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Pistole verloren

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38 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3

Re: Pistole verloren

Beitragvon Neo-LW » Do Mai 16, 2019 18:19

Moin,

Neo-LW hat geschrieben:Moin,

Ford8210 hat geschrieben:
Außerdem hat er sich nach dem Waffengesetz strafbar gemacht.
Dieses Strafverfahren kommt auch noch auf ihn zu.



Wieso das denn ?

Noch ist das Verlieren von technischen Gerät in Deutschland nicht strafbar.


Olli


Dann ist also die Behauptung von "Ford8210" falsch ?


Olli
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Re: Pistole verloren

Beitragvon treerunner » Do Mai 16, 2019 18:27

Neo-LW hat geschrieben:Moin,

Ford8210 hat geschrieben:
Außerdem hat er sich nach dem Waffengesetz strafbar gemacht.
Dieses Strafverfahren kommt auch noch auf ihn zu.



Wieso das denn ?

Noch ist das Verlieren von technischen Gerät in Deutschland nicht strafbar.
Dann les mal

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Re: Pistole verloren

Beitragvon Neo-LW » Do Mai 16, 2019 18:55

Moin,

also, um der Raterei ein Ende zu machen:

Das WaffG beschreibt, wann die Zuverlässigkeit abzuerkennen ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn man wiederholt oder gröblich gegen das WaffG oder BJG verstößt (§5(2) 2.).

In beiden Gesetzen steht aber nicht, dass man seine Waffe nicht verlieren darf. Im Gegenteil, das WaffG sieht sogar ein bestimmtes Handeln für den Verlust von Waffen vor (§43 WaffG), räumt also die Möglichkeit ein, dass man Waffen verlieren kann.


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Re: Pistole verloren

Beitragvon deutz450 » Do Mai 16, 2019 19:47

Beamte unterliegen nicht dem Waffengesetz wie ein "normaler" LWB, sie brauchen keine Sackunde, auch Bedürfniss, persönliche Eignung und Zuverlässigkeitsprüfung gibt es in dieser Form nicht.
http://de.youtube.com/watch?v=iGE8vujaDUA
Unterschätze nie einen Mann der einen Schritt zurück geht, es könnte sein dass er gerade Anlauf nimmt...
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Re: Pistole verloren

Beitragvon yogibaer » Do Mai 16, 2019 23:57

@Neo-LW
Zitat Waffengesetz § 43
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen geheim gehalten werden müssen.

Reicht das aus um dein Geschwafel über das Waffengesetz zu widerlegen?
Solltest du allerdings in einen anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland leben, bitte ich um Nachsicht.
Gruß Yogi
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Re: Pistole verloren

Beitragvon Neo-LW » Fr Mai 17, 2019 3:47

Moin,

sorry Euer Ehren, ich bekenne mich schuldig.

Ich habe es verabsäumt, nach Änderung den neuen Paragraphen zu benennen.

Die von mir verwendete Datenbank von Wild & Hund war nicht up to Date.

Als Zitat liefere ich die Deutsche Verwaltungsvorschrift zu § 37 nach:

"37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer eingetragenen Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist das Datum der Verlustanzeige, der Vermerk „Abhandenkommen angezeigt“ einzutragen und Spalte 12 mit dem Dienstsiegel zu versehen..."


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Re: Pistole verloren

Beitragvon Neo-LW » Fr Mai 17, 2019 4:39

Moin,

und noch für den Polizei-Mokel (vgl Deutz450):

"§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden."

Ergo kommt maximal ein Diszi bei raus.

(Kenne ich auch nicht anders von der Bundeswehr.
Plempe verloren - ce la Vie.)
(Schadenbearbeitung G3: Ca. 350,- DM)


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Re: Pistole verloren

Beitragvon yogibaer » Fr Mai 17, 2019 5:15

Hier noch weitere Zitate aus dem Waffengesetz die den Verlust von Waffen im zivilen Leben tangieren.
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
1.Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

§52 Strafvorschriften
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,

Ich denke das sollte für den Verlust von Waffen im zivilen Sektor ausreichend sein und schließe das Thema um einer Eskalation vorzubeugen.
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