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Traktor fahren mit dem alten 3er Führerschein

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
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53 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Beitragvon Unimog 411 » Fr Feb 20, 2009 17:05

Hallo Tom,

da scheint "Deine" Polizei keine Ahnung, von der FEV (Fahrerlaubnis-Verordnung) zu haben, bzw. soll mal mit der rechtlichen Grundlage auffahren.

Grüne Kennzeichen haben nur etwas mit dem Steuerrecht zu tun und in einen kleinen Rahmen mit der StVZO, aber überhaupt nichts mit der FEV.

Mit dem B darfst Du alles bis 3,5 t fahren, mit BE auch (noch!) alles an Anhängern, die Dein Zugfahrzeug ziehen darf.

Bei C1 alles bis 7,5 t, bei C1E wird die Sache schon komplizierter: die zulässige Gesamtmasse des Anhänger darf die Leermasse nicht übersteigen und zusammen höchstens 12 t wiegen.

Zu CE mit Schlüsselzahl 79 wurde weiter oben schon berichtet (1-achs -Anhänger bis 11 t) und was für Dich wichtig wäre zulassungsfreie Anhänger (also die mit Folgekennzeichen und 25 km/h-Schild).

Gruss Lutz
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Beitragvon Muia » Mo Feb 23, 2009 21:21

Danke für die Antwort

Mit diesem Wissen war ich heute noch mal bei der Polizei und wollte nun die Sache nochmal erklärt haben!
Der heutige Polizist war sich plötzlich nicht mehr so sicher und hat noch zwei weitere Kollegen mit befragt. Ahnungslosigkeit gepaart mit Halbwissen machte sich breit.....

Irgendwie schon fast lustig.

Dieses Mal schickten sie mich zur Führerscheinstelle, da sie nun komplett am Ende ihrer Weisheit waren.

FS-Stelle Starnberg:
Die mit Sicherheit schon länger dort arbeitende Mitarbeiterin bestand auch darauf dass ich den T nachmachen muss. Als ich dann immer ungehaltener wurde da sie mir nicht den Grund der Einschränkung geben wollte hat sie ihren Chef geholt.
Ja, und der hat dann sämtliche Aussagen von Lutz (Unimog 411) bestätigt.
Klar dürfte ich jeden Traktor bis 7.49t ZGG fahren. Im Gegensatz zum T/L nicht nur im LuF-Bereich, sondern auch privat. Er hat mir dann noch lange erklärt welche Hängertypen, was ein Folgekennzeichen ist, überhaupt alles drum und dran.
Mensch, die gute Frau hat nicht schlecht verwundert dreingeschaut.

Lutz, vielen Dank für deinen Beitrag (war bares Geld wert)

Gruß
Tom
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Beitragvon flower-bauer » Mo Feb 23, 2009 21:38

...
Zuletzt geändert von flower-bauer am Do Mai 03, 2018 22:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon heico » Di Feb 24, 2009 18:12

Hier wird auch wieder klar, dass alles vielleicht gerecht aber viel zu kompliziert gelöst wurde.
Polizisten können das nicht alles im Kopf haben und müssen ins Buch gucken,
wie auch die Verwaltungsangestellten.
So entlarvt sich die Bürokratie selber. :D
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Beitragvon Muia » Di Feb 24, 2009 20:53

heico hat geschrieben:Hier wird auch wieder klar, dass alles vielleicht gerecht aber viel zu kompliziert gelöst wurde.
Polizisten können das nicht alles im Kopf haben und müssen ins Buch gucken,
wie auch die Verwaltungsangestellten.
So entlarvt sich die Bürokratie selber. :D


Da hast du Recht, darum hat der Polizist auch gemeint. "Ganz ehrlich, ich würde dich fahren lassen."

Ich meinte aber, "fahren lassen" bringt mir nichts wenn mir ein Radfahrerin Hänger reinknallt. Dann steht ihr nämlich da und sagt evtl. "ja, wo iss den der T ?" Ich muss das genau wissen!!!

