Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Mi Nov 19, 2025 23:12

Traktor fahren mit dem alten 3er Führerschein

Hier kann man über aktuelle Themen aus den Medien und Allgemeines der Landwirtschaft diskutieren.
Antwort erstellen
53 Beiträge • Seite 3 von 4 • 1, 2, 3, 4
  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Fr Mär 20, 2009 20:52

Hallo holzjackl,

ja, echt eine ganz schöne Misere mit dem T... Ich habe immer noch keine Antwort vom Amt - wahrscheinlich suchen die nun wieder nach einem anderen Grund, um "nein" zu sagen, tun sich aber schwer, zuzugeben, dass sie ihn mir früher wegen eines falschen ablehnten (wenn Unimog 411 Recht hat, war es aber ja unter dem Strich doch richtig... :-/ ).

Ich bin damit aber noch nicht durch, finde es weiterhin diskriminierend, ja, diskriminierend! Ich halte dieses Argument von "Geschenk des Staates", das man mir damals schon um die Ohren haute, und das Unimog ja nun auch nannte (Unimog, ich weiß, das ist nicht Deine Meinung, nur Deine Erklärung ;-) ) für einen Hohn. Jemand, der sich heute die Karte geben lässt, bekommt ja auch dieselben Klassen (gleiches Alter vorausgesetzt), wie Du und ich damals, PLUS eben T (wenn er die formalen Bedingungen erfüllt). Da kann es nicht sein, dass wir solchen Leuten gegenüber so benachteiligt werden, nur weil uns zum Zeitpunkt der Umstellung genau dieses Wissen fehlte, das zudem noch daraus rührte, dass man nicht informiert wurde. In unseren Fällen war das 2000 und 2001, da wusste doch erst recht keiner Bescheid (Dir hat man ja auch die 2 Jahre als "Verjährung" unter die Nase gehalten, was offenbar falsch ist). Ich finde, da sollte man echt mal über eine Klage nachdenken. Am besten gleich eine Sammelklage, denn es gibt sicher noch viele mehr von uns (hat mehr Gewicht und kostet den Einzelnen im schlimmsten Fall weniger ;-) ). Dass dieses Eintragenlassen danach vielleicht gar nicht mehr möglich ist, wäre immerhin eine Konsquenz, die für alle (ab Datum X) gleicheichermaßen gelten würde. Halte ich aber für sehr unwahrscheinlich aufgrund der vielen Ausnahmen.

Es gibt aber ja auch ein solches Datum, nämlich den 31.12.1998. Wer erst danach den Führerschein machte, der hat diese Möglichkeit auch nicht (da kam ja auch Klasse B mit 3,5 t), sondern muss das T mit Ausbildung erwerben. Wir werden/ wurden also allein wegen des Besitzes der Karte mit diesen Leuten gleichgestellt, obwohl ja auch in der Karte das exakte Datum der absolvierten Prüfung eindeutig nachzulesen ist, nicht etwa das Ausstellungsdatum der Karte, so dass man theoretisch damit verschleiern könnte, was wann vor der Kartenausstellung stattfand. Klar, denn auf der anderen Seite braucht man das Datum ja wieder, um z.B. die Klasse CE zeitlich zu limitieren. Irgendwie alles recht einseitig, oder? ;-)

Jedenfalls, das mit den Anhängern ist mir auch so ein Rätsel... Diese 25 km/h-Anhänger sind doch noch sehr verbreitet (je nach Region), aber es gibt doch kaum noch Trecker, die nur 32 fahren. Fahren solche Bauern mit 40 km/h-Treckern dann gleich alle ohne FS durch die Gegend, oder darf man mit solchen Hängern nur 25 fahren und es ist okay? Oder haben da Bauern wieder eine Sonderregelung? Oh Mann, hehe. ;-)
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

kleiner hinweis, weil ich das auch noch nicht wusste:

Beitragvon zu_alt » Fr Mär 20, 2009 21:50

mit dem L-Führerschein darf man bis 40 tonnen fahren, also darf einer mit dem ganz normalen auto-führerschein auch 25-to radlader (Selbstfahrende Arbeitsmaschine) auf der straße fahren, sofern der nicht schneller kann als 25kmh. oder halt eben zugmaschinen mit 32 kmh, das wurde hier ja schon erwähnt.

