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Kuhjäger

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39 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Kuhjäger

Beitragvon Manfred » So Apr 01, 2012 10:59

Die Verantwortung muss er doch übernehmen und für den Schaden haften.
Vergleiche mal mit dem Verkehrsrecht. Wie lange werden dir Führerschein und Auto weggenommen, wenn du eine Person fahrlässig überfährst? Und bei einem Wildschwein oder einer Kuh?
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Re: Kuhjäger

Beitragvon SHierling » So Apr 01, 2012 11:07

Das kannst Du so ja nicht vergleichen. Üblicherweise fahre ich mit dem Auto nicht mit voller Absicht auf ein Lebewesen, und verwechsele dabei die Art. Das wäre die Situation, die dem Jäger entspräche. "Tut mir leid, ich wollte den Hund überfahren, und da war's plötzlich ein Kind" kommt wohl eher nicht vor.

Wenn dem etwas "völlig unvermutet in die Schußlinie läuft" ist das auch was anderes.
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Re: Kuhjäger

Beitragvon Hauke schidt » So Apr 01, 2012 11:12

Auch wenn der Vergleich etwas hinkt aber das Beispiel mit dem Verkehrsrecht passt schon, auch wenn es zumindest hier äusserst selten ist, das Kühe bei Dämmerung auf der Straße liegen.

Zur Erinnerung, der Mann wurde wegen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz und wegen Sachbeschädigung angeklagt, nicht wegen einem Verstoss gegen das Bundesjagtrecht.

Ich denke aber auch, das er seinen Jagdschein und die Waffe freiwilig vor Verhandlung abgegeben hat, wurde strafmindernd gewertet.

Zurück zum Verkehrsrecht möchte ich den sehen, der seinen Führerschein bei einem Wildschaden bis zur Kärung abgibt.
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Re: Kuhjäger

Beitragvon Ford8210 » Mi Apr 04, 2012 11:46

also Hauke, dafür, daß du dich nicht auskennst hast du recht fundierte rechtliche Anworten gegeben.

Egal, wie das Gericht entschieden hat. Ob Freispruch oder Verurteilung. Das ändert nichts an der Tatsache, daß derSchütze gemäß den Vorschriften des BGB für den von ihm angerichteten Schaden haften und diesen ersetzen muß. Ob er sich hierzu einer Versicherung bedienen kann, sei mal dahingestellt.

Tatsache ist, daß sich der Schütze bei der legalen Ausübung der Jagd befunden hat. Somit ist auch das Führen von Waffen und das Schießen erlaubt. Ende mit Jagd- und Waffenrecht!
Nach dem § 17 Tierschutzgesetz ist das Töten von Wirbeltieren nur aus vernünftigen Gründen erlaubt. Als da wären z.B. die Schlachtung zur Nahrungsmittelgewinnung, das Einschläfern von Tieren zur Erlösung von Leiden, als auch das Erschießen bei der ordnungsgemäßen -weil legalen- Jagdausübung. Voraussetzung hierzu ist, daß derjenige, der die Tötung vornimmt, die Sachkunde hierzu besitzt. D.h, der Schlachter darf kein Wirbeltier einschläfern aber schlachten. Der Veterinär kein Wirbeltier schlachten aber einschläfern. Und der Jäger hat durch das Bestehen der Jägerprüfung die Sach- und Fachkunde zum Töten von Wirbeltieren mittels Schußwaffe nachgewiesen. Also greift auch dieser Passus nicht.
Was aber greift ist die Tatsache, daß der Jäger nicht die Erlaubnis hat auf nichtjagdbare Tiere (außer im Falle des Tier- und Jagdschutzgedankens) zu schießen. Hierzu gehören zweifelsfrei Rinder/Kühe. Er hat aber auf Rinder/Kühe geschossen und somit den objektiven Tatbestand des § 17 Tierschutzgesetz erfüllt.
Jetzt gilt es den subjektiven Tatbestand des Jägers zu prüfen. Und hier verlangt der § 17 Tierschutzgesetz den Vorsatz. Also das Begehen der Tat mit Wissen und Wollen. Fahrlässigkeit ist danach nicht strafbar. Wäre dies der Fall, dann würde jeder, dem ein Reh ins Auto läuft, oder ein Hund, eine Katze oder sonst ein Wirbeltier, gegen den § 17 Tierschutzgesetz verstoßen und müßte bestraft werden.
Das Wissen und Wollen setzt voraus, daß der Jäger wußte, daß es sich um Rinder/Kühe handelte und daß er diese als Rinder/Kühe auch erschießen wollte. Dies konnte dem Jäger eben nicht nachgewiesen werden. Er wollte und hat auch geschossen, aber nach seiner subjektiven Meinung nicht auf Rinder/Kühe, sondern auf Wildschweine. Somit ist ein Vorsatz, Rinder/Kühe schießen zu wollen nicht gegeben. Der Jäger war freizusprechen.