Jetzt mach ich mir gerade eine kleine einlaminierte Karte mit allen erforderlichen Daten (Tel.v.Hr.K. - FS-Stelle STA) drauf. Auch die genaue Beschreibung der Argumente von jenem. Die steck ich dann hintern FS - Sischer iss sischer.

Servus
Tom
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Beitragvon Cäppi » Mo Mär 16, 2009 23:33

Hallo zusammen!

Das Thema, was man eigentlich mit einem "alten 3er" heutzutage fahren darf, nachdem er auf EU-Karte mit CE und "79" umgeschrieben wurde, beschäftigt mich auch schon seit mehreren Jahren, da ich Verwandtschaft in der LW habe und seit früher Kindheit Tecker-Fan bin (eigentlich bin ich Städter).

Ich hätte mir deswegen auch das T eintragen lassen können, jedoch geht das nur 2 Jahre nach Erhalt der EU-Karte, was mir nicht bekannt war. Die Karte hatte ich mal wegen einer Motorradführerscheins anno 2000 bekommen, allerdings natürlich keinen Hinweis auf die 2 Jahre Frist... Erst ein paar Jahre später wurde das T dann zum Thema, weil mein bäuerlicher Verwandter 40 km/h-Trecker bekam. Ab da war ich mir wegen der frühreren 32 km/h-Grenze nicht mehr sicher und auch in diversen Foren wurde mir nicht so kompetent geholfen, wie ich es nun hier lesen kann.

Man kan also Trecker fahren bis 7,5 t zulässigem Gewicht. Dieses Gewicht taucht auch häufig in aktuellen Prospekten auf; teilweise als Wunschausstattung - aha. ;-) Geschwindigkeit ist also unerheblich. Sehr gut, damit kann ich zumindest die Trecker meines bäuerlichen Verwandten fahren und was ich gerade mal so bei Case IH, Fendt und John Deere nachlas, können das durchaus große Trecker bis um die 135 PS werden (Technische Daten beachten).

Meine eigentliche Frage richtet sich aber nach dem Punkt "Anhänger".

Das typische Gespann besteht ja aus Trecker und 2 Anhängern mit je 2 Achsen (also vorne Deichsel), wobei ich zunächst zulassungsfreie Typen mit 25 km/h Schild meine. Die 40 km/h-Dinger mit Druckluft schließe ich wohl selbst schon mal aus, oder? Denke dabei an das Gewicht.

Aber gehen die beiden eigentlich ja noch kleineren Typen? Dummerweise weiß ich nun nicht, welche ZGG die Teile haben.

Gehen überhaupt 2 Anhänger?

Oder geht etwa nicht mal ein Anhänger, wenn er eben 2 Achsen hat?

Im Voraus schon mal vielen Dank! :-)
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Beitragvon Holzteufele » Di Mär 17, 2009 22:06

Hab zu der umstellerei auch noch was in der FEV gefunden:
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.

Dann noch den § 76 Übergangsrecht -bitte kpl. lesen
http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.html

also ich find da nix was einer nachträglichen Umstellung bzw. Ergänzung der Fs.Klasse T im Wege steht. Diese wird - muß bei der Umstellung erteilt werden wenn im LOF-Bereich gearbeitet oder mitgeholfen wird. - Meinem Bruder (hilft ab und zu aus bei uns) hab ich ein Schriebsel mitgegeben mit Auszug aus meinen Flurstücknummern und meinen Schlepperkennzeichen und das er ab und zu Aushilft - wurde Problemlos eingetragen.
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Beitragvon Cäppi » Di Mär 17, 2009 22:59

Also, ich hatte damals so einigen Schriftwechsel mit dem Straßenverkehrsamt, erst wegen der Unterlagen (ein einfaches Schreiben meines Verwandten reichte nicht aus; ich musste noch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer beibringen, dass mein Verwandter auch tatsächlich einen Betrieb hat), als diese dann komplett waren, weil dem Bearbeiter, nachdem er sie zunächst anerkannt hatte, plötzlich auffiel, dass ich ja 2000 den EU-FS wegen des Motorrad-Führerscheines bekam.

