Nicht-Hundebesitzern gehalten werden. So kann jeder seinen Hund haben, aber es werden eben Rudelhaltungen unterbunden. Der größte teil der Hundhalter benimmt sich ja auch ganz gut, aber die 10% die es nicht tun sorgen eben für massiven Schaden (siehe die Schafe). An den Stränden und in den Tourismus-Gebieten hier gibt es auch immer wieder Probleme mit den Hinterlassenschaften der Hunde und ein Spielplatz hier in der Siedlung wird von einigen Halter als Hundspielpaltz und Hundeklo benutzt, da könnten wir jeden Tag einen Gemeindearbeiter hin schicken, Kinder hat man da schon lange nicht mehr gesehen, weil sie eben keine Lust haben im Hundekot zu spielen. Sicher sind es nicht alle Hundehalter, aber was wäre den los wenn ich meine Jungs auf dem Spielplatz ihr Geschäft machen ließe? Wenn ich mit meinem Schlepper die Straße verschmutze muss ich sie ja auch wieder sauber machen, gilt das für Hundkot nicht? Die Hundehalter spielen die Probleme verständlicherweise gerne herunter, aber wer einen Hund hält hat in meinen Augen dafür zu sorgen, dass von dem Hund keine Belästigung, keine Schädigung und keine Gefahr für die Mitmenschen ausgeht. Ein Hund ist ein Hobby und Privatsache des Halters, ich muss ja auch sehen dass meine Kinder keine Gärtner zertrampeln, keine Scheiben einwerfen und keine Mitbürger verletzen, warum sollte man so etwas bei Hunden tolerieren? Und wenn jemand seinen Hund über 10 Minuten durch eine Schafherde hetzen lässt, dann hört bei mir das Verständnis auf.
http://hundegesetz-niedersachsen.de hat geschrieben:Gesetzlicher Leinenzwang
Oftmals nicht bekannt ist der bereits aus dem niedersächsischen Gesetz selbst folgende Leinenzwang. So bestimmt § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112, geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616) in § 33:
„(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden, (…)“
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. (…) “
Mit Ausnahme der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG genannten Ausnahmen (z.B. Jagdhunde während der Jagdausübung) sind Hunde damit in der Brut- und Setzzeit „in der freien Landschaft“ grundsätzlich an der Leine zu führen. Auch außerhalb dieser Zeit ermächtigt § 33 Abs. 2 NWaldLG die zuständigen Behörden, mittels einer entsprechenden Verordnung (s.o.) einen Leinenzwang anzuordnen. Zu beachten sind hier insbesondere die normierten Tatbestände der Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind von dieser Verordnungsermächtigung nur Plätze „in der freien Landschaft“, nicht innerhalb der Ortslage. Für diese Orte kann der örtliche Satzungs- bzw. Verordnungsgeber wiederum einen allgemeinen Leinenzwang erlassen. Hier muss jeweils das jeweilige Ortsrecht des Hundehalters untersucht werden.
Es ist zu betonen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 oder 2 NWaldLG nach § 42 Abs. 3 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann. § 42 Abs. 4 NWaldLG sieht im Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 5.000 € vor.
http://hundegesetz-niedersachsen.de/bei ... inenzwang/