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Neuaufforstung

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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47 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon The Judge » Di Feb 09, 2016 15:46

Musst mal nach "Grenzabstände Bayern" googlen. In NIedersachsen sind es z.B. 8 m für Bäume über 15 m. Ich denke aber, da werden sich die Bundesländer nicht viel voneinander unterscheiden.
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » Di Feb 09, 2016 15:58

Habe grad ein bisschen gegoogelt und mehrmals gelesen, dass man zu landwirtschaftlichen Flächen einen Abstand von 4 Metern braucht, wenn die Bäume höher als 2 Meter werden.

Also wäre das der perfekte Platz für einen Weg.
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon tasse » Di Feb 09, 2016 16:10

Ich würde noch zu bedenken geben, dass man sich vielleicht im Vorfeld noch informiert, ob eine solche Aufforstung überhaupt rechtens ist. Wenn die Fläche als "Landwirtschaftliche Nutzfläche" eingetragen ist, kann man da meines Wissens nach nicht so einfach Wald draus machen. Das wäre eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Würde ich vorher abklären...
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » Di Feb 09, 2016 16:19

Danke für die Info.
Daran hab ich schon gedacht, dass muss ich mit dem Förster absprechen. Den werde ich morgen gleich mal anrufen.
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » Do Feb 11, 2016 21:50

Habe mittlerweile mit dem Förster telefoniert. Wenn der Schnee weg ist, schauen wir uns alles live an und besprechen das weiter vorgehen.

Wenn Interesse besteht, dokumentiere ich die ganze Aufforstung mit Bilder. Vorausgesetzt es klappt mit der Genehmigung :?:

n8
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon The Judge » Fr Feb 12, 2016 8:06

Aber selbstverständlich besteht Interesse!
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon yogibaer » Fr Feb 12, 2016 9:13

BayWaldG:
Art. 16
Erstaufforstung
(1) 1Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Erlaubnis
.2Dies gilt auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen.
(2) Die Erlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten
sind.
(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Aufforstungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Der bei der Erstaufforstung einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Auflage größer als in den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt werden.
(4) 1Soweit in auf Gesetz beruhenden Plänen Flächen zur Aufforstung vorgesehen sind, bedarf die Erstaufforstung keiner Erlaubnis.2In solchen Fällen ist der Abschluß der Aufforstung der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
(5) In Fällen, in denen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls die Aufforstung geboten ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Aufforstung zu dulden.
(6) 1Auf die Erstaufforstung von Flächen im Sinn des Abs. 4 ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken.2Die Erstaufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern.3Soweit sich für Erstaufforstungen im Sinn des Abs. 4 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.
(7) Sind Grundstücke nach Abs. 1 ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden, kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen.

BayNatSchG:
Art. 3
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(abweichend von § 5 BNatSchG)
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) 1Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieses Gesetzes zu beachten.2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten.
1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben.(3)2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden.3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.
Relevante Passagen sind kursiv hervorgehoben.
Ich nehme an das da schlechte Karten für eine Erstaufforstung gegeben sind. Es kommt letztendlich auf die Entscheidung der Landschaftsbehörde an.
Gruß Yogi
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon markusm75 » Fr Feb 12, 2016 16:05

AnpflanzungForum.jpg
AnpflanzungForum.jpg (18.1 KiB) 1051-mal betrachtet


So wurde mir das Vorgeschrieben.
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » Sa Feb 13, 2016 11:44

yogibaer hat geschrieben:BayWaldG:
Art. 16
Erstaufforstung
(1) 1Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Erlaubnis
.2Dies gilt auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen.
(2) Die Erlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten
sind.
(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Aufforstungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Der bei der Erstaufforstung einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Auflage größer als in den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt werden.
(4) 1Soweit in auf Gesetz beruhenden Plänen Flächen zur Aufforstung vorgesehen sind, bedarf die Erstaufforstung keiner Erlaubnis.2In solchen Fällen ist der Abschluß der Aufforstung der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
(5) In Fällen, in denen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls die Aufforstung geboten ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Aufforstung zu dulden.
(6) 1Auf die Erstaufforstung von Flächen im Sinn des Abs. 4 ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken.2Die Erstaufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern.3Soweit sich für Erstaufforstungen im Sinn des Abs. 4 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.
(7) Sind Grundstücke nach Abs. 1 ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden, kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen.