Ab da tickte die Uhr 2 Jahre lang, die Zeit war deutlich vorbei, also Pech gehabt. Ich ging über seinen Chef, dann weiter bis zum Chef des ganzen Amtes - negativ. Tenor war: "Der Staat schenkt ihnen etwas (die Klasse T ohne Prüfung), Sie hatten 2 Jahre Zeit, leider vertan... Der Oberchef meinte auch sowas wie der Polizist hier weiter oben: "Fahren Sie doch, da kräht doch keiner nach..." Ich darauf wie mein Vorredner hier: "Ja, und was wenn ich einen Unfall habe?"

Na ja, es dauerte auch eine Zeit, bis mir der Sachbearbeiter mal eine Grundlage nennen konnte. Diese kann ich noch zitieren:

Sachbearbeiter Straßenverkehrsamt hat geschrieben:Die 2-Jahresfrist ergibt sich aus § 20 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung. Dieser § bezieht sich zwar nach dem Wortlaut auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aber diese Frist wird generell im Fahrerlaubnisrecht angewandt.


Das stammt aus dem Jahr 2005 und da Du nun nix dazu finden konntest, habe ich mal wieder recherchiert, und bin auf sehr interessante Neuigkeiten gestoßen, so auch gleich verwundert, dass in dem §20 nichts (mehr) von den 2 Jahren steht.

Das Stichwort ist "Regelüberprüfung der Befähigung nach Zeitablauf", und diese ist letztes Jahr zum 31.10. weggefallen:

fahrerlaubnisrecht.de hat geschrieben:Beschäftigen wir uns mit dem Wegfall der Regelüberprüfung der Befähigung nach Zeitablauf. Diese Änderung finden wir im § 20 Abs.2 Satz 2 FeV. Hier fällt nun im Neuerteilungsverfahren die erneute theoretische und praktische Befähigungsprüfung weg, wenn seit der Beschlagnahme, Sicherstellung, des Verzichts oder der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre vergangen waren. In § 24 Abs.2 FeV wurde die Regelung einer erneuten Überprüfung der Befähigung gestrichen wenn der Ablauf der Berechtigung am Tag der Antragstellung länger als 2 Jahre zurücklag und auch in den §§ 30 und 31 der FeV im Zusammenhang mit der Umschreibung ausl. Fahrerlaubnisse gibt es keine Regelvermutung mehr, dass die Befähigung alleine durch Zeitablauf weggefallen ist.
Quelle: fahrerlaubnisrecht.de

Also, man weiß ja bei den Gesetzen nie, aber ich verspüre eine leichte Aufgeregtheit, ob ich nicht doch noch an das T in der Karte kommen kann. :-D Dann wäre meine Frage oben wegen der Anhänger natürlich obsolet. ;-) Aber vielleicht für andere ja doch interessant.

Werde gleich mal "meinen" Sachbearbeiter von damals anmailen, vielleicht ist er ja sogar noch da und freut sich, wenn er mal wieder was von mir liest. 8) Ansonsten muss es jemand anderes übernehmen. ;-)

Vielen Dank also, Holzteufele, dass Du mich angespornt hast, der Sache noch mal nachzugehen. :-)

Ich hätte zwischenzeitlich sogar Klasse T gemacht - wenn es denn hier in der Großstadt und Umgebung möglich wäre. Das Problem dabei ist, dass es in der direkten Umgebung keine Fahrschulen gibt, die T ausbilden. Geht man weiter in die Umgebung ins Ländliche, wird erwartet, dass man einen entsprechenden Trecker mitbringt - normalerweise sind es ja Bauernsöhne, die T machen, oder aber es muss einer angemietet werden (geht auch ins Geld und ist nicht in jeder Jahreszeit möglich). Andere Möglichkeit ist noch, dass man über Landwirtschaftsschulen geht (Deula), die bieten dann so Kurse an, die um die 7 Tage dauern. Da störte mich natürlich das Geld und vor allem die Zeit, denn für sowas eine Woche Urlaub ausgeben, ist schon ein harter Gedanke... Lustig wäre es aber ja vielleicht schon gewesen, so unter ansonsten lauter 16-Jährigen (bin 39). ;-)

@ Muia:

Warum bekommst Du denn das T nicht, wenn Du doch nun sogar eine Landwirtschaft hast? Weil Du bisher nichts damit zu tun hattest?

