Neo-LW hat geschrieben:Moin,
das korrekte Hinbauen von Grenzsteinen ist nicht verboten, nur das Wegnehmen.
§ 274 StGB (Anm. 9-10) folgende Bestimmungen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht,
einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
Olli
Dann beweise mal, dass der seinem Nachbarn mit seiner Handlung einen Nachteil zufügen wollte. Ich würde in meiner Einlassung dazu gegenüber der StA schreiben, dass ich den Grenzstein hilfsweise für die eigene Orientierung bei der Bodenbearbeitung gesetzt habe, weil den irgendjemand vorher entfernt hatte und ich "der Erinnerung nach, den Stein so gesetzt habe, dass ich nicht übervorteilt werde."
Wird nach 14 Tagen sang - und klanglos eingestellt.