sorry wenn ihr das schon wisst, ich schreibe das, weil hier einige sich sorgen wegen des gewichts machen, aber alles bis 25kmh und unter 40 to wird sowieso vom L abgedeckt. fürs schnelle fahren gibbet halt den T.
zu_alt
 
Beiträge: 5
Registriert: Mi Mär 11, 2009 21:50
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Fr Mär 20, 2009 23:19

Bedaure, aber wir reden nicht von 25 km/h-Radladern, sondern von Treckern und der Problematik "Klasse T", die ja keine Gewichtsbeschränkung enthält (abgesehen von 40 t im Ganzen, was eh Maximum ist für alles; selbst für LKW). Unser Problem ist doch, dass wir ohne "T" nicht mehr als 7,5 t-Schlepper fahren dürfen, was derzeit so ungefähr 135 PS ausmacht, wie ich vorher schon schrieb, und eben nur mit zulassungsfreien (= bis 25 km/h) Anhängern. Darüber hinaus ist halt Essig. Mit T kann man eben auch 40 km/h-Anhänger mit mehr Gewicht fahren. Die 32 km/h-Grenze gilt für C1E (auch mit 79) nicht.

Die 25 km/h-Frage kam nur wegen Anhängern auf, nicht wegen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Ob Klasse L 40 t abdeckt, auch wenn nur 25 km/h, weiß ich so nicht, spielt aber hier keine Rolle.
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon zu_alt » Sa Mär 21, 2009 11:39

versteh ich nicht. die muss man doch einfach nur drosseln, d.h. einen oder 2 gänge sperren.

dann kann man auch einen 300-ps-schlepper fahren, total gewichtsunbeschränkt, bis eben 40 to.
zu_alt
 
Beiträge: 5
Registriert: Mi Mär 11, 2009 21:50
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Sa Mär 21, 2009 12:22

Auf 25 km/h drosseln? Ich weiß nicht, ob das theroretisch funktioniert und man damit dann wirklich alles fahren dürfte. Kann wohl sein, ja, denn wenn man Fahrzeuge auf 6 km/h drosselt, kann man sie ja sogar ohne FS fahren (in meiner Stadt tuckert immer so ein alter Schrotthändler mit einem 30 Jahre alten Deutz und 6 km/h rum; ärgere mich jedes Mal fürchterlich, wenn wegen dem alles zum Erliegen kommt).

Aber das ist doch keine Lösung für die richtige Praxis. Das kommt vielleicht für Sammler infrage, die kein T und kein C haben, aber ihren fetten Schlüter mal zu irgendwelchen Oldie-Treffen chauffieren wollen, oder sonstige "Hobbyisten".

Ich meinte ja schon den richtigen Einsatz (ich z.B. möchte meinen Verwandten gerne zeitweise z.B. bei den Ernten oder Bodenbearbeitung helfen) und da wird es wohl so gut wie niemanden geben, der einen aktuellen und im Volleinsatz stehenden Großschlepper mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht derartig drosselt. Da wird eben T oder C/ CE vom Fahrer vorausgesetzt. Aber T per Fahrschule zu bekommen, ist eben sehr schwer für einen Städter wie mich, wie ich oben schon schrieb; C/ CE schon eher möglich, da die meisten Fahrschulen sie ausbilden. Dafür ist die Ausbildung jedoch recht schwer und vor allem sehr teuer mit über 3.000 Euro.

Wenn man dann sieht, dass andere Leute nur aufgrund ihrer Führerscheinfarbe "mal eben" zum Amt gehen und sich T eintragen lassen können, obwohl sie ansonsten hinsichtlich Qualifikation genau gleich oder im schlimmsten Fall (Einheirat in die Landwirtschaft ohne jegliche Treckererfahrung) noch weit dahinter stehen, kriegt man halt einen mächtig dicken Hals und fühlt sich absolut diskriminiert. :evil:
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon zu_alt » Sa Mär 21, 2009 13:01

also, die gesetzestexte dazu sind unmißverständlich: land-und forstmaschinen (zugmaschinen) bis 32 kmh, alles andere, selbstfahrende bis 25 kmh. dazu natuerlich die hängerregelung bis 25 kmh;

von gewichten steht da rein garnichts! und da L ja eine andere klasse als B oder C ist, greifen da auch keine beschränkungen von 3,5 oder 7,5 to.

