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Moderator: Falke
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (BundesNaturSchutzGesetz)

Sächs. Waldgesetz hat geschrieben:...§ 14
Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern
(1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf
(Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz,
Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu
erfolgen....
Mit Mißfallen lese ich - zugegeben als inzwischen ziemlich humorloser Waldbesitzer - daß Sie nicht dagegen eingeschritten sind, daß Ihr Nachbar seine Hunde unangeleint im Wald herumlaufen läßt.

Es geht auch anders herum. Anzeige wegen Wilderei.
y_B hat geschrieben:... Übrigens: In Ihrem ersten Beitrag haben Sie sich über den Vorfall amüsiert, große Distanz konnte ich nicht erkennen.
MfG
Also etwas mehr Zivilcourage und den Missetäter dem Forstamt melden.
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