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keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

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26 Beiträge • Seite 2 von 2 • 1, 2
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon Devian » So Mär 31, 2013 8:20

meyer wie mueller hat geschrieben:Hallo

da meinen Einige, dass die Jagd in ALLEN eingezäunten Flächen verboten ist, und damit diese Flächen aus der Pacht herausfallen.



Ist es nicht so, dass alle Flächen, auch die befriedeten, zu einem Jagdbezirk dazu gehören? Befriedungen sind somit völlig uninteressant, weil sie ohnehin mitbezahlt werden. Hat ein Bezirk exakt 150 Ha und ein durchgeknalter Ökotierschützer nimmt seine 3 Ha Fläche raus, wäre es ja per Definition mangels Fläche kein Jagdbezirk mehr...

Ich denke, es ist völlig irrelevant, wer in einem Bezirk irgendetwas "privat" befriedet, ein genehmigtes Dammwildgatter z.B, an der Gesamtfläche ändert sich nichts oder sehe ich das falsch?
Die "Befriedung" in dem Zusammenhang bedeutet nur, dass ein Pächter innerhalb von Hofräumen und Hausgärten die Jagd nicht ausüben darf, also auch nicht jagdausübungsberechtigt ist. Deshalb ist es auch so, dass gestecktes Wild, dass sich z.B. krank in einem befriedeten Bereich niedertut und verendet(!) nicht dem Jagdpächter gehört, sondern dem Grundeigentümer, obwohl der Pächter die befriedete Fläche mit bezahlt, der Pächter dürfte das befriedeten Bereich nur ungefragt betreten, wenn er einen Fangschuß antragen müsste, Tierschutz geht dann vor...

Etwas anderes ist es z.B. wenn Ortsränder sich ausdehnen und der Bezirk deshalb immer kleiner wird, dann ist es wohl so, dass der Bezirk maximal auf Eigenjagdgröße schrumpfen darf (75 ha), um noch als Jagdbezirk zu gelten...

Man korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege;-)
Devian
 
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon yogibaer » So Mär 31, 2013 10:49

Hallo Devian,
es stimmt schon das alle Grundstücksflächen einer Gemarkung den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden der sich in der Mindestgröße in den Bundesländern unterscheiden kann.
Aber es gehören nur diejenigen Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft an die eine bejagbare Fläche besitzen. Diese zusammengerechneten bejagbaren Flächen werden dann zur Pachtpreisermittlung
herangezogen. Also bezahlt der Pächter für eine Fläche auf der er die Jagd nicht ausüben darf keinen Cent.
In dem Beispiel mit 150 ha ( nach Bundesjagdgesetz möglich) wird demzufolge die Jagdbezirksfläche nicht kleiner sondern nur die Fläche der Jagdgenossenschaft= verpachteter Fläche.

Die Wildfolge wird in den einzelnen Länder unterschiedlich geregelt, für Sachsen-Anhalt folgendes Zitat aus dem Landesjagdgesetz:" Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke,tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen. "

Noch einmal zur Klarstellung: Befriedete Bezirke sind von Gesetz- oder Amtswegen erklärte Gebiete auf denen die Jagd nicht ausgeführt werden darf. Dabei müssen sie nicht zwingend eingezäunt sein.
Wenn ein Grundstücksbesitzer einen Zaun um seinen Acker errichtet ist dieserr noch lange nicht befriedet und der Pächter hat das Recht dort die Jagd auszuüben.