natürlich ist das mit dem drosseln von fastracs irgendwie qwatsch und unpraktisch, weil man ja auch mit der geschwindigkeit dann arbeitet. also, du hast recht damit, dass dieses für einen richtigen bauer wahrscheinlich nicht hilfreich ist.

in dänemark zum beispiel darf sowieso kein trecker schneller als 30 fahren. die meisten trecker haben gesperrte gänge, 40 ist aber meistens noch drin.
damit kommt man auch irgendwie von hof zu hof.
zu_alt
 
Beiträge: 5
Registriert: Mi Mär 11, 2009 21:50
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Sa Mär 21, 2009 13:44

Ausgangspunkt dieses Themas hier ist aber der Besitz von CE mit Einschränkung 79, die man bei Vorbesitz von Klasse 3 hat, = eben Zugmaschinen bis 7,5 t mit zulassungspflichtigem einachsigem bzw. wohl auch Tandemachsen-Anhänger max. 12 t. oder 2 zulassungsfreisen Anhängern, dann aber nicht schneller als 25 km/h, wenn ich das nun richtig verstanden habe.

Die CE79 steht über L und da spielt eben Geschwindigkeit keine Rolle, sondern das Gewicht. Damit darf man schneller als 32 km/h fahren, nur eben nicht mit Zugmaschinen, die mehr als 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht. CE79 steht hier also zwischen L und T.

Stimmt wohl, da L bis 32 km/h gilt, kann man wohl damit Zugmaschinen fahren, die sogar mehr zulässiges Gesamtgewicht als 7,5 t haben. Allerdings dürften die Gelegenheiten dazu heutzutage recht rar sein, denn von solchen Typen gibt es sicher nicht mehr sonderlich viele - 40 km/h-Trecker gibt es ja schon gut 20 Jahre, wobei ich nun nicht weiß, ab wann 32 km/h-Getriebe bei größeren Treckern nicht mehr verbaut wurden. Aber eine Drosselung auf 32 km/h wäre wohl sinnvoller als auf 25 - für die "Hobbyisten". ;-)

Hilft aber beides nicht weiter, wenn man "richtig" fahren will. Da braucht es eben T und damit sind wir wieder am Ausgangspunkt, nämlich wie bescheuert die ganze T-Umschreibegeschichte ist. :roll:
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Unimog 411 » So Mär 22, 2009 12:03

Hallo Zusammen, speziell Cäppi,

kann mich leider erst jetzt wieder melden.

Ja, ich meinte das Cäppi´s FSSt damals zwar das richtige gemacht hat und ihn die Klasse T verwehrte (Cäppi hatte ja schon die neuen Klasse aufgrund der neu dazu gekommenden Klasse A fürs Motorrad), aber halt die falsche Begründung.

Mit der fehlenden Information kann man leider auch nicht auffahren, weil Gesetzesänderungen in Bundesanzeiger bekannt gegeben werden und formal jeder Bürger die Pflicht hat bzw auch die Möglichkeit sich hier zu informieren (ich weiss -wer macht das schon, man muss auch wissen welche Gesetze für einen wichtig sind).
Blieb nur die Information durch die Medien und hier wurde häufig nur darauf hingewiesen, dass die Klasse 2 zwingend ab dem 50. Lebensjahr umgeschrieben werden muss. Das Teilbereiche der Klasse 3 betroffen sind wurde nur in den seltesten Fälle erwähnt.

Mit der alten Klasse 3 dürfte man
- Kraftfahrzeuge mit einem zGM von nicht mehr als 7,5 t fahren
    die weit verbreitete Meinung von 7,49 t ist falsch. -von nicht mehr als 7,5 t- heist einschliesslich 7,5 t. Viele Hersteller haben zwar ihre Fahrzeuge mit 7,49 t in Verkehr gebracht, dass hat aber nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun, sondern viel mehr mit der Tatsache, dass man ab 7,5 t einen Fahrschreiber braucht, egal ob gewerblich oder privat (Sonderregel für LW besteht: kein Fahrschreiber bei lw. Zugmaschinen)
- Züge mit bis zu drei Achsen (ohne Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung)
    Tandemachsanhänger mit einen Achsabstand unter 1 m gelten als Einachsanhänger und die haben eine max. Achslast von 11,0 t. Damit ist man also mit der Klasse 3 auf 18,5 t beschränkt -die häufige Angabe von 18,75 t ist falsch-
- Kombinationen mit zulassungsfreien Anhänger (ohne Gewichtsbeschränkung, Geschwindigkeitsbschränkung durch den zul.freien Anhänger auf 25 km/h)
    nach altem Recht galten Kombinationen mit zul.freien Anhänger nicht als Züge


