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Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Karlo » Mi Okt 19, 2016 8:50

BJagdG
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von
der Vorschrift des § 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch
ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die
Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den
Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer
des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen
Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den Fall der
Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

§ 566 BGB
Kauf bricht nicht Miete

Hinweis für BaWü: Das JWMG enthält in seinem § 24 die dem § 14 BJagdG entsprechende Vorschrift.

Allgemeiner Hinweis: Da die Länder seit der Föderalismusreform vom BJagdG abweichen können, wäre eine Regelung entgegen § 14 BJagdG theoretisch möglich. Bekannt ist mir so eine Regelung aber nicht. Totzdem, ein Blick ins LJG könnte helfen.
Karlo
 
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Mi Okt 19, 2016 12:07

Tolles Forum! Sogar mit rechtskundigen Usern! Vielen Dank.
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Birlbauer » Mi Okt 19, 2016 15:16

Was sagt eigentlich der Jagdpächter? Schon mal mit dem geredet?
Birlbauer
 
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon pergachris » Mi Okt 19, 2016 15:25

Hallo,

ich würde ja auch sagen, dass in der zweiten Hälfte das Wort "jeweils" fehlt.

Aber:
Wenn ich mir den ersten Teil des Satzes ansehe, dort steht:

"jährlichen Kündigungsfrist erstmals kündbar"

Daraus ergibt sich doch, dass hier nicht von einer einmaligen Verlängerung um 5 Jahre die Rede ist.

(Zumindest hat man hier eine Formulierung mit der Anwälte Geld verdienen können, da wieder zweideutig)

Gruß
pergachris
 
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Mi Okt 19, 2016 20:47

Ich
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Karlo » Do Okt 20, 2016 9:00

Peter North hat geschrieben:Ich habe bisher ja gar keinen Jagdschein. Den muss man auch erst mal bestehen und die Jagd muss auch bewirtschaftet werden. Und böses Blut möchte ich durch eine Kündigung auch nicht stiften. Aber ich möchte nicht auf meinem eigenen Grund später "mitlaufender Jäger" sein und dem Jagdherrn um eine Abschussgenehmigung bitten, wenn ich dann mitgehen dürfte. Mann muss sich halt auskennen, für den Fall der Fälle. Ist halt auch ein großer Unterschied zwischen 1 und 5 Jahren weiterer Vertragslaufzeit.


Das ändert die Sachlage hinsichtlich des selber jagens etwas.
Wer seine Eigenjagd selbst bewirtschaften will muss nämlich grundsätzlich jagdpachtfähig sein oder der Behörde eine jagdpachtfähige Person als verantwortliche Person benennen (der ist dann "Chef"). Mit der Regelung möchte man verhindern, dass unerfahrene Jäger die Leitung für ein Revier übernehmen. Ich schrieb "grundsätzlich", weil die Regelung in den LJG enthalten ist, es kann also Abweichungen geben (z.B. BaWü da ist seit 2014 von "geeignete Person" die Rede).

Jagdpachtfähig ist, wer einen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Jahre müssen volle Kalender- oder Jagdjahre (Mitzschke/Schäfer) sein. Wer morgen den Jahresjagdschein erlangt, ist frühestens am 1. Januar 2020 jagdpachtfähig (volle Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019). Behördliche Ausnahmen sind zulässig.

Möglich wäre ein Vertrag mit dem jetzigen Pächter. Wesentlicher Inhalt: Die Jagdpacht endet am. Der Grundeigentümer erhält eine unentgeltliche Jagderlaubnis mit folgendem Umfang ... und einen Jagderlaubnisschein, sobald er einen Jagdschein erlangt hat. Nach Ablauf des Jagdpachtvertrages erhält der frühere Pächter eine Jagderlaubnis mit folgendem Umfang ... Denkbar wäre natürlich auch eine Beendigung der Jagdpacht und Einsetzung des Ex-Pächters als verantwortliche Person.