So, wem jetzt die Zornesröte ins Gesicht springt und der Blutdruck auf Werte jenseits von Gut und Böse steigt, dem sei gesagt, daß bei uns in Deutschland die Richter lediglich dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen sind. Der Richter hat sich, genauso wie Staatsanwälte und Rechtsanwälte an das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht zu halten. Und das geltende Recht sieht in dem Fall keine Bestrafung vor.

Zum Thema Liebespaar auf der Wiese:
Auch hier wäre kein Vorsatz nachweisbar, sondern nur fahrlässiges Handeln. Das würde bedeuten, daß in diesem Fall zwar wegen Totschlag ermittelt werden würde (es wird in solchen Fällen immer wegen des höherwertigen Deliktes ermittelt), aber am Ende käme eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen Totschlag heraus. Wäre dies nämlich der Fall, dann würde jeder Schütze, durch dessen ungewollten Querschläger nach der Schußabgabe eine Person zu Schaden kommt (siehe hierzu Jagdunfälle mit tödlichem Ausgang) zumindest wegen Totschlages zu verurteilen. Dies ist aber reglemäßig nicht der Fall. Denn dann muß dem Schützen die Tötungsabsicht unterstellt und auch nachgewiesen werden.

Das ganze Prozedere nennt sich bei uns hier in Deutschland (wie bereits gesagt) "Rechtsprechung". Ob bei dieser Rechtsprechung der Geschädigte Gerechtigkeit erfährt steht nicht zur Debatte. Wäre dies der Fall, dann müßte wieder die Todesstrafe eingeführt und auch der Pranger wieder erlaubt werden. Denn wo (ich schweife jetzt als Erklärungshilfe etwas ab und brauche hierzu auch keine Kommentare) ist die Gerechtigkeit gegenüber den Eltern der kleinen aus Emden, die zuerst vergewaltigt und dann erstochen wurde. Wenn der Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, dann droht im maximal eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Es kann jetzt jeder für sich entscheiden, ob dies Gerechtigkeit ist. Ich habe meine Entscheidung schon lange für solche Fälle getroffen.

SHierling:
Wenn du jetzt aufmerksam mitgelesen hast, wirst du erkennen, daß dein Vergleich mit dem Auto mit voller Absicht auf Lebewesen zufahren und die Art verwechseln nicht nur extrem hinkt, sondern total am Thema vorbei ist.
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Re: Kuhjäger

Beitragvon SHierling » Mi Apr 04, 2012 12:20

Wenn du jetzt aufmerksam mitgelesen hast, wirst du erkennen, daß dein Vergleich mit dem Auto mit voller Absicht auf Lebewesen zufahren und die Art verwechseln nicht nur extrem hinkt, sondern total am Thema vorbei ist.


^^ ja, und wenn Du den Thread gelesen hättest, hättest Du auch gemerkt, daß das eben nicht mein Vergleich war, sondern daß ich lediglich genau darauf hinweisen wollte. :klug:
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Re: Kuhjäger

Beitragvon Ford8210 » Mi Apr 04, 2012 12:25

Ääh... Hast du das nicht geschrieben?