Wenn Frauen in eine Landwirtschaft einheiraten, bekommen Sie das T auch ohne Probleme...
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Beitragvon Unimog 411 » Mi Mär 18, 2009 17:21

Hallo zusammen,

richtig der § 20 der FeV hat sich letztes Jahr bzl. der First geändert. Die zweijahres First ist weggefallen.

Dennnoch besteht kein Anrecht auf die Klasse T, wenn man schon den neuen Führerschein in der Hand hat, auch nicht wenn man vorher die Klasse 3 hatte.

Fev § 6 hat geschrieben:(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.


D. h. nach einer erfolgten Umschreibung hat man nicht mehr die Klasse 3, des alten Rechts, demzufolge besteht auch keine Möglichkeit die Klasse T zu erhalten.

Beispiele:
Heinz Mustermann wird feiert seinen 50. Geburstag und lässt seinen Führerschein nicht umschreiben - verzichtet also auf einige Möglichkeit beim Fahren.
Hier bei ist Heinz nicht mehr an die 2-jahresfrist gebunden, d. h. er kann mit 55 Jahren seinen Führerschein umschreiben lassen und erhält auf Antrag (Voraussetzungen sind erfüllt) auch die Klasse T

Max Mustermann hat seine Klasse 3 schon früher in die neuen Klassen umschreiben lassen, aber die Klasse T nicht beantragt.
Diese kann Max jetzt nicht mehr nachträglich antragen lassen, weil er nicht mehr die Klasse 3 besitzt und nur die berechtig zum Eintrag der Klasse T.


Da die ganze Sache recht kompliziert ist machen auch die Führerschein stellen Fehler und wenn man dennoch die Klasse T bekommt hat man Glück und sollte sich freuen.
Einen gesetzlichen Anspruch hierzu gibt es nicht.

Gruss Lutz
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Beitragvon Holzteufele » Mi Mär 18, 2009 22:17

Kleine Anmerkung:
Der Weggefallene 2-jahreszusatz im §20 der FeV hat aber für LKW-Fahrer erheblich mehr Bedeutung. Hatte früher ein Trucker mit 50 vergessen zum Arzt zu wackeln und anschließend seine Lizenz umzustellen und ist munter weitergefahren ging das richtig mächtig in die Hose. Wurde der Gutste nach seinem 52 Geb. angehalten war das Fahren ohne Führerschein! Das ist jetzt insoweit entschärft, daß ein "52"-jähriger nur die ärztlichen Untersuchungen braucht um seine "alte - abgelaufene" Klasse 2 in einen feinen CE umschreiben zu lassen --sofern keine Eignungszweifel bestehen-- denn er hat ja die Prüfung zum Lkw-fahren "vor Jahrzehnten" schon abgelegt. Vorher mussten die Jungs nochmal den kpl. C/CE machen :-(

Bei der Klasse T handelt es sich doch um ein Rechts welches sich in dem Konkreten Fall doch aus dem ursprünglich Erworbenen Klasse 3 -Führerschein ableiten lässt -Die Übergangsparagraphen zur Umstellung der alten Klasse geben dazu nix her --> also her mit T
Wie kommt denn die Zulassungsstelle darauf so "gewaltige " Anforderungen wg. der Klasse T zu stellen? -Wo ist die Rechtsgrundlage? Im Gesetz heißt es lediglich " nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen" -von Hauptberuflich oder Nebenberuflich steht da nix drin - also müssen doch auch Hobbylandwirte den T kriegen - oder :roll:
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Beitragvon Unimog 411 » Mi Mär 18, 2009 23:25

Hallo Holzteufele,

auch heute noch ist das Fahren mit einer abgelaufenden Fahrerlaubbnis "Fahren ohne Fahrerlaubnis", da ändert auch der Wegfall der 2-jahres Frist nichts.
Richtig ist, wie Du schon geschrieben hast, dass man auch nach zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis beantragen kann ohne eine erneute Prüfung zu machen.

