nabend
also bei uns in thüringen steht im waldgesetz folgendes
§ 15
Forstliche Nebennutzung und Aneignung von Walderzeugnissen
(1) Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur mit Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Waldfunktion nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder mehrere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen.
(2) Die Entnahme von Zweigen und Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.
(3) Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinaus gehenden Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Im Staatswald ist das Sammeln von
1.dürrem oder abgefaultem Leseholz,
2.nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 cm Durchmesser und
3.am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen
zulässig.
mfg roy
