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Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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36 Beiträge • Seite 1 von 3 • 1, 2, 3
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Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon Palmerston » Mi Mai 17, 2017 6:53

Servus, weiß jemand ob das in der Praxis funktioniert, Mietshaus auf eigener Fläche die zu Bauland wurde um der Steuer zu entgehen.. Hat das jemand hier so gemacht?
Steuerberater ist im Urlaub und Erfahrungen von Praktikern sind immer sinnvoll.
Grüße und schonmal Danke
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon T5060 » Mi Mai 17, 2017 8:26

Nur irgendwann wirst du die Differenz zwischen Buchwert des Hauses und Verkehrswert versteuern.
Du darfst also nie die Betriebsaufgabe erklären (Müssen), solange der Verkehrswert der Bude höher ist, als der Buchwert.
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon Palmerston » Mi Mai 17, 2017 8:34

Das ist klar wenn ich das Ding mal im Privatmögen will, muss ich halt dann zahlen.
Aber ich könnte zumindest erstmal verschieben.
46 Prozent tun schon weh, da muss man alle Optionen durchrechnen.
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon marius » Mi Mai 17, 2017 10:19

Das mit dem verschieben hab ich auch gemacht und das wurde teuer.
Das Finanzamt weiss sehr wohl wie stark die Bodenpreise und Baulandpreise für Immobilien gestiegen sind und immer noch steigen. Und wenn ein Mietshaus oder Haus draufkommt, sprich Bauland wird, weiss das natürlich auch das Finanzamt.

Dein abzugsfähiger Buchwert ändert sich nicht durch das schieben in die Zukunft, aber das Finanzamt erhöht deinen Baulandpreis ( Entnahmewert ) jedes Jahr um 5 %.
Heisst dann im Klartext um jedes Jahr wo du schiebst erhöht sich der zu versteuernde Wert um 5 % weil das die Preissteigerung für Grund im Immobilenbereich betrifft. Wobei das von mir sehr, sehr niedrig angesetzt ist. Kann also auch deutlich teurer werden.
Nehmen wir mal als Beispiel aktuell 2017 rund 50 000 Euro Entnahmewert : 2019 wären es dann schon rund 55 000 Euro. Logischwerweise müssen dann 2019 rund 5 000 Euro mehr versteuert werden als heute. Je nachdem wie streng das der Beamte handhabt und welche Zahlen er hernimmt.
Bei einem Grenzsteuersatz von dann knapp 50 % ( Steuer, Soli, Kirche ) ist das jedes Jahr ein schöner Batzen der mehr an den Fiskus bezahlt werden muss. In meinem genannten Beispiel knapp 2500 Euro mehr an Steuern, Soli, Kirchensteuer in den 2 Jahren.

Ist zumindest hier so, vielleicht gibts je nach Bundesland Unterschiede, wie das gehandhabt wird

PS, noch ein gutgemeinter Rat von einem langjährigen Vermieter : Ein Eigenheim ist O.K :
Aber lass die Finger von Mietwohnungen ! Du wirst es eines Tages bereuen.
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon Palmerston » Mi Mai 17, 2017 20:55

Ok, aber abgesehen von der 5% erhöhung( gut zu wissen muss ich mal checken) ist es doch keine schlechte Lösung auf den ersten Blick.
Mal gespannt was die Fachleute sagen.
@Marius:Wir haben eigentlich schon immer Vermietet, und das lief bis auf ein paar Sachen immer gut.Ganz ohne Ärger gibts selten was.
Die Profis hier raten mir zu hochwertigen Doppelhaushälften, was von vornerein eine solvente Kundschaft anzieht, und die 600qm sind gut ausgenutzt :mrgreen:
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon Manfred » Mi Mai 17, 2017 21:36

Lass dich da lieber von deinem Steuerberater beraten, der deine finanziellen Verhältnisse und Zukunftspläne kennt.
Habe hier ein Häuschen gekauft und überlegt, es zeitweise ins Betriebsvermögen zu nehmen und als Büro zu nutzen, später evtl. als Altenteiler-Wohnhaus.
Der StB hat mir dringend davon abgeraten, eben wegen der fiktiven Wertsteigerung für eine spätere Entnahme.
Wenn das Haus nicht dauerhaft im Betriebsvermögen bleiben soll oder später aus dem Betriebsvermögen heraus verkauft wird (evtl. an die potentiellen Erben), dann ist es wohl besser, in den sauren Apfel zu beißen und gleich zu entnehmen, zumal du den Bau dann voll abschreiben kannst (und nicht nur den Betrag, der die Reinvestition übersteigt), was deine zukünftige Steuerlast reduziert.
Aber ohne die genauen Verhältnisse und Pläne zu kennen, kann man dazu kaum etwas Vernünftiges sagen.
"The man who reads nothing at all is better educated than the man who reads nothing but newspapers." Thomas Jefferson
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon T5060 » Do Mai 18, 2017 7:42

