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Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon forstbetriebwf » Fr Okt 30, 2009 19:14

Änderung im Saarland.Der Gebrauch von künstlichen Lichtquellen wird bis 31 März 2012 erlaubt bei der Jagd auf Sauen,die Lichtquelle darf nicht mit der Waffe verbunden sein.ACHTUNG GILT NUR FÜR SCHWARZWILD.


Das allgemeine Verbot mit der Jagd mit künstlichen Lichquellen steht im Bundesjagdgesetz unter Sachliche Verbote
Ein Auszug: Es ist verboten künstliche Lichtquellen Spiegel vorichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Zieles,Nachtsichtgeräte die einen Bildwandler oder eine elektroniche verstärkung besitzen und mit der Waffe verbunden sind
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon Elch » Fr Okt 30, 2009 19:38

Ohne Gewähr
aber soweit ich weiß
ist das entscheidende ist dass das Nachtsichtgerät nicht mit der Knarre verbunden is.t
allerdings hindert dich niemand mit einem Nachtsichtgreät das am Kopf festgeschraubt ist durch deine Artillerie zu gukken
da kann dir auch keiner was ob das im sinne der jagd ist eine andere Frage.
gruß
sebastian (kein Jäger)
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon tiger12 » Fr Okt 30, 2009 20:29

Kühne Idee, mit dem Nachtsichtgerät durchs Zielfernrohr oder über Kimme und Korn zu schauen... überlass ich lieber anderen.

Den Modellversuch gibts also scheinbar tatsächlich und im Saarland. Mit der Taschenlampe anstrahlen und dann schießen, aber ein Nachtsichtgerät auf der Waffe ist nicht erlaubt. Wenns denn so besser ist :?:

Übrigens habe ich nicht gesagt, dass ich ein Nachtsichtgerät auf der Waffe gutheiße. Vielleicht ginge ich dann nicht mehr zur Jagd.

Aber es bietet Anlass zur Diskussion, da man vielerorts nicht mehr von Schwarzwildbejagung sondern Bekämpfung spricht.

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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon forstbetriebwf » Fr Okt 30, 2009 22:03

Ich finde es nicht richtig mit Nachtsicht Geräten zu jagen auch das Anstrahlen usw ist blödsinn,und hat mit Waidgerechter Jagd nichts zu tun,Ich auf jedenfall mache es nicht.Auch wenn das anleuchten nun erlaubt ist bei uns.
Irgendwo sind Grenzen und da wäre noch eins ich kann bei so einem Schuß in der Nacht kein Hinterland mehr beachten (Kugelfang usw) bei Mondlicht geht das immer
Allen Diskussionen zum Trotz ist völliger Unsinn genau wie es schon angedacht wurde mit Antibaby Pille gegen zuviel Nachwuchs beim Schwarzwild anzugehn,zum Schluß kommt naoch auf Giftköder usw. Abschußprämien gibt es ja auch Teilweise schon.

Das hat nichts mehr mit der Jagd zu tun die ich befürworte
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon Elch » Sa Okt 31, 2009 0:50

Ehrlich solange nicht jeder Zahnarzt ein g3 mit Wärmebildfernrohr bekommt ist nix dagegen einzuwenden
Ich meine wenn es eine Plage gibt spricht nichts gegen Spezialisten die mit 20 Schuss Magazien und viel Übung die Problemreviere aufräumen.
ebenso halte ich die Armbrust im Ort für die beste Waffe da der Bereich hinter dem Wild bei weitem nicht so riesig ist wie bei einer Büchse.
aber das ist noch lange kein Grund jedem der es will mit solch einem Ding auf viecher Ballern zu lassen nur weil es Sportlicher ist und oder das alterszittern alles andere verhindern
gruß
sebastian
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon Morpheus » Sa Okt 31, 2009 7:59

Der Gesetztgeber sieht das wie Folgt

Auszug aus dem BJagdG Zweiter Auszug aus dem LJG NRW




§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben;
c)auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.a)künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
17.Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.


----------------------------------------------------------------------------------



§ 19 (Fn 9)
Sachliche Verbote
(Zu § 19 BJG)

(1) Verboten ist, Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

(1a) Die Baujagd auf Füchse in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni ist verboten.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken.

(3) Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes.