BayNatSchG:
Art. 3
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(abweichend von § 5 BNatSchG)
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) 1Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieses Gesetzes zu beachten.2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten.
1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben.(3)2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden.3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.
Relevante Passagen sind kursiv hervorgehoben.
Ich nehme an das da schlechte Karten für eine Erstaufforstung gegeben sind. Es kommt letztendlich auf die Entscheidung der Landschaftsbehörde an.
Gruß Yogi



Wieso denkst du dass es mit der Genehmigung schwierig wird? Bis jetzt ist das Ganze eine Weide für unsere Tiere. Wenn ich diese Fläche ein Paar Jahre nicht bewirtschafte, kommt der Wald von alleine.
In meiner Umgebung werden zurzeit viele Wiesen aufgeforstet, also hoffe ich das es keine Probleme gibt.
Leider haben wir zurzeit 25 cm Schnee. Darum muss ich noch ein bisschen auf den Förster warten.


@Markusm75

Danke für das Bild. Das mit dem stufigen Anstieg habe ich mir für die beiden offenen Seiten vorgestellt. Die anderen Seiten werden von dem Altbestand geschützt. Wie groß ist die Fläche auf deiner Skizze?


Grüße Michael
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon The Judge » Sa Feb 13, 2016 18:15

@Wide:
Ich denke, yogibaer bezieht sich da in erster Linie auf das BayNatSchG Art. 3, Abs. 2: "...in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben."
So wie ich das sehe, erfüllt deine Fläche alle Kriterien :klug:
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon markusm75 » Sa Feb 13, 2016 18:40

Das Grundstück ist nur 1700 m² groß Bzw. klein
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » Sa Feb 13, 2016 23:15

Überschwemmungen gibt's bei uns im eher "Bergland" ned. Das Gebiet, was ich als Sumpf bezeichnet habe, ist ein hang. Da sind die alten Stein Drenagen dicht. Da das in einer Pferde Koppel nicht so schlimm ist, wurden die Drenagen nie neu gemacht.
Was wäre wenn ich die Wiese nicht mehr mähe? Dann wächst bald Wald, da rundrum Wald ist.
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon rima0900 » So Feb 14, 2016 1:02

Sukzessionsfläche ist hier das zauberwort...
Grüßle
Max

Wenn dir das Leben eine Zitrone gibt, frag nach Salz und Tequila ;)

Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser!
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » So Feb 14, 2016 9:29

Da kann ich jetzt erst mal nur das beste hoffen und auf den Förster warten.
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Re: Neuaufforstung

Beitragvon Wide » Di Feb 23, 2016 20:55

So es gibt Neuigkeiten. Heute war überraschend der Förster da.

Er sagt, dass die Genehmigung kein Problem geben dürfte. Antrag liegt schon auf meinem Schreibtisch. Füll ich morgen aus.


Er meinte, dass ich mir überlegen soll, ob ich die Löcher für die Pflanzen vllt. bohren sollte. Er meint dass der Boden ziemlich hart ist und somit das Pflanzen recht anstrengend wird.
Ein Bekannter hat einen Mini Lader mit einem Bohrer dran. Der bohrt öfter für unsere WBV. Was sagt ihr?

Ich hätte von dem 8 Tonnen Miststreuer noch den Kratzbodenantrieb. Wie viele NM bringt sowas? Würde es für einen 20 cm Bohrer reichen? Dann könnte ich selber bohren.


Grüße Michael :prost:
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