Die Finanzverwaltung sind die Einzigen in voller Kenntnis über den Grundstücksmarkt.
Die Gutachterausschüsse haben eine schlechtere Datengrundlage als die Finanzämter.
Bei den Finanzämtern wird jeder Grundstückskaufvorgang präzise ausgewertet.
Die Bodenschätzung ist ja heute noch ureigene Aufgabe der Finanzverwaltung.
[ :klee: Ein Botaniker ist sowas wie ein Cowboy, der auf einem Pony reitet :-) :klee: ]
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon marius » Do Mai 18, 2017 22:24

Palmerston hat geschrieben:Mal gespannt was die Fachleute sagen.


Der Fachmann, in meiner Person, hat bereits ausfühlich gesprochen.
Eigentlich schon viel zu ausführlich, für eine kostenlose Beratung.

Die Profis hier raten mir zu hochwertigen Doppelhaushälften,


Nein, der Profi hier, Marius, rät davon dringend ab.
Nicht zuletzt deshalb weil die Gesetze in Zukunft, bei weiter steigender Armut ( auseinderklaffen der Schere arm /reich ), deutlich mieterfreundlicher gestaltet werden. Was das für den Vermieter bedeutet, sollte klar sein.
Soll für die Zukunft heissen, wenn der Mieter nicht bezahlen ( Miete, Nebenkosten ) kann ist das noch lange kein Grund das ihn der "reiche" Vermieter auf die Strasse setzt.
Wobei mir hier wieder das Grundgesetz einfällt :
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Muss also nur noch umgesetzt werden..... :mrgreen:
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon T5060 » Do Mai 18, 2017 22:58

Irgendwas mit betreutem Wohnen für aktive Manager oder Senioren, das könnte gut laufen.
Je nach dem wo man wohnt. Oder für Fräuleins mit Hund oder Pferd
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon marius » Do Mai 18, 2017 23:05

T5060 hat geschrieben:Irgendwas mit betreutem Wohnen für aktive Manager oder Senioren, das könnte gut laufen.
Je nach dem wo man wohnt. Oder für Fräuleins mit Hund oder Pferd


wenn erstmal der Familiennachzug von Merkels Willkommenskultur einsetzt, werden dringend Wohnungen benötigt. :mrgreen:
Der Staat hält ich beim schaffen von Wohnraum großteils raus, er wird wissen warum... :mrgreen:
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon durchstarter » Do Mai 18, 2017 23:32

Hallo Palmerston,

anbei gibst eine kostenlose Beratung in gleichem Umfang, wie ich sie einem Mandanten, der dafür bezahlt, auch geben würde.
Und das, weil ich hier im Forum selbst schon wertvolle Tipps erhalten habe und nicht, wie andere dubiose Gestalten hier aus meinem Wissen Profit erzielen möchte.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Besteuerung von Grundstücksverkäufen zum Spitzensteuersatz zu umgehen.
Zunächst mal verschiebt man den Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach §6b EstG.
Diese Rücklage kann man über 4 Jahre auflösen um den Gewinn zu verteilen, um das jew. zu versteuernde Einkommen pro Jahr zu senken,
dass man in den einzelnen Jahren evtl. unter dem Spitzensteuersatz landet.
Man kann die Rücklage auch steuerfrei auf die Anschaffung von Grundstücken,Gebäuden bzw. auch auf sog. 6b Fonds übertragen.
Bei den Fonds muss man nur ca. 25% - 50 % der Rücklage investieren, um diese aufzulösen (z.B. hast du einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 100.000€ musst aber nur 30.000€ in einen Fonds investieren).
Man hat dann allerdings jährlich gewerbliche Gewinne, die zu versteuern sind, erhält aber auch steuerneutrale Gewinnausschüttungen.
Wenn man in die Unterhaltung von Gebäuden investiert, kann man in gleicher Höhe die Rücklage auflösen, ohne dass Steuer anfällt
(lediglich sind 6% Zins in Höhe der Rücklage pro Jahr zu versteuern --> z.B. 100.000€ Rüla wereden im 2. Jahr aufgelöst x 6% = 6000€ x persönlicher Steuersatz z.B. 30% =1800€ zusätzliche Steuer).
Das gleiche gilt für Investitionen in Maschinen und Betriebsvorrichtungen.
Hier kann man einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40% der Anschaffungskosten für Anschaffungen in den 3 folgenden Jahren bilden.
Falls du die Kohle momentan nicht brauchst kannst du den Bauplatz auch einfach im Betriebsvermögen halten.
Der Bau eines Miethauses ist steuerlich relativ uninteressant, das das Gebäude auf 50 Jahre abgeschrieben wird und somit durch die Mieteinnahmen abzügl.
der geringen Afa + sonst. Ausgaben ein recht hoher Gewinn zu verteuern ist.

