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Fragen und Antworten rund um die Rindviehhaltung.
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Beitragvon Nick » Di Dez 09, 2008 12:55

Hessen-Sibirier hat geschrieben:Ääh, nur daß man mal drüber spricht...
Hab jetzt keine Lust und Zeit danach zu googlen und weiß nicht wie das in anderen Bundesländern gehändelt wird. Nur:
Impfstoffe dürfen ausnahmslos nur vom TA verabreicht werden. :!:

Hier war vor einiger Zeit ein ziemlicher Bohei, weil das VET-Prüfteam auf zwei Betrieben nennenswerte Mengen von RC-Impfstoff gefunden hat und dann im Bestandsbuch leider die falsche Anwenderperson angegeben war :evil:
Also immer schön drauf achten wer den Impfstoff verabreicht :D


Ich muß dafür immer eine Genehmigung beim Vetamt beantragen und muß ein Impfbuch führen, sowie den Imfpstoff richtig lagern. Prüft der Ta auch nach.
mfg
Und der Herr sprach: "Lächle und sei froh es könnte schlimmer kommen. Und er lächelte und er war froh. UND es kam schlimmer.
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Beitragvon Hessen-Sibirier » Di Dez 09, 2008 20:38

Nick hat geschrieben:Ich muß dafür immer eine Genehmigung beim Vetamt beantragen und muß ein Impfbuch führen, sowie den Imfpstoff richtig lagern. Prüft der Ta auch nach.
mfg

Nick,
das interessiert mich jetzt wie das bei dir läuft..
Musst du die Bescheinigung für jede Impfung seperat beantragen oder ist die Bescheinigung zeitlich befristet ?
Grade bei RC sind die Impftermine ja zeitlich sehr gestreut.
Geht das formlos beim Vetamt oder ist dafür ein hochoffizielles Antragsformular notwendig, wir sind schließlich in Deutschland... :?

Konntest du evtl die Bt-Impfung auch selbst durchführen, oder war es da anders, weil behördlich angeordnet ?
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Beitragvon Nick » Di Dez 09, 2008 21:02

Ich hab mal gegoogelt und folgendes gefunden:

Ende 2005 hat das Verbraucherschutzministerium den Entwurf für ein neues Regelwerk vorgelegt.

EIGENTLICH ist die Rechtslage klar: Impfstoffe, so die Vorgabe des Gesetzgebers, sind keine Arzneimittel, zumindest nicht hierzulande. Folglich haben sie in der Hand des Laien auch nichts zu suchen. Das Impfen gilt eindeutig als ärztliche Handlung – und zwar nicht nur in der Human-, sondern auch in der Veterinärmedizin. So legt es sinngemäß die derzeit noch gültige Tierimpfstoffverordnung fest. So haben sich auch die Tierärzte und Tierärztinnen daran zu halten. Theoretisch jedenfalls, denn die Praxis sieht anders aus.

Wie viele Verordnungen kennt auch die TierimfstoffVO Ausnahmen: In besonderen Fällen ist es möglich, den Impfstoff direkt an einen Tierhalter, beispielsweise den Besitzer eines großen Geflügelbetriebs, abzugeben. Solche Fälle bedürfen allerdings einer Begründung und sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt auf Antrag die zuständige Veterinärbehörde der unteren Ebene, also die Kreisveterinärämter, nach eigenem Ermessen.

Die Folgen dieser Vorschrift können derzeit überall in Deutschland beobachtet werden: Während einige Ämter bei der Erteilung solcher Genehmigungen recht großzügig sind – bis hin zu einer pauschalen Vergabe der Impferlaubnis – haben die Antragsteller in anderen Landkreisen oder Bundesländern das Nachsehen. Sprich: Was für Halter A selbstverständlich ist, muss Halter B noch lange nicht erlaubt sein. Über Wohl und Wehe entscheidet dabei jeweils das Kreisveterinäramt – und zwar nach Gutdünken.

Uneinheitliche Regelung
Dass angesichts einer derart uneinheitlichen Praxis viele Tierärzte und Nutztierhalter eine Änderung des Regelwerks gefordert haben, ist kaum verwunder- Chance oder Risiko? ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT? Abgabe von Impfstoff an Nicht-Tieärzte soll einheitlich geregelt werden. lich. Ende 2005 hat nun das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) den Entwurf für eine Neufassung der TierimpfVO vorgelegt, der eine bundeseinheitliche Regelung für die Abgabe von Impfstoffen an Nicht-Tierärzte vorsieht. Treibende Kraft war allerdings nicht die Unzufriedenheit der Nutztierhalter mit der bisherigen Praxis, sondern die Bestimmungen des EU-Rechts. Dort wird nämlich – anders als hierzulande – nicht zwischen Arzneimitteln und Impfstoffen unterschieden. Ein grundsätzliches Verbot der Abgabe von Impfstoffen an nichtärztliche Personen – und damit eine Ungleichbehandlung zu Arzneien – sei folglich mit europäischem Recht nicht vereinbar. Die nationalen Regelungen haben diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Dieser Vorgabe folgend erlaubt der BMEVL-Entwurf nun prinzipiell die Abgabe von Impfstoffen an Tierhalter, wenn auch unter strengen Auflagen:

