clemi hat geschrieben:...mein ra hat mir das halt so verklickert.....sofort kündigen....!
Texte aus folgendem Link;
https://deutschesmietrecht.de/kuendigun ... glich.html
Die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
Ist der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenen Terminen (z.B. Mai und Juni) mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete oder bei zwei nicht aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Mai und September) mit zwei Mietzahlungen im Rückstand, kann der Vermieter außerordentlich fristlos, landläufig "fristlos", kündigen.
Variante 1 (§ 543 Abs. 2 Satz 3a) spricht von zwei aufeinander folgenden Terminen und einem "nicht unerheblichen" Mietrückstand. Der Begriff nicht unerheblicher Teil wird im BGB in § 569 Abs. 3 Satz 1 definiert "... ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt." Es reicht also ein Mietrückstand von einer Miete plus 1 Cent für Mai und Juni, um die fristlose Kündigung zu erhalten.
Beispiel 1: Der Mieter zahlt weder im Mai noch im Juni die Miete.
Beispiel 2: Die monatliche Miete beträgt 600,00 Euro. Im Mai werden 300,00 Euro überwiesen, im Juni überweist der Mieter 250,00 Euro. Der Mietrückstand beträgt somit 650,00 Euro.
Variante 2 (§ 543 Abs. 2 Satz 3b) greift in den Fällen der regelmäßigen Minderzahlungen. Es kann findige Mieter geben, die peinlich darauf achten, zu keiner Zeit an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete in Rückstand zu geraten. Hier würde Variante 1 also nie greifen. Ein Beispiel: Mieter A muss jeden Monat 500,00 Euro Miete überweisen. Dies tut er jedoch nicht. Er überweist im Januar 400,00 Euro, im Februar 400,00 Euro, im März 400,00 Euro usw., hier greift nun § 543 Abs. 2, Satz 3b. Denn im Oktober steht unser Mieter A mit zwei Monatsmieten (1.000,00 Euro), die sich über mehr als zwei Termine erstrecken, bei seinem Vermieter in der Kreide. Nun kann der Vermieter fristlos kündigen.
In einem solchen Falle ist es auch wichtig gleichzeitig „ordentlich“ zu kündigen.
Die Begründung ist ja mit den ausbleibenden Zahlungen gegeben.