Das mit der Klasse T aufgrund der alten Klasse 3 findet man in der FeV
FeV §6 hat geschrieben:(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.

sowie in der dazu gehörenden Anlage 3 der FeV.

Gruss Lutz
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Beitragvon Cäppi » Mi Mär 18, 2009 23:44

Hm, "Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen". Dieser Satz will sich mir nicht so recht erschließen...

Soll das bedeuten, entweder man weiß vorher ganz genau, welche Klassen man hat bzw. haben "kann", dann bekommt man sie auch (so die formalen Bedinungen erfüllt sind)? Oder man hat in dem Moment, wenn man die Karte in der Hand hält, alle Chancen sofort verwirkt, wofür man früher noch 2 Jahre Zeit hatte? Dann wäre der Wegfall dieser 2 Jahre Frist in genau diesem "meinem" Fall ja erneut ein Nachteil - vorher war sie ja schon einer, weil sie angewandt wurde, obwohl sie eigentlich für andere Fälle (Beschlagnahme, Sicherstellung, des Verzichts oder der Entziehung der Fahrerlaubnis) galt, wie auch mein Sachbearbeiter meinte "dem Wortlaut anders, wird aber trotzdem angewandt". Aber immerhin hatte man ja früher noch 2 Jahre Zeit?

"Verzicht" wäre wohl der Punkt bei mir, aber "verzichtet" habe ich aber ja nicht, nur war ich zu spät und das, weil ich nicht wusste, dass ich bereits "verzichtete" ab dem Tag, als ich den Motorrad-FS gemacht hatte. Nun jedoch gibt es diese 2 Jahre nicht mehr, der Verzicht ist also kein Grund mehr, der eine Ablehnung des Antrages begründet, so verstand ich es. Verzicht setzt aber doch eigentlich auch das Bewusstsein darüber voraus, meine ich. Es ist aber ja, wie Du auch schriebst, noch heute mehr als kompliziert, das war 2000 bis 2002 nicht minder der Fall...

Die Klasse T war ja nicht in der alten Klasse 3 enthalten (wurde vermutlich mal eingeführt, als man sah, dass die Maschinen immer größer und schneller wurden) - sonst würde sie ja jeder automatisch erhalten, der Klasse 3 hatte bzw. es gäbe sie gar nicht. Anstelle einer ansonsten notwendigen Fahrprüfung gibt es hier ja nur für in der LW tätige Personen die Möglichkeit, mit den Bescheinigungen/ Eignungsnachweisen, der nachträglichen Eintragung. Dies vor allem deswegen, um in der LW tätigen Personen, die seit Ewigkeiten Trecker fahren, nicht eine erneute Führerscheinausbildung zuzumuten. Die Klasse 3 kommt hier meines Erachtens nach wegen a) Mindestalter (wer sie heute noch hat hat, muss sie vor 31.12.1998 gemacht haben, also da schon 18 gewesen sein, danach entsprechend älter und zumindest dem Papier nach mit mehr Fahrpraxis) und b) einer bereits absolvierten umfangreichen Fahrschulausbildung, die der Theorie nach am ehesten dem zuzuordnen ist, was man für Trecker als notwendig erachtet, zum Tragen.

Es besteht also auch meinem Verständnis nach kein Anspruch, denn dieser würde für jeden gelten. Stattdessen gibt es den Weg über den Antrag, der, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligt wird. Früher hatte man dafür nur 2 Jahre Zeit, nun sollte das ohne Zeitlimit möglich sein.