Auf "freie Büchse" solltest Du verzichten. Kein Pächter setzt sich gern so eine Laus in den Pelz. Auf die mögliche frühere Kündigung des Pachtverhältnisses würde ich allerdings (wenn nötig) zur Hebung der Verhandlungsbereitschaft hinweisen. Verhandeln würde ich erst, wenn ich der Herr auf dem Hof bin. Und bis dahin kann man auch die Jägerprüfung abgelegt haben.

Zu beachten ist auch, neben den Pachteinnahmen entfällt auch der Wildschadenersatz durch den Pächter. Der Inhaber einer Eigenjagd trägt den Wildschaden auf seinen Flächen selbst. Er trägt per Gesetz auch den Wildschaden auf den An- und Eingliederungsflächen. Und zahlt den Eigentümern der An- und Eingliederungsflächen eine Entschädigung in Höhe der üblichen Jagdpacht. Sollte der Pachtvertrag keine Regelung zu Wildschäden enthalten, so ist zu beachten, dass der Pächter einer Eigenjagd auch per Gesetz (§ 29 BJagdG) zu einem gewissen Wildschadensersatz verpflichtet ist.

Es wäre schön, wenn Peter North angäbe, ob die Jagd in BaWü liegt oder nicht. Dann könnte man sich das nachschlagen im BJagdG oder im JWMG-BaWü ersparen und müsste auch nicht der Sorgfalt wegen auf evtl. Unterschiede Hinweisen.
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Do Okt 20, 2016 9:10

Ich
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Karlo » Do Okt 20, 2016 10:50

Danke für die Ortsangabe. Da kann man gleich die zutreffenden Vorschriften heranziehen und nennen.

Artikel 7 BayJG http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Al ... tz_neu.pdf
(1) ...
(2) 1 Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers eine Personenmehrheit, eine
juristische Person oder nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes 1) ), so hat
er
der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatzes 1
Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung
ausgeübt wird. 2 Es dürfe n nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach
Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

Das Jagdrecht liegt beim Grundstückseigentümer - immer. Jagen darf aber nur, wer das Jagdausübungsrecht besitzt, oder vom Jagdausübungsberechtigten ein Jagderlaubnis erteilt bekommt. Der Grundstückseigentümer ist (noch) der Vater. Das Jagdausübungsrecht liegt bei der Jagdgenossenschaft, beim Pächter oder beim Eigentümer oder Nutznieser der Eigenjagd. Derzeit also beim Pächter der Eigenjagd.

Bei Eigenjagden gibt es Konstellationen, in denen der Jagdausübungsberechtigte keinen Jagdschein hat oder nicht jagdpachtfähig ist. Dann tritt - hinsichtlich bestimmter Dinge - an die Stelles des Jagdausübungsberechtigten die "verantwortliche Person".

Kündigt der Vater den Pachtvertrag wirksam, dann hat er (wie bisher) das Jagdrecht und (weil es eine Eigenjagd ist - zusätzlich - nach Ablauf der Kündigungsfrist) auch das Jagdausübungsrecht an/auf den Grundstücken. Er wird Jagdausübungsberechtigter. Wenn er aber nicht pachtfähig ist, hat er eine "verantwortliche Person" zu benennen. Diese verantwortliche Person muss jagdpachtfähig sein. Der Vater kann dann zwar bestimmen wer außer der verantwortlichen Person zur Jagd gehen darf, hinsichtlich der Ausübung der Jagd (des wie) liegt die Verantwortung (und Entscheidungsgewalt) aber bei der "verantwortlichen Person".

Wer nicht jagdpachtfähig ist, wird in Bayern nicht "verantwortliche Person". In einem Rotwildrevier dreimal nicht.

Wird keine geeignete "verantwortliche Person" benannt, schreitet die Untere Jagdbehörde (UJB) ein. Das geht ganz schnell. Gern nimmt man dann den früheren Pächter, weil der sich ja auskennt.