Gruß
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon Tinyburli » Fr Mai 19, 2017 5:09

Ja, danke Durchstarter, ist sehr interessant, dass man durch Bildung von Rücklagen die Steuer mindern kann.

Der Wert stiller Reserven erscheint nicht in der Vermögensübersicht. Scheiden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen durch Veräußerung oder Tausch aus, stellen die hierbei aufgedeckten stillen Reserven (Verkaufspreis ./. Buchwert) grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinn dar.

Um anschließende erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen nicht zu erschweren oder gar zu verhindern, besteht über § 6b EStG (und § 6c EStG für Einnahmen-Überschussrechner) die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter sofort oder nach Einstellung in eine steuerfreie Rücklage von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Neuinvestitionen erfolgsneutral abzuziehen.

Durch die verhinderte Steuerpflicht kann der realisierte Veräußerungserlös inklusive der stillen Reserven komplett für die Finanzierung einer Neuinvestition eingesetzt werden, was die Liquiditätslage schont.

Grundsätzlich eröffnet § 6b die Möglichkeit, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckten stillen Reserven steuerfrei von veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen. Dies kann auf zweierlei Art erfolgen:

1. Abzug des Veräußerungsgewinns im Wirtschaftsjahr des Verkaufs von den Kosten für das neu angeschaffte Wirtschaftsgut.

2. Bildung einer gewinnmindernden Rücklage und Übertragung auf Wirtschaftsgüter, die in den folgenden 4 bzw. 6 Wirtschaftsjahren anschafft werden. Auflösung im Reinvestitionsjahr gegen Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Hierfür sieht § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG eine Frist von 4 Wirtschaftsjahren vor. Diese verlängert sich nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit deren Herstellung vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Eine darüber hinausgehende Verlängerungsmöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.

§ 6b EStG soll steuerliche Hindernisse für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abbauen, die im Unternehmen nicht mehr benötigt werden und deren Veräußerung betriebswirtschaftlich geboten und volkswirtschaftlich wünschenswert wäre. Insoweit soll die Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter begünstigt und damit eine sinnvolle Anpassung der Unternehmen an strukturelle Veränderungen ermöglicht werden.

Indem die anlässlich solcher Veräußerungen frei werdenden stillen Reserven auf Reinvestitionsgüter übertragen werden können, kommt es zur vorläufigen Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung, was dem Betrieb Mittel für dringend erforderliche Investitionsvorhaben verschafft.

Vor dem Hintergrund der Steuerstundung wird die Zweckbindung des § 6b EStG im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn einerseits und die Reinvestitionsmaßnahme andererseits bei Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG dadurch hergestellt, dass die gewinnmindernde Rücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist aufzulösen ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Reinvestitionsgut nicht angeschafft oder hergestellt oder bei Gebäuden mit der Herstellung noch nicht begonnen worden ist.


https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co ... 18832.html
Mit freundlichen Grüssen
Tinyburli
 
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon Palmerston » Fr Mai 19, 2017 20:49

T5060 hat geschrieben:Die Finanzverwaltung sind die Einzigen in voller Kenntnis über den Grundstücksmarkt.
Die Gutachterausschüsse haben eine schlechtere Datengrundlage als die Finanzämter.
Bei den Finanzämtern wird jeder Grundstückskaufvorgang präzise ausgewertet.
Die Bodenschätzung ist ja heute noch ureigene Aufgabe der Finanzverwaltung.


Hätte mich auch gewundert wenn diese Banditen da nicht auch Ihre Finger drann haben.

