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Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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Re: Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Beitragvon Elsaer » Do Feb 10, 2011 15:29

Ok, spielen wir Rechtslehreunterricht.
Ich bin jetzt der Verkäufer und berufe mich auf den §119 BGB (§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums --> Angebotsirrtum)
Elsaer
 
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Re: Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Beitragvon Krischan » Do Feb 10, 2011 22:50

Elsaer hat geschrieben:Ok, spielen wir Rechtslehreunterricht.
Ich bin jetzt der Verkäufer und berufe mich auf den §119 BGB (§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums --> Angebotsirrtum)


;-) So einfach ist das alles nicht:

Die Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119 oder 120 BGB gibt dem Erklärungsgegner einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er hatte, weil er auf den Vertrag vertraut hatte (Vertrauensschaden oder negatives Interesse):

Ohne die Unterlagen gesehen zu haben bleibt es beim Kaffeesatzlesen!
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Re: Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Beitragvon Elsaer » Fr Feb 11, 2011 7:56

Hi Krischan,
stimmt :D
Der Rechtslehreunterricht mit ausgedachten Fällen war aber nicht minder aus dem Kaffee gelesen.
Elsaer
 
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Re: Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Beitragvon Crazy Horse » Fr Feb 11, 2011 11:28

Richter hat geschrieben:Tag zusammen

Ich habe letzte Wochen eine Verbindliche Bestellung über einen Kipper unterschrieben.
Jetzt sagt mir der Verkaufsberater der Firma ,die Verbindliche Bestellung gilt nicht weil er hatte eine falsche Preisliste . Nämlich Er hatte den Kipper
zu billig aufgeschrieben, ich müßte noch 1000 Euro draufzahlen. Wenn nicht kommt der Vertag nicht zustande . Wie kann das sein ,wozu macht man dann eine Verbindliche Bestellung. Kann man was machen Rechtsanwalt usw ?

mfg

Stefan



Grundsätzlich kann jede Vertragspartei den Vertrag anfechten, wenn sie bei Abgabe ihrer Willenserklärung einem Irrtum unterlegen ist und anzunehmen ist, dass sie bei Kenntnis der Sachlage den Vertrag so nie geschlossen hätte (§ 119 Abs.1 BGB).
Der Vertragspartner hat dabei nur einen Anspruch auf das sog. negative Interesse, d.h. ihm muss der Schaden ersetzt werden, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Jedoch darf er nicht besser gestellt werden als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages stünde (§ 122 Abs.1 BGB).

Beispiel:
Händler A bietet Dir einen Kipper im Wert von 20.000 Euro für 18.000 Euro an. Bei diesem Angebot kannst Du natürlich nicht Nein sagen. Händler B hat den gleichen Kipper kurzzeitig für 19.000 Euro im Angebot, und wenn Dir Händler A dieses verlockende Angebot nicht gemacht hätte, hättest Du diesen Kipper eben für 19.000 Euro bei B gekauft.
Händler A hat sich bei seinem Vertragsangebot allerdings im Preis geirrt und ficht seine Willenserklärung gem § 119 Abs.1 BGB an. Nunmehr will er den Kipper nur noch zum regulären Kaufpreis von 20.000 Euro verkaufen, und auch bei Händler B gibt es diesen Kipper nur noch für 20.000 Euro zu kaufen.

Hier könntest Du gegenüber A einen Schaden von 1.000 Euro geltend machen, weil Du im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages das Angebot des B ausgeschlagen hast.
Was Dir auf jeden Fall ersetzt wird, sind die Auslagen, die Du gehabt hast (z.B. Telefonkosten, Fahrtkosten zum Händler, evtl. Verdienstausfall in der Zeit, Zinsanspruch falls das Geld schon überwiesen wurde, etc.).

Abschließend gilt es noch zu sagen, dass derjenige, der den Vertrag anficht, auch die Beweislast hat, d.h. er muss beweisen, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung in einem wesentlichen Punkt (was der Verkaufspreis nun mal ist) geirrt hat, dieser Irrtum nicht unerheblich ist und er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage so niemals geschlossen hätte.
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Re: Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Beitragvon julius » Fr Feb 11, 2011 13:04

Jeder kann aus einem wichtigen Grund von einer verb. Bestellung zurücktreten, z.B. durch einen Irrtum. Der wiederum muss unverzüglich begründet werden was hier wohl geschehen ist.
Du kannst versuchen diese Bestellung vor Gericht durchzuboxen wirst das ganze vermutlich verlieren und bleibst dann auf den Gerichts.- und Anwaltskosten sitzen.
Würde eine gütliche Einigung mit dem Händler suchen und er soll eine "kleine Gutschrift" austellen oder bei einem anderen Kauf etwas Preis nachlassen.
julius
 
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Re: Nicht Erfüllung eines Verbindliche Bestellung

Beitragvon Peter58 » Mi Feb 16, 2011 15:48

kann nur beipflichten über eine außergerichtliche einigung!
Zurück zur Natur!
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