Aktuelle Zeit: Fr Apr 26, 2024 16:16
DWEWT hat geschrieben:Seit der Umwelt- und Nachweltschutz ein Staatsziel mit Verfassungsrang ist, hat auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums eine neue Bedeutung bekommen. Einschränkungen der Nutzung des Eigentums, begründet mit dem Art. 20a, lassen gerade fragwürdige Nutzungsbesonderheiten wie die Anwendung von umweltrelevanten PSM, sicher nicht entschädigungswürdig erscheinen. Wenn man sich dann auch noch die augenblickliche Marktsituation bei den ldw. Erzeugnissen anschaut, die ja ganz gravierend Züge einer Überproduktion aufweist, könnte man sich von den vorgesehenen Maßnahmen evtl. sogar eine Marktbereinigung versprechen.
elchtestversagt hat geschrieben:, denn das höchste Gut ist Eigentum.
elchtestversagt hat geschrieben:Interessanterweise kommen immer diejenigen mit ihrem Enteignungstext "dem Allgemeinwohle", die sowas erstmal nicht die Probleme macht.
T5060 hat geschrieben:Wir reden hier nicht von der Enteignung, sondern von der "Inhaltsbestimmung des Eigentums an Grund und Boden" und zählt das im "Naßauskiesungsbeschluß" entschiedene.
https://de.wikipedia.org/wiki/Nassauskiesungsbeschluss
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderopfertheorie
Ich saß ja im März bei meiner Gemeinde, dann sagte mir unser Bürgermeister : Dann werden sie enteignet !
Darauf hin ich : Im Gegensatz zu Ihnen, weis ich wie das geht !
Dann holte unser Bürgermeister aus und wollte mir eine reinhauen. Mein Anwalt ist zum Glück trainierter Handballer und hat den Bürgermeister abgefangen.
Wenn heute einer angekommt und mit Enteignung droht, dann gesteht er eigentlich nur ein,
dass er nicht in der Lage ist, eine ordentliche Verhandlung zuführen und ein angemessenes (und richtiges) Angebot vorzulegen.
Das widerrum sind denkbar schlechte Voraussetzungen um bei der Enteignungsbehörde mit einem Antrag auf Enteignung bzw. vorzeitige Besitzeinweisung vorstellig zu werden.
Dann stehste als Vorhabenträger mit einer einsamen Brücke in der Landschaft da oder du hast einen Radweg der im Nirwana endet.
Und ein Herbizidverbot auf Ackerflächen in Vogelschutzgebieten, wird erhebliche gesetzl. garantierte Ausgleichszahlungen auslösen,
ansonsten wird das entsprechende Gesetz verfassungswidrig sein und ein kassiert. In dem Zusammenhang ist allerdings nicht unbedingt auf den BV Verlaß,
aber ich denke da an den einen oder anderen Hofbesitzer, der ein Gerichtsverfahren führen wird und das aus der Portokasse bezahlt.
DWEWT hat geschrieben:Deine juristischen Deutungen sind allenfalls albern!
T5060 hat geschrieben:
Das aus den Mund eines Altkommunisten zuhören, ist mir Balsam auf der Seele !
Bauer Piepenbrink hat geschrieben:5-10 m Abstand ohne PSM ist eindeutig eine Enteignung, dort kann dann nur noch Gras eingesät werden.
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