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Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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35 Beiträge • Seite 2 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon 4911 » Do Sep 01, 2022 13:16

Man kann schon mündlich kündigen. Wenn es der Pächter abstreitet und es keinen unabhängigen Zeugen gibt, wirds halt schwierig.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon T5060 » Do Sep 01, 2022 13:25

4911 hat geschrieben:Man kann schon mündlich kündigen. Wenn es der Pächter abstreitet und es keinen unabhängigen Zeugen gibt, wirds halt schwierig.


Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - und dort steht Kündigung durch Schriftform

Pacht wurde gezahlt, also war es eine Verpachtung, etwas Anderes zu beweisen / zu belegen gelingt meistens nicht
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon Botaniker » Do Sep 01, 2022 13:57

T5060 hat geschrieben:
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - und dort steht Kündigung durch Schriftform


So ist es, und wie weiter vorne schon beschrieben, den Empfang bestätigen lassen.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon langholzbauer » Do Sep 01, 2022 14:13

Das ein Pachtvertrag zustande gekommen ist,ergibt sich allein aus der Tatsach, dass der Eigentümer, weis, wer seine Flächen bewirtschaftet und dafür regelmäßig Pacht erhält.
Die 2Jährige Kündigungsfrist ergibt sich aus der fehlenden Schriftform und der darauf folgenden Anwendung des BGB.
Nach dem gilt der ( mündliche)Pachtvertrag " auf unbestimmte Zeit".
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon T5060 » Do Sep 01, 2022 14:32

Botaniker hat geschrieben:
T5060 hat geschrieben:
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung - und dort steht Kündigung durch Schriftform


So ist es, und wie weiter vorne schon beschrieben, den Empfang bestätigen lassen.


Es reicht völlig, wenn bei der Übergabe ein Zeuge dabei ist, der weis was auf dem Schreiben steht.
Das ist die einfachste und ehrlichste Form der Kündigung. Kann heute aber auch niemand mehr.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon 240236 » Do Sep 01, 2022 14:38

Für mich ist immer noch Einschreiben mit Rückschein das beste.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon T5060 » Do Sep 01, 2022 15:41

240236 hat geschrieben:Für mich ist immer noch Einschreiben mit Rückschein das beste.


Du musst aber dann auch belegen können, was sich in dem Briefumschlag befand den du verschickt hast.

Das beste ist Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Das ist nicht viel teurer wie Einschreiben, aber bombenfest und einschlagsicher.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon Barbicane » Do Sep 01, 2022 17:56

Also ich geh in so einem Fall hin, red mit dem Pächter über die Sachlage, geb ihm die Kündigung und lass sie ihn mit Datum und Ort unterschreiben.
Keine Ahnung warum man da kostenpflichtig Zettel oder Anwälte hin und her schicken muss.
Ich zumindest wär schön angepisst, wenn mir jemand unerwartet und unpersönlich per Post kündigt.

Wenn hier Eigenbedarf vorliegt, wird der Pächter das sowieso verstehen.

Dass man bei sowas die Fristen einhält, ist selbsterklärend, da hängt ja auch was dran.
Wenn man nicht schriftlich gekündigt hat, ist man zum gewissen Teil selbst schuld und muss halt nochmal warten.
Nächstes mal weiß man's besser.

Ich mache alle Pachtverträge mit Enddatum immer schriftlich, da gibt's dann nix zu diskutieren.
Würde ich den Vertrag nicht verlängern wollen, würd ich dem Pächter natürlich zusätzlich vorher Bescheid geben, falls er nicht vor Ablauf schon selber verlängern will.
Keine Ahnung warum sich manche so schwertun solche Sachen per einfachem Schriftstück zu regeln.
Erfahrung ist das, was man bekommt, kurz nachdem man es gebraucht hätte.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon 4911 » Do Sep 01, 2022 19:39

"....die einfachste und ehrlichste Form der Kündigung"

Die einfachste und ehrlichste Form der Kündigung wäre das persönliche Gespräch zwischen Pächter und Verpächter; so beginnt das Pachtverhältnis in der Regel und so sollte es auch enden.
Schade, dass das wohl in vielen Fällen nicht mehr funktioniert.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon bauer hans » Do Sep 01, 2022 19:53

motzlarerbauer hat geschrieben:Der aktuelle Nutzer(Sohn des damaligen Pächters) der Fläche stellt sich jetzt aber quer und besteht auf eine Kündigung inkl. Frist von 2 Jahren.
Mündlich wurde ihm aber bereits vor ca. 2 Jahren mitgeteilt, dass die Fläche aus seiner Nutzung rausgenommen werden soll und für den Eigenbedarf benötigt wird.

diese mündliche mitteilung von 2020 musst du beweisen.
hast du eine notiz dazu :?:
ich hatte damals einen zeugen dabei,als ich die kündigung übergeben hatte,der pächter diese aber nicht akzeptieren wollte.
er hatte aber dann doch die fläche liegenlassen.
wir schaffen uns :mrgreen:
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon aldersbach » Do Sep 01, 2022 20:58

240236 hat geschrieben:Für mich ist immer noch Einschreiben mit Rückschein das beste.

Da kann man auch anderer Meinung sein. Wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause ist, dann wird der Brief irgendwo hinterlegt. Wenn der Adressat den Brief dann nicht abholt dann hast Du es schwarz auf weiß dass der Brief nicht zugestellt wurde.
Ich hole auch keine Einschreiben ab. Warum sollte ich. Da steht sehr selten was erfreuliches drin.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon gerds » Do Sep 01, 2022 21:07

Also meine nicht ganz laienhafte Stellung dazu:
Es wurde schon vor mir bereits richtig geschrieben.
-Pachtvertrag läuft schon 5 Jahre über die vereinbarte Pachtzeit,
nun unbefristet.- Also 2 Jahre Kündigungsfrist.
(Es gibt allerdings auch Pachtverträge, in denen formuliert ist,
dass sich der Vertrag immer um ein weiteres Jahr verlängert, dann wäre es kein
unbefristetes Pachtverhältnis- dies scheint hier aber nicht im Vertrag zu stehen)
Kündigung muss schriftlich erfolgen, entweder persönlich mit Zeugen, besser gegen Unterschrift,
oder per Einschreiben (mit Rückschein). Zu dem, was vorher geschrieben wurde, dass der Pächter behaupten
könnte, einen leeren Umschlag erhalten zu haben, halte ich für reine Theorie, das wäre ja für jede zugestellten Posturkunde
(amtliche Schreiben etc...) aussagbar. Ich halte es nicht für ausschlaggebend, alternativ eben Kündigung bei der Post, also unter Zeugen
in den Umschlag und dann per Einschreiben weg!
Sollte allerdings keine Pacht (mehr) gezahlt werden sein, würde es sich um eine Laie handeln, wo es keine einzuhaltene Kündigungsfrist
gäbe.
Mein Tipp: erst mal, auf eine der o.g. Arten die Kündigung (für in 2 Jahren) überbringen.
Nimmt der Pächter diese an- ok. Und erst wenn er sich quer stellt zum Anwalt
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon Smavaron » Fr Sep 02, 2022 9:03

aldersbach hat geschrieben:
240236 hat geschrieben:Für mich ist immer noch Einschreiben mit Rückschein das beste.

Da kann man auch anderer Meinung sein. Wenn der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause ist, dann wird der Brief irgendwo hinterlegt. Wenn der Adressat den Brief dann nicht abholt dann hast Du es schwarz auf weiß dass der Brief nicht zugestellt wurde.
Ich hole auch keine Einschreiben ab. Warum sollte ich. Da steht sehr selten was erfreuliches drin.


Völlig irrelevant. Juristisch relevant ist nur, wenn das Einschreiben in deinem Briefkasten liegt. Denn dann ists in deinem Emfpangsbereich.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon aldersbach » Fr Sep 02, 2022 20:47

Zu "Das mit völlig unrelevant"
Der Postbote legt kein Einschreiben Rückschein einfach in den Briefkasten. Der übergibt das gegen Unterschrift oder nimmt es wieder mit wenn niemand zu Hause ist. Er legt eine Nachricht in den Briefkasten dass das Einschreiben einen oder zwei Tage später in einer Postfiliale o. ä. abgeholt werden kann. Es gibt aber keine Verpflichtung das Schreiben abzuholen. Nach einer bestimmten Frist (ich glaube es sind 7 oder 10 Tage) geht das Einschreiben wieder an den Absender zurück und gilt selbstverständlich NICHT als zugestellt.
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Re: Pachtvertrag 594BGB und mündlich kündigen

Beitragvon Wimsener » Fr Sep 02, 2022 21:31

- Zu / das mit völlig unrelevant/
Wir haben mal Einspruch/ Widerspruch gegen einen Bescheid einer ( deutschen ) Behörde mehrere Tage vor Fristende eingelegt. Per Post an Postfach. Die haben Postfach ne Woche nicht geleert. Frist verstrichen- Brief zurück - Pech gehabt
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