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Scaniafan89 hat geschrieben:Hallo Reinhard, Würde dir empfehlen die strecke vorher mit dem PKW oder so abzufahren und ein bisschen mitzuschreiben
gruß Tobias
Sturmwind42 hat geschrieben:Scaniafan89 hat geschrieben:Hallo Reinhard, Würde dir empfehlen die strecke vorher mit dem PKW oder so abzufahren und ein bisschen mitzuschreiben
gruß Tobias
Das wäre ja das Letzte was ich machen würde , wo bleibt da die Spontanität , das Abenteuer .......... das Gefühl , wie wird das wohl kommen .......
Planen auf der Karte ja , ein paar Adressen und Telefonnummern , das wars aber .
Aber manche Leut müssen alles geplant haben und wehe bei denen kommt dann was ungeplantes , dann ist das Geheule groß und die wissen sich nicht mehr zu helfen .
StVO hat geschrieben:§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
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(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
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VwV-StVO hat geschrieben:Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
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Zu Absatz 3
10 Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.
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