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Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Peter North » Sa Okt 29, 2016 8:19

Aber jetzt noch mal auf meine Eingangsfrage zurückkommend.

Ich möchte jetzt doch "unseren" Jagdpachtvertrag kündigen. Es ist mir zu unsicher die Sache einfach so weiter laufen zu lassen. Am Ende komme ich vor 5 Jahren Kündigungsfrist nicht aus der Sache raus.

Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Das ist so weit klar. Reicht ein Einschreiben mit Rückschein aus um die Kündigung zu beweisen oder muss sie unter Zeugen übergeben werden?

Soll ich den beschriebenen Jagdpachtvertrag und einen möglichen nach dem möglichen Ablauf des Erstvertrages entstandenen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit kündigen ???. Auch macht es ein Jahr in der Kündigungsfrist aus, ob nach §584 Absatz 1 oder § 594 a gekündigt wird!

Oder gilt generell die einjährige Kündigungsfrist aus dem Erstpachtvertrag, welche sich dann auf die stillschweigende Verlängerung überträgt?

Würde der einfache Satz "Hiermit kündige dich den bestehenden Jagdpachtvertrag zwischen Peter N. Senior und Pächter Hans Mustermann?" ausreichen?

Soll sich doch der Pächter sich selbst über den aktuell gültigen Pachtvertrag Gedanken machen...
Peter North
 
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Re: Kündigunsfrist Jagdpachtvertrag

Beitragvon Karlo » Sa Okt 29, 2016 9:27

1. Wie Schriftform auszusehen hat, steht im § 126 BGB.
2. Will man den Zugang eines Schreibens beweisen, hilft nur die Zustellung durch Gerichtsvollzieher, Übergabe gegen Empfangsbekenntnis auf der Kopie oder die Übergabe vor Zeugen. Das bitte aber so, dass nicht ein Umschlag übergeben wird, sondern so, dass der Zeuge auch Aussagen zum Inhalt des übergebenen Schriftstücks machen kann. Ein Einschreiben mit Rückschein würde ich ggf. nicht annehmen und im Zweifel ist nur der Zugang eines Umschlags bewiesen.
3. Falsch gekündigt ist nicht gekündigt. Deshalb ist die Beratung durch einen Anwalt anzuraten.
4. Da hier Unklarheiten bestehen, sollte mehrfach mit den unterschiedlichen Fristen und unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gekündigt werden. Alternativ kündigt man in einem Schreiben zum kürzest möglichen Termin und hilfsweise zu allen anderen. Das hat aber den Nachteil, dass der gekündigte Pächter nur eine Kündigung (Urkunde) angreifen braucht.
5. Da der Pachtvertrag mit dem Vater geschlossen worden ist, wird der gekündigte Pächter die Aktivlegitimation angreifen, wenn der Sohn als Rechtsnachfolger kündigt. Anwaltlichen Rat einholen!
6. Der einfache Satz läßt viel Raum für den Gekündigten. (Grob gesagt mit dem Satz gewinnt der Pächter)
7. Wer ein Vertragsverhältnis einseitig ändern will, ist derjenige der sich Gedanken machen muss. Ihn trifft die Pflicht es richtig zu machen.
Karlo
 
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