Gruß Yogi
yogibaer
 
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon Devian » So Mär 31, 2013 11:29

yogibaer hat geschrieben:Hallo Devian,


Die Wildfolge wird in den einzelnen Länder unterschiedlich geregelt, für Sachsen-Anhalt folgendes Zitat aus dem Landesjagdgesetz:" Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke,tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen. "

Gruß Yogi


Hallo Yogi,
ja, das scheint tatsächlich keine eindeutige Sache zu sein und von BL zu BL verschieden. Ich habe es (Ausbildung in NDS) so gelernt, dass dem Grundeigentümer das gestreckte Stück Wild gehört, wenn dieses sich zufällig im befriedeten Bereich nieder tut. Der berühmte Fasan, der während einer Treibjagd in den Hausgarten fällt, wem gehört der?Dem Grundeigentümer....
Im Krebs, den ich während der Ausbildung als Standardwerk genutzt habe, steht das ebenfalls als kurzes Beispiel so drin und der bezieht sich ja auf das BJG...
Naja, ich würde einen toten Bock, dessen Ende mir unklar wäre, wohl über den Zaun in den bejagdbaren Bereich schmeissen, soll der Pächter ihn entsorgen....;-)
Es wäre wirklich mal schön, wenn es dazu eindeutige belegbare Texte gäbe, Juristen bitte vortreten...;-)
Devian
 
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon yogibaer » So Mär 31, 2013 13:06

Zitat aus Landesjagdgesetz Niedersachsen:
"§ 27
Wildfolge, Tierschutz
(4) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so stehen das Wildbret und die Trophäen abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. In den Fällen des Satzes 1 ist das Wild abweichend von § 25 Abs. 6 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, und auch in die Abschussliste dieses Jagdbezirks einzutragen.

(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht

(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten. Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt."

Auch in Niedersachsen ist die Wildfolge eindeutig geregelt.

Zitat Bundesjagdgesetz:
"§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern."

Man sollte sich also vorher informieren wenn man in einem anderen Bundesland zur Jagd geht.

Gruß Yogi
yogibaer
 
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon Devian » So Mär 31, 2013 14:09

yogibaer hat geschrieben:
(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten. Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt."

Auch in Niedersachsen ist die Wildfolge eindeutig geregelt.



Ja, in NRW sieht es wieder anders aus:

§ 29
Wildfolge
(Zu § 22 a BJG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken (§ 11 Abs. 2 BJG) sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluß der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 5.

(2) Tut sich krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Schalenwild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von Nachsuchenhunden der von der oberen Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzuführen, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübende, der das Stück Schalenwild krankgeschossen hat, oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person, hat sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(4) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

(5) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 4 der Kopfschmuck beim Schalenwild und Trophäen beim Schwarzwild und anderem Wild dem Erleger, das Wildbret dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt derjenige, der das Wild so angeschweißt hat, daß es auf der Nachsuche zur Strecke kommt (Erleger), nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf Kopfschmuck und Trophäen. Wird die Nachsuche wegen der Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie nicht als aufgegeben.

(6) Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne daß Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung. Das gleiche gilt, soweit keine abschließenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

(7) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 5 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäen und das Wildbret zustehen.

Da ist nur von Jagdbezirken die Rede, nicht von befriedeten Bezirken innerhalb der Jagdbezirke. Interessant wäre, wie ein Gericht entscheiden würde, wenn der Fall eintritt, dass ein Grundeigentümer sich ein Stück Wild aneignet, das z.B. bei einer Treib-oder Drückjagd in seinem befriedten Bereich verendet. Interessant auch, was der Erlerger tum müsste, um rechtskonform zu handeln. Defakto müsste er dem Grundeigentümer das Stück Wild noch ordnungsgemäss aufgebrochen vor die Füsse legen, weil nur so die Abgabe an Personen rechtens wäre.

Andereseits steht dort etwas von Jagdbezirken, was ja die gesamte Fläche einschliesst, auch die befriedeten Bereiche....Irgendwie kollidieren da verschiedene Gesetze, denn die Wildfolge ist nicht eideutig definiert. Dann könnte schlicht das Grundgesetzt greifen, wer befriedete Grundstücke betritt und sich Sachen aneignet, begeht Diebstahl oder wäre es in diesem Fall Wilderei?
Hm...,-)
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon yogibaer » So Mär 31, 2013 14:25

Zitat, Landesjagdgesetz NRW:
"§ 4
Befriedete Bezirke
(Zu § 6 BJG)
(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

(4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich."