(4) Die untere Jagdbehörde, in Staatsjagdbezirken die untere Forstbehörde, kann in Einzelfällen die Nachtjagd auf Schalenwild zulassen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden erforderlich ist.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.

(6) Die Jagd mit Pfeilen ist auch auf anderes Wild als Schalenwild verboten.
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon Morpheus » Sa Okt 31, 2009 8:12

Was bei anderen Die Sauen oder Tauben oder Rehe sind sind bei uns die Kanin rechtfertigt das jetzt jemanden zu holen der "alles Erlegt" was zu viel ist ? sind wir das zum Teil nicht selber schuld ?

Zu den künstliche Lichtquellen

Wir sind dem Wild Technisch so überlegen das wir auf künstliche Lichtquellen verzichten können sonst brauchen wir auch nicht weiter von Jagd zu reden sonder vielleicht besser von Krieg oder Abmetzeln. Wer in der Dunkelheit nicht richtig ansprechen kann oder so leichtsinnig ist, und ohne Kugelfang zu Schiessen ist es selber schuld und sollte es lassen bzw. den Finger Grade lassen.

Ich bin keineswegs der Modernen Jagd abgeneigt, allerdings muss sie Weidgerecht sein.




edit: Rechtschreibung/ Definition + Quelle

http://de.wikipedia.org/wiki/Waidgerechtigkeit



Waidgerechtigkeit oder auch Weidgerechtigkeit nennt man einen gewissen Kanon an Normen und Regeln, die für jeden verantwortlichen Jäger oder Angler gelten sollten. Dies umfasst unter anderem die Hege des Wildes oder der Fischbestände und den Verzicht auf bestimmte als grausam geltende Jagd- bzw. Angelmethoden. Diese Regeln sind nicht starr fixiert, sondern befinden sich in stetiger Weiterentwicklung. So gilt z. B. der Schrotschuss auf Rehe nicht mehr als weidgerecht, obwohl dies in früherer Zeit anders gesehen wurde.

Viele zunächst aus Übereinkunft getroffene Normen haben sich später in schriftlicher Form in Gesetzen oder anderen Verordnungen durchgesetzt. Auch der Begriff der Waidgerechtigkeit selber ist in die Jagdgesetze eingegangen. Erstmalig eingeführt in die Gesetzessprache wurde der Begriff als „Deutsche Waidgerechtigkeit“ im § 4 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934. Auch heute noch ist er z. B. im § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zu finden: „Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.“ Ähnlich formuliert sind die Landes-Jagdgesetze in Österreich: „Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben.“ (NÖ Jagdgesetz 1974, § 1, Abs 2)

Im rechtlichen Sinne und in der Praxis der Rechtsprechung sind die nicht fixierten Regeln der Waidgerechtigkeit vergleichbar mit den Usancen und Übungen im geschäftlichen und sonstigen vertraglichen Verkehr: Obwohl nicht schriftlich fixiert oder sonst vorgeschrieben, handelt man nach bestimmten Regeln, auf deren Einhaltung sich alle Beteiligten verlassen können (es wurde immer so gemacht). Eine „Übung“ in diesem Sinne kann durchaus Gesetzeskraft haben, ohne ein Gesetz zu sein, was für ein gerichtliches Urteil von Bedeutung sein kann.

Gesetzliche Regelungen zur Waidgerechtigkeit gibt es ausschließlich in Deutschland und Österreich.
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon forstbetriebwf » Sa Okt 31, 2009 9:21

Mal andersrum gefragt. Wer trägt die Schuld an der Massenvermehrung von Schwarzwild?
Wer traägt die Schuld an den Schäden die durch Rotwild verursacht werden im übermaß.
Es gibt viele Beispiele in der Natur auch von sogenannten eingebürgerten Artfremden Tieren Waschbär Nerze usw.Wer ist daran Schuld?
Und wenn es dann wirklich ein Problem gibt dann heißt es weg damit egal wie,dann werden Jagdgesetze gelockert und Dinge erlaubt die einem die Haare zu Berge stehn lassen.Warum sind die Sauen zb mittlerweile in den Großstätten wie zb Berliner Raum? Zuerst werden die Probleme vom Menschen heraufbeschworen und dann wundert man sich über die Folgen.
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon meyenburg1975 » Sa Okt 31, 2009 12:41

"Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?"