Dein Beispiel 1 mit Heinz Mustermann hinkt insofern, als dass für ihn die 2 Jahre zu keinem Zeitpunkt galten. Wer rosa oder sogar noch graue "Lappen" hat, ist ja weiterhin fein raus. Es sei denn, für ihn trifft der umgekehrte Fall des Nichtwissen zu, und er fährt heute Großschlepper, die Klasse T bedürfen, was er aber nicht weiß, und wird in einen Vorfall verwickelt, der dies offenkundig macht (Unfall, Kontrolle usw.). Dann hätte er ein größeres Problem als ich (und andere) nun.

Dein Beispiel 2 ist genau der Punkt:

Früher hatte man 2 Jahre Zeit, nun gar keine mehr oder unendlich?

Es gibt ja in der FEV auch den Passus der "einmal erteilten Berechtigung/ Besitzstandsschutz", die/ der nicht entzogen werden kann (außer natürlich durch Vergehen). Somit hatte ich also mal die Berechtigung, einen Antrag zu stellen, dessen Voraussetzungen ich allerdings damals und auch heute erfülle, somit also immer noch berechtigt sein müsste, T zu bekommen. Da müsste der Grund für eine Ablehnung ein ganz anderer sein, oder? Es besteht ja weiterhin die Möglichkeit, sich auf diesem Wege die Klasse T eintragen zu lassen - wenn man keinen EU-FS hat. :shock:

Zusammenfassend kann man dann von einer Diskriminierung sprechen, denn ich unterscheide mich in keinem Punkt von jemandem, der nun berechtigt eine Erweiterung auf Klasse T bewilligt bekommt! Ich hatte Klasse 3, ich bin in der LW tätig, kenne mich Treckern entsprechend gut aus, habe, um das mal einfließen zu lassen, nie einen Punkt in Flensburg bekommen. Es ist nur der Umstand, dass ich schon den EU-FS habe, den ich aber aufgrund einer "Fortbildung" (Motorrad-FS) quasi aufgezwungen bekam - ohne entsprechende Hinweise auf irgendwelche Fristen, die es zudem nun nicht mehr gibt. Der Wegfall der 2-Jahres-Frist, die bei mir sozusagen "behelfsweise" mitangewandt wurde, um mir das T bisher zu verweigern, erweist sich mir als möglicherweise noch dringenderer Nachteil, denn im Gegensatz zu anderen Leuten, die ihren FS durch Beschlagnahme (wohl nach Strafdelikt mit vielleicht Gefängnisaufenthalt), Sicherstellung (weil körperliche Mängel), sogar Entzug (= Verkehrsdelikte) "einfach so" wiederbekommen, also wieder auf den Verkehr "losgelassen" werden, scheine ich keine Chance mehr zu haben, mich mit Fahrzeugen, die ich gewissenhaft führen kann, überhaupt rechtens im Straßenverkehr bewegen zu dürfen.

Ebenso wird auch Frauen ohne Weiteres das T gegeben, wenn sie in die LW einheiraten (und wohl besser mit was anderem als dem EU-FS ankommen; nur zur Sicherheit, meine ich). Die Eignung ist hier völlig unerheblich.

Die Konsequenz müsste also eigentlich die sein, dass man diese Art von Eintragung komplett streicht. Ein Datum "bis zum xx.xx.20xx ist/ war das möglich, danach nicht mehr", würde die Sache endgültig klären. So wurde es auch früher schon mit diversen Klassen gemacht, bei denen es einfach hieß:" Haben sie Klasse X vor Datum Y gemacht, dürfen Sie auch Z fahren!". Vor allem im Zweiradbereich. So verstehe ich den 31.10.2008 aber gewiss nicht!

Da es aber nicht möglich ist, so ein finales Gesetz zu installieren, eben weil es zu viele berechtigte Ausnahmen gibt, kann es meines Erachtens auch keine pauschale Verwehrung aufgrund irgendwelcher Fristen bzw. "Umstellungen" geben. Es sollte immer noch der betreffende Mensch im Vordergrund stehen, den es gleichzubehandeln gilt. Was dem einen (aufgrund von rosa oder grauem FS) zugestanden wird, darf nicht dem anderen (aufgrund EU-Karte) verwehrt werden bei ansonsten gleichen Vorzeichen. Es ist auch ja auch nicht so, dass EU-Recht pauschal vor nationalem Recht gilt.