Durch die neue Klasse C1E fällt zwar die Achsbeschränkung weg, allerdings wird der Zug auf max. 12,0 t beschränkt, wobei die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf. Auch wird nicht mehr zwischen zul.freien und "normalen" Anhänger unterschieden.
Also für alles was hierüber geht benötigt man die Klasse CE (Klasse T und L mal aussenvorgelassen) und macht eine Umschreibung der Klasse 3 ab dem 50. Lebensjahr nötig.

Bei einer Umschreibung ist darauf zu achten, dass man den Eintrag CE mit der Schlüsselnummer 79 hat, die wiederum bis zum 50. Lebensjahr befristet ist bzw. für jeweils 5 Jahre verlängert werden kann.
Die Eintragung CE (79) muss wie die Klasse T gesondert beantragt werden und ist auch nur möglich, wenn man noch in Besitz der alten Klasse 3 ist.

Cäppi, ist hoffe, dass Du zumindenst diese Eintragung hast?!, nach dem Du Deinen Motorradschein bekommen hast.

Die Regelung von Klasse L ist durch die alte Klasse 5 entstanden. Mit der Klasse 5 dürfte man Zugmaschinen bis 32 km/h, ect. fahren und "normale" Anhänger waren garnicht möglich -nur zul.freie Anhänger.

Gruss
Lutz
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Di Mär 24, 2009 0:52

Hallo Lutz - und alle anderen Interessierten! ;-)

Vielen Dank für Deine neuen Erklärungen!

Ja, die CE79 habe ich damals bekommen - ohne Antrag...

Aber mit den Anhängern blicke ich immer noch nicht durch... Es könnten also 2 Anhänger sein, wenn sie zusammen mit dem Trecker nicht mehr als 12 t zul. Gesamtgewicht haben? Hm, Trecker hat, sagen wir mal 4,5 t Leergewicht, blieben also noch 2x 3,75 t. Oh Mann, was für ein Geraffel... Das kann sich doch kein Mensch immer wieder ausrechnen! Mein Verwandter hat zwar nur zulassungsfreie Anhänger, aber von unterschiedlicher Größe (Gewichte habe ich nicht parat, aber sicher mehr als 3,75 t). Zur Sicherheit dann wohl am besten gar nicht erst mit zweien losfahren...

Interessant, dass man mit der Karte ja noch 2x direkt benachteiligt wird:

- Wegfall von zulassungsfreien Zügen bis 25 km/h, aber ohne Gewichtsbeschränkung (würde für mich bedeuten, ich dürfte mir 2 solchen Anhängern fahren); Gewichtsbeschränkung galt für einen zulassungspflichtigen Ein- oder Tandemachsen-Anhänger

- Gesamtgewicht des Zuges nun nur noch 12 statt früher 18,5 t

Wie war das mit dem Besitzstand? :?

Da muss ich wohl konstatieren, dass mir die Karte in meiner Situation nur Nachteile gebracht hat, oder? Zum Glück habe ich wenigstens CE79 - durch Zufall - sonst wäre ja bei 3,5 t zul. Gesamtgwicht beim Trecker Schluss - und solche sind ja nun wirklich klein.

Ich glaube echt, ich muss mal den juristischen Weg beschreiten, was meinst Du denn dazu? Ich sehe nur Nachteile.

Finden sich hier vielleicht noch andere, die mitmachen würden?

Und, sag mal, woher weißt Du das hier eigentlich so genau? Mir scheint, Leute wie Dich, die so beherrschen, gibt es keine 10 in Deutschland... ;-)
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Wie hoch

Beitragvon herbs » Di Mär 24, 2009 12:25

ist der Prozentsatz, mit einem Schlepper von der Polizei kontrolliert zu werden ?
Solange ich keine Amtliche Erklärung hätte, würde ich erstmal ohne fahren.