Sollte es sich um ein Hochwildrevier in einem Rotwildgebiet handeln, ist bei der Auseinandersetzung mit dem Pächter besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. Da spielt nämlich auch die Hegegemeinschaft ein Rolle. Kenntnis der Hirarchie hinter den Kulissen ist da sehr wichtig.

Ob die Jagd zu einem Rotwildgebiet gehört, steht in der AvBayJG, Anlage 3. Nach der ungefähren Ortsangabe wohl in Ziffer 6 der Anlage 3. Link zu AVBayJG: http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Al ... G_2014.pdf
Ist das Revier nicht unter den Rotwildgebieten genannt, dann gehört es zu den rotwildfreien Gebieten.

Was ein Hochwildrevier ist steht in § 8 der AVBAyJG. Was Hochwild und was Schalenwild ist findet sich in den Absätzen 3 und 4 des § 2 BJagdG http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_Al ... tz_neu.pdf
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Do Okt 20, 2016 11:19

Wieder was dazu gelernt. Man muss erst drei Jahre den Jahresjagdschein in Deutschland besessen haben um selbstständig jagen zu können. Muss nach der Jagdscheinprüfung quasi noch eine Lehre machen. Prima!
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon stamo » Do Okt 20, 2016 15:44

Peter North hat geschrieben:Muss nach der Jagdscheinprüfung quasi noch eine Lehre machen. Prima!


Nein, die "Lehre" musst du nicht machen, auch wenn das der Sinn dieser Regelung ist. 3 Jahre den Jagdschein gelöst zu haben, reicht total. Musst weder schießen noch töten oder vom Sofa aufstehen in den drei Jahren.
"Wenn ich Waldbesitzer bin, dann bin ich auch für den Wald und was daraus wird verantwortlich und deshalb der Profi."
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Phantom » Do Okt 20, 2016 17:37

Bisschen was richtig stellen, da es auch um Bayern geht.

1. Wildschaden: Nach Gesetz ist die Jagdgenossenschaft verantwortlich, bei einer Eigenjagd man selbst. Aber: Man kann den Wildschaden dem Jagdpächter übertragen. Gibt es dazu keinen Paragraph im Jagdpachtvertrag, so braucht der Jagdpächter sich für den Wildschaden nicht zu interessieren.

2. 3 Jahre gilt für Pacht. Seine eigene Eigenjagd darf man sofort mit Bestehen des Jagdscheines bewirtschaften. Da braucht es die 3 Jahre nicht.

Solange sie aber noch dem Vater gehört, ist dies nicht möglich. Aber durch einen anderen Weg: Dein Vater macht Eigenbewirtschaftung und gibt dir einen Begehungsschein mit freier Büchse. Und auch das ist sofort nach Bestehen des Jagdscheines möglich. Eine Person mit 3 Jahren Jagdschein muss nicht im Revier sein.
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Karlo » Do Okt 20, 2016 17:57

Phantom hat geschrieben:Bisschen was richtig stellen, da es auch um Bayern geht.

1. Wildschaden: Nach Gesetz ist die Jagdgenossenschaft verantwortlich, bei einer Eigenjagd man selbst. Aber: Man kann den Wildschaden dem Jagdpächter übertragen. Gibt es dazu keinen Paragraph im Jagdpachtvertrag, so braucht der Jagdpächter sich für den Wildschaden nicht zu interessieren.

2. 3 Jahre gilt für Pacht. Seine eigene Eigenjagd darf man sofort mit Bestehen des Jagdscheines bewirtschaften. Da braucht es die 3 Jahre nicht.

Solange sie aber noch dem Vater gehört, ist dies nicht möglich. Aber durch einen anderen Weg: Dein Vater macht Eigenbewirtschaftung und gibt dir einen Begehungsschein mit freier Büchse. Und auch das ist sofort nach Bestehen des Jagdscheines möglich. Eine Person mit 3 Jahren Jagdschein muss nicht im Revier sein.


Bisschen was richtig stellen, gerade weil es um Bayern geht.

