LUV hat geschrieben:
....die reflexhafte Bestrafungsmanie von den "Großen da oben" ist eine Folge Neidkultur in diesem Lande.
Wer anderen Neid unterstellt bei der Argumentation leidet vielleicht selbst unter eben dieser
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
Wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird gemäß § 184b Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird gemäß Absatz 2 bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Nach § 184b Absatz 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

