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Holzschuppen bauen

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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43 Beiträge • Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
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Holzschuppen bauen

Beitragvon christian6678 » Mi Jan 30, 2008 11:53

Hallo Gemeinde,

ich beabsichtige auf meinem Holzplatz der auf meinen Waldgrundstück liegt ein Schuppen für Brennholzscheite und Gerätschaften zu bauen.
Jetzt meine Fragen:

Wie groß darf ich den Schuppen ohne Baugenemigung bauen? Bundesland ist NRW
Muß ich irgenwas besonderes dabei beachten? Grenzabstände usw.

Wer kennt sich aus mit sowas?

um hilfreiche Antworten währe ich sehr dankbar.

Gruß Christian
christian6678
 
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Beitragvon Andy_S » Mi Jan 30, 2008 11:57

Also, in Baden Württemberg und Bayern darf man ein Gebäude / Schuppen mit 45m³ umbautem Raum hinstellen, allerdings nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Für alles andere braucht man ne Baugenehmigung.
Vermutlich isses in NRW ähnlich, am besten mal bei der Gemeinde nachfragen.
Gruß
Andy
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Beitragvon christian6678 » Mi Jan 30, 2008 12:31

Wie schon oben beschrieben liegt mein Grundstück im Wald.
Ich will auch nicht erst aufs Amt rennen und schlafende Hunde wecken!

gruß Christian
christian6678
 
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Beitragvon bauprofi » Mi Jan 30, 2008 12:40

Hallo,

wie schon beschrieben, innerhalb bebauter Ortschaften bis 27m³(in Hessen) genehmigungsfrei.

Im Außenbereich ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die bei land -und forstwirtschaftlicher Nutzung auch schon oft erfolgreich in unserer Region zustande kam.

Lasse Dich unverbindlich beim zuständigen Bauamt beraten.
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hi

Beitragvon troika01 » Mi Jan 30, 2008 12:50

Priviligiertes Bauen im Außenbereich

schau mal unter der Landesbauordnung deines Bundeslandes nach
Zuletzt geändert von troika01 am Mi Jan 30, 2008 13:57, insgesamt 1-mal geändert.
troika01
 
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Beitragvon Matz » Mi Jan 30, 2008 13:55

Landesbauordnung NRW:


§ 65 (Fn 3, 10)
Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

Gebäude

1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,

.........

4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 4,0 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

.....

Du siehst, wichtig ist es, ob du einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne der Bauordnung führst. Wenn nicht, keine Chance, nicht mal einen kleinen Unterstand darfst du dann bauen. Und "keine Baugenehmigung" heisst nicht, dass du jetzt einfach losbauen darfst. Erkundige dich vorher beim Umweltamt, eventuell spielen da noch andere Vorschriften mit. Ein nicht so einfaches Thema, ich habe schon viele Hütten und Unterstände gesehen, die wieder abgerissen werden mussten.....
Viele Grüße, M a t t h i a s
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Beitragvon Fireglow » Mi Jan 30, 2008 14:24

§35 BauGB (Bundesgesetz, Deutschlandweit)
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW
oder
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.


(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.



Wenn man nun nach Prüfung des BauGB zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorgaben möglich ist, dann kommt man zur Prüfung ob das Bauvorhaben "verfahrensfrei" ist.
Die geschiet dann nach der geltenden LBO bzw. in Bayern nach der BayBO , hier: Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m3, außer im Außenbereich sind lt. BayBO verfahrensfrei.

Da dein Vorhaben im Aussenbereich liegt, ist es nach der BayBO genehmigungspflichtig und du muss einen Bauantrag vorlegen.

Gruß
Jürgen

Vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html
http://www.baurecht.de/landesbauordnung-Bayern.html
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hi

Beitragvon troika01 » Mi Jan 30, 2008 14:48

Hi,
in Bayern gilt bis 100 m² im Aussenbereich ein Verfahrensfreies Buvorhaben wenns für land- oder forstwirtschaft pivelegiert ist.
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1c
siehe auch
http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/co ... o_2008.pdf
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Beitragvon Matz » Mi Jan 30, 2008 15:08

Schön für Bayern. Der Wohnort des Fragestellers liegt aber im Sauerland, welches sich bekanntermaßen in NRW befindet.
Viele Grüße, M a t t h i a s
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Beitragvon Fireglow » Mi Jan 30, 2008 15:30

hatte irgendwie bayern im kopf. wahrscheinlich von den vorschreibern.

jedenfalls gilt das BauGB sowieso deutschlandweit.
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Beitragvon FloISP1488 » Mi Jan 30, 2008 16:04

Ich würde einen Alten Bauwagen ein Zelt oder einen Seecontainer aufstellen... Die sind Genehmigungsfrei da sie ja nicht immer dort stehen bleiben :wink:
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Beitragvon Fireglow » Mi Jan 30, 2008 17:09

dann muss du sie aber auch versetzen. da sie sonst als baulich anlage gelten.
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Beitragvon DHP-Kurt » Mi Jan 30, 2008 18:11

Matz hat geschrieben:Landesbauordnung NRW:

§ 65 (Fn 3, 10)
Genehmigungsfreie Vorhaben....


:) ...Matz hat eigendlich alles korrekt aufgelistet.

In Sachsen ist s fast genau so, nur die Zahlen weichen etwas ab. Das Gebäude unten (lLager für Ernteerzeugnisse - Heu) war lt. Bauvoranfrage Genehmigungsfrei. :lol:
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heuschober9.gif
Es grüßt freundlich der Kurt.
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Beitragvon Same » Mi Jan 30, 2008 18:42

Außerhalb der örtlichen Baulinie sind nur 20cbm ohne Genhmigung erlaubt. Alles was darüber ist brauchts ein normales Genehmigungsverfahren und da hast Probleme wenn du kein Land- bzw. Forstwirtschaftlichn Betrieb angemeldet hast.
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