Wie war das , nicht gewußt und im Zweifel für den Angeklagten.....
das war ein Leben................
6 Jahre keine Zigaretten, 6 Jahre kein Alkohol, 6 Jahre keine Frauen...................... und dann
kam ich in die Schule................................
Benutzeravatar
herbs
 
Beiträge: 139
Registriert: Mi Jan 28, 2009 12:55
Wohnort: südkeis Nienburg
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Unimog 411 » Di Mär 24, 2009 20:29

Mein lieber "herbs",

wenn ich soetwas lese könnte ich immer schreien. Indirekt ist sowas Anstiftung zur Straftat und hat nichts in einen öffentlichen Forum zu suchen. :evil:
Zumal die landwirtschaftlichen Fahrzeuge immer häufiger kontrolliert werden, wie auch hier bei anderen Themen berichtet wird.
Auch der Spruch "im Zweifelfall für den Angeklagten" greift hier nicht, sondern vielmehr "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".


Hallo "cäppi",

da bringst Du noch einiges durcheinander, mal sehen ob ich es auch verständlicher rüberbringen kann.

1. jeder, der mal die Klasse 3 hatte hat ein Anspruch auf die Klassen B, BE, C1, C1E und L. Auch die bei denen der FS entzogen wurde oder wie in Deinen Fall nicht an alles bei der Umschreibung (dazu kommen neuer Klassen) gedacht haben.

FeV §6 hat geschrieben:Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse.


Das heist hier wird man wie Du schon beschrieben in der ursprünglichen Verfassung "beschnitten", darf allerdings weiterhin Kraftfahrzeuge bis 7,5 t fahren und Züge bis zu 12 t, wenn die zGM des Anhängers die Leermasse des Zugfarzeuges nicht überschreitet.

Bei der ordungsgemässen Umschreibung der Klasse 3 erhält man

B, BE
C1, C1E mit Schlüsselzahl 171 (=fahren von leeren Busse, die heutzutage Klasse D1 erfordern)
CE mit Schlüsselzahl 79
Schlüsselzahl 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) hat geschrieben:Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

M
L mit Schlüsselzahl 174
Schlüsselzahl 174 hat geschrieben:Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

und Klasse T (nur für Personen, die in der LW tätig sind, das wurde ja hier schon ausgiebig beschrieben)

Also mit diesen Eintragungen darf man alles fahren, was man vorher auch mit der Klasse 3 dürfte.
Man darf jetzt sogar mehr
Klasse BE:
    keine Achsbeschränkung mehr bei Zügen, d. h. hinter Kraftfahrzeugen bis 3,5 t darf alles an Anhängern geführt werden was die Anhängelast zu lässt.
Klasse C1E:
    keine Achsbeschränkung mehr bei Zügen, allerdings auf 12 t begrenzt und zGM Anhänger =< Leermasse Zugfahrzeug
Klasse L 174:
    nicht nur zulassungsfreie Anhänger, sondern alle Anhänger, diese müssen aber mit einen Geschwindigkeitsschild "25 km/h" gekennzeichnet sein; und nicht nur in der LW
Klasse T:
    hier war früher bei Zugm. Ackerschlepper > 7,5 t die Klasse 2 notwendig

Ich sehe hier nur Vorteile mit der Umschreibung, vorausgesetzt man achtet darauf auch alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Also vorher schlau machen ist angesagt. :wink:

Um es in Deinen Fall nochmal deutlich zu machen:
nur mit der Eintragung CE 79 ist man berechtig weiterhin Kraftfahrzeuge bis 7,5 t, bauartbed. Höchstgeschwindigkeit > 32 km/h und zul.freien Anhängern ohne Achs- und Gewichtbeschränkung zu führen.

Und das man auch zwei Anhänger ziehen darf steht in der StVZO
§ 32a Mitführen von Anhängern hat geschrieben:Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.