So, ich hoffe, mein Text hat Dich/ Euch nicht gelangweilt, sondern regt zu weiteren Diskussionen an.

Ich danke Dir, Unimog 411, für Deine sehr informative und nette Antwort, die mich zum weiteren Nachgrübeln brachte, und ich hoffe, auch zu ein paar stichhaltigen Argumenten.

Mal schauen, vielleicht ist mein Sachbearbeiter ja gnädig (wissentlich oder unwissentlich ;-) , wobei ich glaube, je mehr man hier dazu schreibt, umso eher bringt man ihn dazu, auf seinem "Recht" zu beharren, denn das spätere Eingeständnis eines Fehlers wird ob dieser Diskussion immer schwieriger für ihn, wo wir hier die Gesetzeslage schon wohl recht beleuchten). Aber falls er wieder ablehnt, habe ich zumindest ein paar neue Argumente für die nächste Instanz. ;-)

Ich danke allen für ihre sehr nette und konstruktive Beteiligung (sah nun Antworten in der Vorschau)!


Viele Grüße

Cäppi
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Beitragvon Unimog 411 » Do Mär 19, 2009 18:24

Hallo Cäppi,

da hast Du aber einen wirklich langen Text hingezaubert, aber langweilig ist er nicht. Zumal auch gut lesbar, also mit Gross- und Kleinschreibung und Satzzeichen.

Dann will ich mich nochmal daran versuchen auf den Text Stellung zu nehmen.

Zum Besitzstandsschutz, da die Klasse T eine völlig neue Konstellation darstellt, besteht natürlich kein Bestandsschutz. Die Möglichkeiten der Klasse T wurden eigentlich nur durch die Klasse 2 erfüllt.
Dennoch wird den Klasse 3-Inhabern diese Klasse T geschenkt, wenn auch nur für einen bestimmten Personenkreis und auf besonderen Antrag.
Rechtverbindlich ist dass allerdings nicht, d. h. theoretisch kann so an Antrag, auch wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, abgelehnt werden.
(FeV § 6 mit dazugehörigen Anlage 3)
Ausserdem ist dieses auch nur möglich, wenn die Klasse 3 umgeschrieben wird.
Der §20 FeV hat mit dieser Sache nichts zu tun, wenngleich "Deine" Führerscheinstelle (FSSt) diesen §§ als Grundlage für Deine damalige Ablehnung aufgeführt hat. Hier hat die FSSt einen Fehler gemacht, der nicht rechtkonform ist. Verständlicherweise hat sich darüber keiner Beschwert, weil man einen persönlichen Vorteil genossen hat.

Auch sehe ich keine Diskriminierung. Jeder, der die Klasse 3 besitz und die Voraussetzungen mitbringt kann die Klasse T beantragen.
Dass das natürlich viele nicht wissen spielt keine Rolle - man muss hält auch das "kleingedruckte" lesen. Der Antrag zur Klasse T steht auf jedem Formular zur Umschreibung der Klasse 3.
Die von Dir genannten Beispiele mit den "Straftätern", die haben auch nicht mehr die Möglichkeit die Klasse T zu beantragen, weil ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde (FeV § 46, Abs. 6: Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.)


Um die Sache für jeden Verständlich zu machen kann man das vielleich besser so ausdrücken.

Jeder, der noch den rosa oder grauen Führerschein in der Hand halten kann, hat die Möglichkeit die Klasse T zubeantragen.
Allen anderen ist dies verwehrt.