* Die Abgabe darf nur durch den behandelnden Tierarzt erfolgen und muss bei der zuständigen Veterinärbehörde angezeigt werden.
* Die Abgabe darf nur an den Halter eines gut geführten geschlossenen Bestandes erfolgen.
* Der Tierarzt muss sich von der Sachkunde des Anwenders überzeugen und ihn ggf. entsprechend einweisen.
* Der Tierarzt hat im Rahmen einer Voruntersuchung den Gesundheitsstatus des Bestandes festzustellen und muss sich von der Impffähigkeit der Tiere überzeugen. Dies ist zu dokumentieren.
* Zur Abgabe des Impfstoffes gehört notwendig die schriftliche Aufstellung eines Impfprogramms, in dem beispielsweise Vorgaben für Impfintervalle oder Auflagen für die Lagerung der Impfstoffe enthalten sind.
* Für den Anwender besteht eine Dokumentationspflicht, die es im Falle einer behördlichen Überprüfung erlaubt, die Impfgeschichte des Tierbestandes lückenlos nachzuvollziehen. Ein Eintrag ins Stallbuch ist obligatorisch.
* Der Impferfolg ist durch den Tierarzt zu kontrollieren (Überwachung von Biodaten wie Erkrankungen, Sterblichkeitsrate, serologischen Untersuchungen etc.)

Die Umsetzung dieser Bestimmungen würde anstelle der bisherigen Praxis einen einheitlichen Standard setzen. Durch den Wegfall der Genehmigungspflicht zugunsten einer schlichten Anzeige entstünde weniger Bürokratie. Herr des Verfahrens wären nicht die Behörden, sondern der Tierarzt.

Kritik aus der Tierärzteschaft
Dennoch wurde der neue Entwurf aus Teilen der Tierärzteschaft zum Teile heftig kritisiert. Denn obwohl die Neuerungen an sich auf den Nutztierhalter zielen, haben sie – zumindest prinzipiell – auch für Halter von so genannten Gesellschaftstieren Gültigkeit. Rechtlich, so die Auffassung des BMELV, kann nämlich nicht zwischen beiden Gruppen unterschieden werden. Mancher Kleintierund Pferdepraktiker befürchtete nun, aufgrund der neuen Verordnung sei es bald jedem Hunde- oder Pferdehalter erlaubt, seine Tiere selbst zu impfen. Die Folge: Für den Tierarzt fällt eine wichtige Einnahmequelle weg, die er zur Sicherung seiner Existenz benötigt.
http://vetline.de/vetservices/praxisman ... rdnung.htm


Nachdem Text kann das anscheinend jedes Vetamt selbst entscheiden. Ob sich da jetzt was geändert hat seitdem weiß ich auch nicht.
Und der Herr sprach: "Lächle und sei froh es könnte schlimmer kommen. Und er lächelte und er war froh. UND es kam schlimmer.
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Beitragvon Timpetu » Mi Dez 10, 2008 7:05

Nene, das VetAmt kann gar nichts mehr entscheiden, wenn die Abgabe bei ihm angezeigt wird und natürlich die entsprechenden anderen Dinge stimmen, dann ist das ok und das VetAmt kann nicht NEIN sagen.
Wichtig: Das alles gilt nur für nicht anzeigepflichtige Tierseuchen, also niemals für BVD/MD, BHV-1, Salmonellen, etc.
Ausnahme hier wiederum Geflügel und Fische...
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Beitragvon Hessen-Sibirier » Mi Dez 10, 2008 10:35

Timpetu hat geschrieben:Nene, das VetAmt kann gar nichts mehr entscheiden, wenn die Abgabe bei ihm angezeigt wird und natürlich die entsprechenden anderen Dinge stimmen, dann ist das ok und das VetAmt kann nicht NEIN sagen.

Hört sich nicht so ganz vielversprechend an.
Vor allem hab ich den Verdacht, daß wenn man wirklich z.B. RC-Impfung als Tierhalter beantragt und durchführt, kriegt man die Kameraden kontrolltechnisch überhaupt nicht mehr von der Hacke :!:
Nee, nee mach ich das lieber weiter wie bisher :wink:
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