Üblicherweise fahre ich mit dem Auto nicht mit voller Absicht auf ein Lebewesen, und verwechsele dabei die Art. Das wäre die Situation, die dem Jäger entspräche.

Und auf was wolltest du damit genau hinweisen? Entschuldige, aber ich kann im Moment nicht ganz folgen!
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Re: Kuhjäger

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Apr 09, 2012 11:52

Hallo

dass nach dem Jagdrecht die fahrlässige Tötung einer Kuh in diesem speziellen Fall für den Jäger keine gravierenden Auswirkungen hatte, ist soweit nachvollziehbar.
Ein anderer Aspekt ist allerdings der fahrlässige Umgang mit Schusswaffen. Gerade beim Schusswaffengebrauch hat der Schütze eine erhöhte Sorgfaltspflicht, und das unabhängig vom Jagdrecht. Zu überprüfen wäre nach meiner Meinung, ob die nötige Zuverlässigkeit für den Besitz und das Führen von Schusswaffen gegeben ist, wenn jemand fahrlässig mit einer Schusswaffe eine Kuh tötet. Da legt meiner Meinung nach das Waffenrecht die Meßlatte höher als das Jagdrecht.
Fahrlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen lässt nach meiner Meinung an der Eignung für den Waffenschein zweifeln. Und wenn jemand einen Schuss abgibt, ohne dass er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Menschen, Lebewesen oder Sachen geschehen kann, handelt nach meiner Auffassung sogar grob fahrlässig. Wenn es aber begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit gibt (auch eine Alkoholfahrt kann dazu zählen!), dann kann die zuständige Behörde den Waffenschein entziehen, und das sollte auch so geschehen.

Gruß
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Re: Kuhjäger

Beitragvon Hauke schidt » Mo Apr 09, 2012 15:27

meyer wie mueller hat geschrieben:Hallo

...Da legt meiner Meinung nach das Waffenrecht die Meßlatte höher als das Jagdrecht.
Fahrlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen lässt nach meiner Meinung an der Eignung für den Waffenschein zweifeln. Und wenn jemand einen Schuss abgibt, ohne dass er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr für Menschen, Lebewesen oder Sachen geschehen kann, handelt nach meiner Auffassung sogar grob fahrlässig. Wenn es aber begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit gibt (auch eine Alkoholfahrt kann dazu zählen!), dann kann die zuständige Behörde den Waffenschein entziehen, und das sollte auch so geschehen.

Gruß


Soweit ich es jetzt verstanden habe, hat der Landwirt die Klage eingereicht. Er wird sich dabei eine anwaltliche Vertretung genommen haben. Dieser hat nach meinen Verständnis eine Klage eingereicht, die auf das Strafrecht und dem Tierschutzgesetz aufbaut. Der Jäger wird sich, wie es unser Rechtssystem zum Glück ermöglicht, ebenfalls anwaltlich vor Gericht vertreten lassen haben.

Eine Überprüfung seitens des Gerichtes, ob es sich auch um ein Verstoss gegen das Waffengesetz handelte, fand in meinen Augen in diesem Prozess nicht statt.

Ich kann mir gut vorstellen, das die zuständige Jagtbehörde auf eine gerichtliche Klärung, inwieweit ein Verstoss gegen das Waffengesetz vorliegt, verzichtet, weil der "Täter" seinen Jagtschein und die Waffenbesitzerlaubnis zurück- oder besser gesagt, abgegeben hat. Sollte der gute Mann jedoch den Jagtschein wieder beantragen, wäre es seitens der Jagdbehörde gut vorstellbar, das aufgrund der bestehenden Gesetzeslage zweifel geltend gemacht werden.
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Re: Kuhjäger

Beitragvon Fadinger » Di Nov 26, 2013 21:16

Hallo!

Vermeintliche Hirsche waren Kühe

Schön langsam sollte man über lumineszierende Ohrmarken für Rinder nachdenken. So eine Art "Nummernschildbeleuchtung" halt ... :roll:

Gruß F
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