 50 Km (Onkel ,Tante usw.) also nicht Gewerblich.
Klasse 2 , Heute C , CE habt Ihr doch ?
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon Ford8210 » Do Feb 03, 2011 13:20

@kaltifan
Bei der alten Klasse 3 hat jeder Bestandsschutz. D.h., es ändert sich prinzipiell erst mal nix. Für die Klasse 2, respektive 2 mit Personenbeförderungsschein schon. Aus 2 wurde Kl. C und aus 2 mit Personenbeförderung Kl. D. Und nach dem neuen Recht schließt Kl. C die Kl. D nicht ein. Es kommt nach dem neuen Recht nicht mehr auf die mitfahrenden Fahrgäste an, sondern lediglich auf die Anzahl der Fahrgastsitzplätze.

Zum Verständnis:
Kl. B schließt den Anhänger bis zu einem gewissen Grad mit ein. Danach dürfen Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (jetzt Gesamtmasse) und Anhänger geführt mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kg geführt werden. Einschränkung: Der Zug darf insgesamt nicht mehr als 3,5 Tonnen ZGG haben. Also wenn das Auto 3 Tonnen ZGG hat, darf der Anhänger maximal 500 Kg haben. Bei der Klasse BE bleibt das ZGG des ziehenden Fahrzeugs mit max. 3,5 Tonnen gleich, nur der Anhänger darf dann als ZGG maximal das ZGG des ziehenden Fahrzeuges erreichen. Also 3,5 Tonnen auto dann 3,5 Tonnen Anhänger; 2,5 Tonnen Auto, dann maximal 2,5 Tonnen der Anhänger.

Alte Klasse drei:
Es durften Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen mit Anhänger, die das 1,5 fache des ziehenden Fahrzeuges an ZGG haben, aber insgesamt nicht mehr als 3 Achsen besitzen. D.h., Dreiachsige Züge mit einem Gesamtgewicht von 18,75 Tonnen (7,5 ziehendes + 1,5 fache für den Anhänger.) Wer sich seinen FS auf den EU-FS umschreiben läßt, genießt Bestandsschutz. D.h., er kann diese Möglichkeiten behalten. Wer jedoch sagt: Nee ich will nach neuem Recht!, der bekommt die Klasse 3 umgeschrieben auf C1E mit ZGG ziehendes Fahrzeug bis 7,5 Tonnen mit Anhänger, wobei jedoch das ZGG des gesamten Zuges nicht mehr als 12 Tonnen sein darf (ansonsten benötigt man Klasse CE). Dafür gibt es aber keine Beschränkung in der Anzahl der Achsen des Zuges. Die Entscheidung muß man bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres getroffen haben, ansonsten bleibt der alte FS gültig. Außer die Klasse 2. Die verfällt, wenn man nicht vorher rechtzeitig eine Untersuchung über sich ergehen und dann den FS um 5 Jahre verlängern läßt.

Wer sagt jetzt noch, EU-Recht wäre nichts?
Ich bin nur verantwortlich für das was ich sage, nicht für das, was du denkst.
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Re: Gewerbliche Transporte über 3,5t

Beitragvon Unimog 411 » Do Feb 03, 2011 20:00

Hallo Zusammen,

schade das hier das Thema wieder ganzschön abschweift und die Fahrerlaubnis mit aufgeführt wird. Damit wird alles nur noch undurchsichtiger und komplizierter als es schon ist. Dann wird hier auch wieder das "gefährliche Halbwissen" verbreitet -also richtiger Ansatz aber falsch weiter gemacht.
Die Sozialvorschriften zum Güter- und Personenverkehr haben (fast) nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun, greifen also auch bei Fahrzeugen, die mit B, BE, C1, C1E, C,CE und tw. T gefahren werden können. Lediglich bei Kraftomnibusse schlägt die Kl. D, DE zu.
Eine Berufskraftfahrer-Grundausbildung bzw. Weiterbildung betrifft nur die Klassen C1, C1E, C, CE, D(1) und D(1)E.

Dann will ich mal versuchen ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen

Fahrerlaubnis
Die wesentliche Änderung der neuen (seit 1999) Fahrerlaubnis-Verordnung besteht darin, dass gewisse Klassen nur zeitlich begrenzt gültig sind. Und das betrifft die alten Klasse 2, aber auch teilweise die Kl.3!. Zweite Änderung: die Anhänger werden bei der zGM beschränkt und es gibt Anhänger Klassen
Zudem besteht aber ein Bestandschutz, der bis auf die Befristung (noch) voll gewährt wird. Grösster Vorteil ist die Einführung der Kl. T.