Dein Argument mit entweder alle oder keiner, kann ich gut nachvollziehen, aber dann wäre das Geschrei aus der Landwirtschaft sehr gross. Ab dem 50. Lebensjahr verliert man ja nicht nur die Klasse 2, sondern auch Teilbereiche der Klasse 3. Zum Beispiel macht die neue Verordnung keinen Unterschied mehr zu "normalen" Anhängern und zulassungsfreien Anhängern. D. h. ein Landwirt, der nur die Klasse 3 hat, darf ab 50 keine zul. Anhänger mehr hinter seiner Zugmaschine (> 32 km/h, aber nicht mehr als 7,5 t) fahren.
Ja richtig, es gibt noch die Kasse CE mit der Schlüsselzahl 79, die zum Führen von zul. Anhängern berechtigt, diese muss aber ab 50 alle 5 Jahre verlängert werden - die Klasse T wird unbefristet vergeben.
Das ist wohl auch der Grund warum es diese Möglichkeit gibt. Zumal gerade für die Landwirtschaft sehr viele Sonderregelungen in der StVZO, STVO gibt.

Zu meinen Beispiel mit Heinz Mustermann:
Was hinkt da?
Vor der Änderung des § 20 FeV hatte er nur bis zu seinen 52. Lebensjahr die Möglichkeit seine Fahrerlaubnis prüfungsfrei umzuschreiben, jetzt könnte er das auch noch mit 62.


Abschliessend wünsche ich Dir natürlich, dass "Deine" FSSt wieder den Fehler mit den § 20 begeht und Du die Klasse T erhältst. :D Viel Hoffnung habe ich aber nicht.

Gruss Lutz
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Beitragvon Cäppi » Do Mär 19, 2009 18:39

Hallo Lutz,

leider habe ich noch keine Reaktion vom Amt, aber ich bin ebenso wenig positiver Hoffnung... Du hast es aber sehr gut erklärt.

Du meinst, man hätte mir das T damals gar nicht verwehren dürfen wegen dieser 2 Jahre? :shock: Dann wäre das doch ein Argument, falls sie nun wieder ablehnen, oder? Also dass die Ablehnung seinerzeit auf einer falschen "Grundlage" bestand... Oder Du meinst, das war zwar nicht die richtige Grundlage, aber es war richtig, dass ich T nicht bekam, weil ich sie eben nicht schon damals mit beantragt hatte, als ich die Karte bekam... :roll:

Ich kann mich tatsächlich nicht an eine Belehrung erinnern, die mich damals darüber informiert haben könnte, was sich mit der Karte ändert. Aber gut, das tut heute auch nix mehr zur Sache...

Du bist nun aber auf Anhänger eingegangen. Bedeutet das, dass man mit 2 zulassungsfreien Anhängern einen Trecker bis 7,5 t fahren kann?

Und wieder vielen Dank im Voraus. :-)

P.S.: Und sorry wegen "hinkt", den Punkt mit dem 50. Lebensjahr kannte ich nicht. So hinkt das Beispiel natürlich nicht.
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Beitragvon holzjackl » Fr Mär 20, 2009 19:47

servus,

@cäppi, da haben wir wohl beide das selbe Problem.
Beim lustigen Plastikführerscheinvergleich in geselliger Runde, haben wir mal verglichen was jeder so eingetragen hat....
Alle, die vor kurzem den Schein umschreiben haben lassen, haben sich den T eintragen lassen.
Ich liess bereits 2001 den Schein umschreiben, und wusste garnicht, was T bedeutet :roll: .
So dachte ich mir dann, weil 40km/h Schlepper zuhause, den T vom LRA nachtagen zu lassen, wird ja kein prob. sein.
Die Dame vom Amt wurde sofort pampig, selbst schuld und so..., verjährungsfrist vorbei.
Bin dann zur Polizei, ob der L ausreicht, weil ich nur zulassungsfreie Hänger also max. 25km/h hab.
Der Polizist sagte auch, kein prob., mit dem Schlepper alleine (40 km/h), ist durch den C1E bis 7,49t abgedeckt, mit den Hängern gilt die niedrigere Geschwindigkeit 25km/h.
Allerdings von 25-32km/h wäre es fahren ohne Zulassung (Hänger), über 32 km/h fahren ohne Fürerschein.
Aber leider alles ohne Gewähr

MfG
holzjackl
 
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