Also schnell anrufen, Gestattung einholen und schon hat der Jäger das Nachsehen.

Gruß Yogi
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon Devian » So Mär 31, 2013 15:18

yogibaer hat geschrieben:Zitat, Landesjagdgesetz NRW:
"§ 4
Befriedete Bezirke
(Zu § 6 BJG)
(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

(4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich."

Also schnell anrufen, Gestattung einholen und schon hat der Jäger das Nachsehen.

Gruß Yogi

Ja, da geht es aber um die Jagdausübung, nicht darum, wem Wild, das krank in einen befriedeten Bezirk einwechselt und dort verendet,gehöhrt.
Davon ab sind andere BL da großzügiger, dort dürfen Grundeigentümer auch Raubwild fangen und sich aneignen oder jemanden mit entsprechender Sachkund dafür beauftragen.
In der aktuellen EGMR Umsetztung wurde ja auch die Wildfolge und das Aneignungsrecht neu bewertet, das wird damit zusammen hängen.
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon yogibaer » So Mär 31, 2013 15:29

Das regelt doch auch dieser §4 Abs.3 mußt nur Genehmigung einholen.
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon Obelix » Mo Apr 01, 2013 17:23

Michael.stro hat geschrieben:krambu was mit dem Jagtpacht pasirt wird immer Öfentlich unter allen Jagtgenossen beschlossen

vileicht wurde ja bis dahin immer Ausbezahlt und jetzt wurde hald beschlossen das Geld für Wegebau ein zum setzen und du bekommst darum nix mehr

Die Jagdpacht gehört meiner Kenntnis nach immer anteilig dem Grundstückseigentümer.
Wenn der dagegen ist, kann die Jagdgenossenschaft das Geld nicht einbehalten. Egal ob Mehrheitsbeschluss oder nicht.

Gerade Personen mit wenig Besitz sind ja immer dafür, Geld einzubehalten. Dann sammeln sich nicht unbeträchtliche Summen in irgendwelchen zweckgebunden Kassen. Und ubs in 10 oder 20 Jahren, wenn das Geld weg ist, weiss auf einmal keiner mehr, wo es verblieben ist.
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon Devian » Mo Apr 01, 2013 21:18

yogibaer hat geschrieben:Das regelt doch auch dieser §4 Abs.3 mußt nur Genehmigung einholen.
Gruß Yogi


Nein, dabei geht es um das Jagdausübungsrecht in befriedeten Bereichen, das, je nach BL, vom Grundeigentümer für bestimmte Wildarten, in NRW nur Kaninchen, ausgeübt werden kann. Ich meine aber das Aneignungsrecht von Wild, das z.B. krank in einen befriedeten Bereich eines Jagdgenossen (Hofraum, Hausgarten) gewechselt und dort verendet ist, das kann auch ein Reh, eine Saus oder ein Hirsch sein. In einigen BL ist das offensichtlich eindeutig in der Wildfolge geklärt, in NRW aber z.B. nicht. Lt. BJG gehört das Wild dann dem Grundeigentümer, wenn im LJG nichts anderes verankert ist.

Im Grunde eine rein theoretische Sache. Welcher Grundeigentümer wird schon dem Pächter seine Sau nicht gönnen, es sei denn, die beiden können sich nicht leiden und der GE ist vom Fach. Es gibt auch genug GE, die nicht mal wissen, dass sie Jagdgenossen sind, so gesehen...;-)
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Re: keine Jagdpacht für eingezäunte Fläche

Beitragvon yogibaer » Sa Apr 06, 2013 17:19

§ 29
Wildfolge
(Zu § 22 a BJG)
(2) Tut sich krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.

Hier kann man meines Erachtens den befriedeteten Bezirk mit den benachbarten Jagdbezirk gleichsetzen.

Gruß Yogi
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