Zu 1. Auch in Bayern gilt der oben schon genannte § 29 BJagdG. Der bestimmt in Absatz 3:

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des
Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten
und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der
Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat
.

Das ist die Besonderheit bei der Pacht von Eigenjagdrevieren. Wer - als Pächter - den Wildschaden nicht bezahlen will, braucht eine Klausel die die Ersatzpflicht ausschließt.

Zu 2. Den Artikel 7 des BayJG habe ich schon zitiert und erklärt. Den sollte man eigentlich verstehen.
Zuletzt geändert von Karlo am Do Okt 20, 2016 21:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Do Okt 20, 2016 20:39

Ich gehe jetzt davon aus, dass ich unseren Jagdpächter gar nicht kündigen brauche. Der geht auf die 80 Jahre zu. Vielleicht löst sich das Pachtverhältnis von ganz alleine auf. Wäre sogar ganz praktisch wenn er wenigsten noch 4 Jahre durchhält.
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Fr Okt 21, 2016 22:09

Wie sieht hier aus? Ich kenne einen Fall, da wurde ein laufender NW-Jagdpachtvertrag nach 18 Jahren um "bis auf weiters mit einer beidseitigen zweijährigen Kündigungszeit" verlängert und gleichzeitig die Wildschadensübernahme durch den Pächter abgelöst. Den Wildschaden trägt nun die Jagdgenossenschaft. Gleichzeitig wurde ein neuer Mitpächter aufgenommen. Der Pachtvertrag wurde durch die UJB anerkannt.

Wie ist das mit einer Aussage im Referat einer Bauernverbandquelle vereinbar? Siehe Seite 4 Absatz 4 im link.

http://www.landkreis-eichstaett.de/formular/referat%20jagdverpachtung.pdf

Nach Bundesjagdgesetz und Bayerischen Jagdgesetz dürfte es eigentlich keine Probleme geben. Bei den Auflistungen der Gründe für die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages stehen die oben genannten Punkte nicht zur Debatte.
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Karlo » Sa Okt 22, 2016 9:35

Peter North hat geschrieben:Nach Bundesjagdgesetz und Bayerischen Jagdgesetz dürfte es eigentlich keine Probleme geben. Bei den Auflistungen der Gründe für die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages stehen die oben genannten Punkte nicht zur Debatte.


Richtig.
Die Vorschrift über die Mindestpachtzeiten im BJagdG ist eine Sollvorschrift. Ein Verstoß gibt der UJB Gelegenheit zur Beanstandung des Pachtvertrages, er führt aber nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des unbeanstandeten Pachtvertrages.
In der Literatur findet sich mehrheitlich die Ansicht, dass z.B. der Ersatz eines durch Krankheit oder Tod ausgeschiedenen Mitpächters zulässig ist. Auch eine Änderung des Pachtpreises steht einer "Verlängerung" nicht immer im Wege.
Nach Secherling im West. Jägerboten Nr. 12/1966 S. 298 liegt keine zulässige Verlängerung des Pachtvertrages mehr vor, wenn die Regelungen zum Ersatz des Wildschadens verändert werden.

In Bayern liegen die Dinge etwas anders.
Zwar sind da die Mindestpachtzeiten zunächst verbindlich vorgeschrieben aber nach Art 14 BayJG Absatz 2, Satz 2 kann die Behörde ein kürzere Pachtzeit zulassen. Explizit genannt ist die Aufnahme eines neuen Mitpächters.

Die in dem Vortrag vertretene Ansicht würde ich deshalb nur in Teilen unterstützen. In keinem Fall führen die vorgenommenen Änderungen zur Nichtigkeit des Pachtvertrages. Und welche "besonderen Gründe" im Sinne des Art. 14 BayJG Absatz 2, Satz 2 dritte Alternative die zuständige Behörde bei der Prüfung des Pachtvertrages (im Hinblick auf die Wildschadensregelung) gesehen hat, wissen wir nicht.
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