T5060 hat geschrieben:Irgendwas mit betreutem Wohnen für aktive Manager oder Senioren, das könnte gut laufen.
Je nach dem wo man wohnt. Oder für Fräuleins mit Hund oder Pferd


Pferd ist gut mach ich schon, hab die Wohnungen aufm Hof an Kunden vermietet, die benehmen sich und zahlen sonst können sie mitsamt Hottie abfahren :mrgreen:
durchstarter hat geschrieben:Hallo Palmerston,

anbei gibst eine kostenlose Beratung in gleichem Umfang, wie ich sie einem Mandanten, der dafür bezahlt, auch geben würde.
Und das, weil ich hier im Forum selbst schon wertvolle Tipps erhalten habe und nicht, wie andere dubiose Gestalten hier aus meinem Wissen Profit erzielen möchte.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Besteuerung von Grundstücksverkäufen zum Spitzensteuersatz zu umgehen.
Zunächst mal verschiebt man den Veräußerungsgewinn in eine Rücklage nach §6b EstG.
Diese Rücklage kann man über 4 Jahre auflösen um den Gewinn zu verteilen, um das jew. zu versteuernde Einkommen pro Jahr zu senken,
dass man in den einzelnen Jahren evtl. unter dem Spitzensteuersatz landet.
Man kann die Rücklage auch steuerfrei auf die Anschaffung von Grundstücken,Gebäuden bzw. auch auf sog. 6b Fonds übertragen.
Bei den Fonds muss man nur ca. 25% - 50 % der Rücklage investieren, um diese aufzulösen (z.B. hast du einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 100.000€ musst aber nur 30.000€ in einen Fonds investieren).
Man hat dann allerdings jährlich gewerbliche Gewinne, die zu versteuern sind, erhält aber auch steuerneutrale Gewinnausschüttungen.
Wenn man in die Unterhaltung von Gebäuden investiert, kann man in gleicher Höhe die Rücklage auflösen, ohne dass Steuer anfällt
(lediglich sind 6% Zins in Höhe der Rücklage pro Jahr zu versteuern --> z.B. 100.000€ Rüla wereden im 2. Jahr aufgelöst x 6% = 6000€ x persönlicher Steuersatz z.B. 30% =1800€ zusätzliche Steuer).
Das gleiche gilt für Investitionen in Maschinen und Betriebsvorrichtungen.
Hier kann man einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40% der Anschaffungskosten für Anschaffungen in den 3 folgenden Jahren bilden.
Falls du die Kohle momentan nicht brauchst kannst du den Bauplatz auch einfach im Betriebsvermögen halten.
Der Bau eines Miethauses ist steuerlich relativ uninteressant, das das Gebäude auf 50 Jahre abgeschrieben wird und somit durch die Mieteinnahmen abzügl.
der geringen Afa + sonst. Ausgaben ein recht hoher Gewinn zu verteuern ist.

Gruß

Danke da ist alles knapp und verständlich nochmal dargestellt, Termin beim Steuerberater hab ich eh, aber da kann mann sich schon mal vorbereiten reindenken und evtl Strategien entwickeln.
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon julius » Sa Mai 20, 2017 9:20

Das aus einem Verkaufserlös die Reinvestition in Grundstücke, Betriebsgebäude und Maschinen weitgehend steuerfrei ist, ist doch ein alter Hut. Diese Regelung gibts doch schon seit ewigen Zeiten.

Allerdings ist hierfür meines Wissens Buchführung nötig. Schätzbetriebe ohne Buchführung die sich beim Finanzamt nach Durschnittswerten einschätzen lassen, können diese Regelung nicht anwenden.

Eine Entnahme des Grundstückes aus dem Betriebsvermögen wie von Palmerston beschrieben um darauf zum Beispiel ein Mietshaus zu bauen muss aber ohnehin versteuert werden.
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Re: Mietshaus als gewilkürtes Betriebsvermögen

Beitragvon durchstarter » Di Mai 23, 2017 23:01

Hallo Julius,
lediglich die Reinvestition in Grundstücke und Gebäude ist steuerfrei.
Ein Schätzbetrieb und die Besteuerung nach Durchschnittsätzen §13a sind 2 verschiedene paar Schuhe.
Auch ein nicht buchführungspflichtiger Betrieb kann Rücklagen bilden (§6c EstG statt 6b).
Und wenn man auf einem Grundstück, das sich im Betriebsvermögen befindet ein Haus zur Vermietung errichtet,
ist keine Entnahme notwendig. Somit entsteht auch kein Entnahmegewinn.
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