Was dürfte man mit der Klasse 3 fahren
- Kraftfahrzeuge bis einschliesslich 7,5 t
- plus Einachs-Anhänger ohne Gewichtsbeschränkung (allerdings darf durch die StVZO ein Einachs-Anänger nur max 11 t wiegen
- plus zul. freie Anhänger ohne Gewichtsbeschränkung(zul. freie Anhänger bildeten im Sinne der damaligen Verordung kein Zug)
Also erreichte man bei einen "normalen" Zug ein Zuggesamtgewicht von max. 18,5 t

Bei Umschreibung auf die neuen Klassen erhält man die Kl. B, BE. C1, C1E und auf Antrag auch CE mit Schlüsselzahl 79 und T. Da CE (79) nur bis zum 50. Geburtstag begrenzt ist, wird ab spätesten diesem Zeitpunkt eine Umschreibung notwendig, natürlich mit den entsprechenden Attesten. Wird nicht umgeschrieben verliert man die Berechtigung 18,5 t Züge zu fahren und darf nur noch Züge in Rahmen der Kl. C1E fahren, wobei der Anhänger nur eine Achse haben darf.
Mit der Schlüsselzahl 171 bei Kl. C1 und 172 bei Kl. C dürfen auch weiterhin Kraftomnibusse ohne Fahrgäste gefahren werden (Einschränkung! nur innerhalb des Hoheitsgebietes der BRD)

Klasse B
- Kraftfahrzeuge bis einschliesslich 3,5 t
- plus 750 kg Anhänger
also Zuggesamtgewicht von 4,25 t
oder Anhänger mit mehr als 750 kg, wenn die zGM des Anhänger in Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und die zGM des Zuges nicht mehr als 3,5 t beträgt.
Beispiel: PKW 2,0 t zGM plus Anhänger 1,5 t zGM
Anmerkung: voraussichtlich ab 2013/14? fällt die "oder"-Regel weg

Klasse BE
- Kraftfahrzeuge bis einschliesslich 3,5 t
- plus Anhänger ohne Gewichtsbeschränkung
hier müssen also nur die techn. Angaben des Zugfahrzeuges und die StVZO eingehalten werden (PKW max. 1-fache, Geländewagen/ max. 1,5-fache, Zugmaschinen nur durch Leistungbegrenzt)
Anmerkung: voraussichtlich ab 2013/14? wird der Anhänger auf max. 3,5 t beschränkt
Beispiel:
PKW 2,4 t zGM plus Anhänger mit max. 2,4 t zGM -> max. Zuggesamtmasse 4,8 t
LKW 3,5 t zGM plus Anhänger mit max. 5,25 t zGM -> max. Zuggesamtmasse 8,75 t
Zugmaschinen 3,5 t zGM/32 PS plus Anhänger 7,18 t zGM -> max. Zuggesamtmasse 10,68 t

Klasse C1
- Kraftfahrzeuge bis einschliesslich 7,5 t
- plus 750 kg Anhänger
also Zuggesamtgewicht von 8,25 t

Klasse C1E
- Kraftfahrzeuge bis einschliesslich 7,5 t
- plus Anhänger mit mehr als 750 kg, wenn die zGM des Anhänger in Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt und die zGM des Zuges nicht mehr als 12,0 t beträgt.
Anmerkung: voraussichtlich ab 2013/14? wird wird nur noch die zGM des Zuges auf 12,0 t beschränkt

Beispiel aus der Paxis (hier sieht man wie bescheuert die aktuelle Verordnung ist)
mit meinen Unimog 411, 3,5 t zGM, 32 PS darf ich einen 7,18 t Anhänger fahren (Kl. BE), aber mit mein Unimog 406, 5,8 zGM, 84 PS, darf ist nur Anhänger bis 3,5 t fahren (Leermasse des Unimog)

Fahrtschreiber/EG-Kontrollgerät
Ford8210 hat geschrieben:Stimmt nicht ganz. Ein Fahrtenschreiber zeichnet sehr wohl die Lenk- und Ruhezeiten auf. Vorausgesetzt, der Fahrer stellt die entsprechenden Knöpfchen am Fahrtenschreiber ein.

@Ford8210
Eben nicht, ein richtiger Fahrtschreiber hat keine Knöpfe zum Einstellen. Allerdings wurde oft anstatt eines erforderlichen Fahrtschreiber gleich ein EG-Kontrollgerät eingebaut. Wie LKW-Stefan schon geschrieben hat wird auch das EG.Kontrollgerät oft fälschlicherweise als Fahrtschreiber benannt

zum Fahrtschreiber
Das Regelt die StVZO im § 57a.
Unabhängig vom Verwendungszweck benötigen LKW ab einschliesslich 7,5 t und Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, einen Fahrtschreiber -also auch bei privaten Fahrten!

Lenk- und Ruhezeiten
hier kommt die Fahrpersonal-Verordnung FPersV, die VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zum Tragen.
Kurzgefasst (ohne Gewähr auf Vollständigkeit!)
- bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt genügt ein handschriftlicher Nachweis über die L+R-Zeiten.
- bei Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt ist dann ein EG.Kontrollgerät erforderlich
- ein digitales EG-Kontrollgerät ist seit März 2006 erforderlich, ältere Fahrzeuge haben Bestandsschutz
- wird heute ein Kontrollgerät nachgerüstet oder ausgetausch muss aber bei älteren Fahrzeugen ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden.

Was viele noch garnicht wissen oder glauben wollen, seit Wegfall der VO 3820/85 (11.04.2007) unterliegen auch private Fahrten ab 7,5 t Zuggesamtgewicht den Sozialvorschiften.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen zu den Verordnungen (hier mal die wichtigsten auf Landtreff-Forum bezogen)
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
- Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
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