Um Deine letzte Frage zu beantworten, warum ich mich hier so auskenne:
2003 bekam ich meinen ersten Unimog und ein Unimog stellt im Strassenverkehr eine Besonderheit dar; angefangen das ein Unimog kein Unterfahrschutz benötigt bis hin zur Tatsache, dass man bei ihn mehrere Möglichkeiten der Zulassung hat (LKW, Zugmaschine, Zugm. Ackerschlepper oder Geräteträger, selbstfahrende Arbeitsmaschine) mit all den damit verbundenen Vor- und Nachteilen.
Und da haben mir die pauschalen Aussagen im WWW nicht wirklich zufrieden gestellt -also selbst dem §§-Dschungel durchkämpfen. Und so kam immer mehr Wissen zusammen und auch dass es in Gesetzestexten auf die Feinheiten ankommt. Ich wollte ja zumindenst wissen was ich alles falsch mache.
Das ganze war recht spannend und ist bei mir zu eine Art Hobby geworden. Hin und wieder findet man auch erstaunliche Sachen in der STVO (die man als Autofahrer ja eigentlich kennen sollte).
STVO §50 Sonderregelung für die Insel Helgoland hat geschrieben:Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
:D

Gruss
Lutz
Unimog 411
 
Beiträge: 414
Registriert: Mo Sep 08, 2008 17:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon DanielS. » Di Mär 24, 2009 21:27

Also erstmal recht herzlichen Dank für das auseinanderfummeln dieses Themas!!!
Habe selbst noch den "rosernen" Klasse 3 Führerschein und werde ihn wohl demnächst umschreiben lassen. Gut zu wissen auf was man achten sollte!!

Unimog 411 hat geschrieben:Das ganze war recht spannend und ist bei mir zu eine Art Hobby geworden. Hin und wieder findet man auch erstaunliche Sachen in der STVO (die man als Autofahrer ja eigentlich kennen sollte).
STVO §50 Sonderregelung für die Insel Helgoland hat geschrieben:Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
:D

Gruss
Lutz


Ist der Verkehr mit Kraftfahrzeugen generell verboten oder nur beim Radfahren?? :wink:

Grüsse Daniel
Benutzeravatar
DanielS.
 
Beiträge: 539
Registriert: Mo Jul 30, 2007 20:27
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Mi Mär 25, 2009 17:14

Hallo Lutz!

Vielen, vielen Dank wieder für Deine mühevolle Antwort und Erklärung. Nun habe ich es verstanden, kann also zunächst mal meinem Verwandten wieder uneingeschränkt helfen - bis er Trecker über 7,5 t bekommt oder auf zulassungspflichtige Anhänger umsteigt...

Es toll, dass Du das so "aufgedröselt" hast, da werde ich mir einiges von ausdrucken (ähnlich wie ein Vorredner schon sagte, hehe).

Das mit Helgoland wusste ich allerdings schon - weil ich mal da war. ;-)

Melde mich wieder, wenn ich mal was von meinem Amt höre (gestern mal Erinnerung abgeschickt). Die Sache werde ich nicht auf sich beruhen lassen. ;-)
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Cäppi » Do Apr 16, 2009 21:35

Update:

Meine Führerscheinstelle hat mir nun geschrieben, dass mein Antrag erneut abglehnt wurde, auch wenn diese 2-Jahres-Frist mittlerweile weggefallen ist.

Ich hätte T ZUM Erhalt der Karte beantragen müssen, danach (also mit Aushändigung der Karte) war es zu spät. Ist ja wohl ein Hohn... Als ich den Motorrad machte, gab es die Karte gerade mal ein gutes Jahr, da wusste noch überhaupt keiner richtig, was los ist, geschweige denn, dass man mir das erklärt hat.

Nun denn, ich überlege mir noch, was ich da weiter unternehmen kann...
Benutzeravatar
Cäppi
 
Beiträge: 157
Registriert: Mo Mär 16, 2009 23:04
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon fendt311lsa » Sa Mai 09, 2009 14:11

Sehe ich das richtig, dass man mit dem alten 3er Führerschein keinen 40 km/h-Schlepper fahren darf, der über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat!

Wo findet man hierzu entsprechende Gesetzestextquellen?
fendt311lsa
 
Beiträge: 186
Registriert: Di Feb 07, 2006 16:07
Nach oben

VorherigeNächste

Antwort erstellen
53 Beiträge • Seite 3 von 4 • 1, 2, 3, 4

Zurück zu Aktuelles und Allgemeines

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot], Google [Bot], MikeW

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki