Hallo,
hat von den Waldbesitzern jemand für rein land-/forstwirtschaftliche Zwecke einen Pickup (2-Sitzer, Ladefläche länger wie Fahrgastraum) mit grüner Nummer durchbekommen?
Grüße
Aktuelle Zeit: Do Nov 20, 2025 6:04
Moderator: Falke
KraftStG hat geschrieben:§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
...
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
...
Unimog 411 hat geschrieben:...
Zweite Möglichkeit wäre als selbstfahrende Arbeitsmaschine (mit festmontierten Arbeitsgerät), allerdings sind dann auch nur Anhänger zugelassen, die das "Rüstzeug" der Arbeitsmaschine befördern. Sowas ist mir allerdings nicht bekannt.
Gruß Unimog 411
und muß so gebaut - verbaut sein ,daß die Haupttätigkeit des Fzgs der Transport des Arbeitsgerätes ist, keine Ladefläche... Keine AHK... 

Obelix hat geschrieben:Nochmals zu dem Anliegen, was teilweise nicht richtig verstanden wurde:
Ich möchte einen Pickup (2-türig, 2 oder 3 Sitze in 1 Reihe - "Single Cab") als landwirtschaftliche Zugmaschine zulassen.
Natürlich wird das Ding auch nur zu land-/forstzwecken genutzt. Für andere Fahrzecke habe ich ja schließlich ausreichend PKW's.
Zugmaschine und StVZOWaldgoischt hat geschrieben:Unser VW T4 Bus (6-Sitzer Pritsche-Plane) Hat auch ne Grüne Nummer.
Wir sind ein Forstbetrieb und dürfen den Transporter eben nur für Forstwirtschaftliche Zwecke verwenden (Revierarbeiten)
Holzteufele hat geschrieben: ... Für Zugmaschinen gelten Zugleistungen die Sie erfüllen müssen bezogen auf ihr Gewicht. Dabei muß dieses angehängte Gewicht auch sicher gebremst werden. Da die Zugleistung i.d.R (Unterschiede wg. EZ) mehr als das ZGG des Zugfahrzeuges sein muß (1,2-1,5 faches) -vergiss es. ...
Holzteufele hat geschrieben: ... Für ein LOF fehlt die Aufnahme für Anbaugeräte - landläufig auch 3-Punkt genannt. ...
Holzteufele hat geschrieben: ... Alles andere geht nicht und wird nur ein Bumerang.
Obelix hat geschrieben:
Mir will nicht in den Kopf, dass ich einen "Multicar" problemlos auf grün bekomme, einen VW Amarok Singlecab beim gleichen Einsatzspektrum aber nicht.Holzteufele hat geschrieben: ... Für ein LOF fehlt die Aufnahme für Anbaugeräte - landläufig auch 3-Punkt genannt. ...
Da kann es nicht dran hängen. Die Mehrzahl der Unimog hat keine 3-Punkt, Multicars nicht usw. und trotzdem ginge dort problemlos grün.
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