Ich finde Schweine sollten grundsätzlich überhaupt keine Waffen tragen :D
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon Pumuckel » Sa Okt 31, 2009 13:17

und wer bitte soll uns dann am Hindukusch verteidigen ? :roll: :lol:

Ich bin kein Jäger, aber prinzipiel fände ich es schon sinnvoll mit einem Nachtsichtgerät statt so im Dunkeln zu jagen.
Das Problem wäre aber wohl, dass man sich sehr auf das gerät verlässt und dann auch unter gänzlich ungünstiegn bedingungen jagen würde, Wenn man auch nur ein bisschen licht vom Mond hat,kann man ja noch erahnen was hinter und um die Sau herum abgeht. Beim Nachtsichtgerät hat man doch nur ein eingeschränktes sichtfeld.
Das sind jedenfalls meine gedanken als interessierter Laie.
Das Nachtsichtgerät von Lidl habe ich auch, nur hab ich es bei Plus gekauft (gleiches Gerät!), wo es 2 Monate später für 129 Euro angeboten wurde :D
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon forstbetriebwf » Sa Okt 31, 2009 17:46

@ Pumuckel,genau das ist eben der auch der Punkt durch siehst evtl das Ziel (Schwarzwild) aber das Umfeld siehst du nicht. Wenn man nicht genau sieht dann soll man den Finger gerade lassen.Wer schon mal Nachts auf Sauen gejagt hat der weiß wovon ich spreche im Mondlicht sieht das alles anders aus da seh ich auf was und wohin ich schieße.
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon tiger12 » Sa Okt 31, 2009 19:39

@ Forstbetriebswf

Kann ich so nicht unterschreiben, Hast du schon mal durch ein Nachtsichtgerät geschaut? Du siehst das Ziel und das gesamte Umfeld, jedenfalls durch das Teil von Lidl. Kein Schlagschatten durch Bäume oder so stört.

Ich will eigentlich nicht ablenken, aber in dem Beitrag von Morpheus heißt es unter anderem "(1) Verboten ist, Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind"

Genau so einen Hochsitz wollte ich vor Jahren errichten, war einfach die beste Stelle, 15 m von der Jagdgrenze entfernt. Meinte auch was von 75 m Abstand zu wissen und hab vorsichtshalber die Untere Jagdbehörde angerufen. Auskunft, es gibt keine Mindestabstände, können Sie beruhigt bauen. Hab ich auch gemacht, ohne Fenster zum Nachbarrevier. Steht da immer noch, ohne Reklamation.

War die Auskunft falsch?

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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon Morpheus » Sa Okt 31, 2009 20:27

Nein deine Auskunft ist auch richtig wen du und dein Jagdnachbar euch einig seit was Voraussetzung ist. Theoretisch kannst du einen Hochsitz auch auf die Grenze setzen und von beiden Parteien genutzt werden. Ich würde in dem Fall eine Vereinbarung Treffen und das am besten schriftlich.

Ich habe übrigens noch nie gesehen das ein Jäger mit dem Maßband durch Revier ist und die Abstände kontrolliert hat. :!:
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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon tiger12 » Sa Okt 31, 2009 20:49

Naja, Jagdnachbarn (reine Feldflur) wollten vor Jahren ihre Hochsitze 3 m hinter der Grenze in unserem Revier (dort Wald) aufstellen. Dem konnte ich dann doch nicht zustimmen.

War heute auf Schweinedrückjagd, mäßig organisiert aber 70 bis an die hundert Jäger waren auf den Läufen. Hab mir auf einem freistehenden Ansitz bei mäßigen Wind und leichtem Nebel und drei Grad fast den Tod geholt. Natürlich kam bei mir nichts. Drei erlegte Schweine hab ich gesehen, vielleicht warens insgesamt doppelt so viele. Was für ein Aufwand für so wenig Erfolg. Momentan sitzt ein Mitjäger von mir auf Schweine, an einem 12 oder 15 ha großen Senfschlag. Vermutlich außer Frieren nichts gewesen.

Irgendwie sollte man nicht nur den Sauen, sondern auch den Jägern eine Chance gönnen

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Re: Nachtsichtgerät auf der Waffe für Schweine?

Beitragvon tiger12 » Sa Okt 31, 2009 21:57

Hab das Thema ein bischen auch für die allgegenwärtigen Jagdgegner reingestellt. Lecker Futter, mit Technik gegen das arme Wildgetier.

Hallo, wo seid ihr?

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