Mein Vater ist auch dagegen, den schönen Wald zu verkaufen.
Du willst ein Grundstück für Reparaturen verkaufen?
Denk mal nach. Grundstücke wachsen nicht nach. Reparaturen kommen immer wieder, was verkaufst du dann?
Aktuelle Zeit: Di Nov 18, 2025 11:33
Moderator: Falke
Mein Vater ist auch dagegen, den schönen Wald zu verkaufen.
Ich will ja meinen Stall zu Ferienwohnungen umbauen und denke, dafür kann ich es hernehmen.
Tinyburli hat geschrieben:Meinen Sachbearbeiter beim FA hab ich auch gefragt, wie es bei einem Waldverkauf mit Ratenzahlung ist. Da warte ich seit einer Woche auf eine Auskunft. Ansonsten will ich mich mit dem nicht so sehr anfreunden, sonst meint der, er muss bei mir besonders genau kontrollieren.
The Judge hat geschrieben:Aber der Sachbearbeiter beim Finanzamt ist ohnehin der falsche Ansprechpartner. Er ist nicht für Steuer- oder Rechtsberatung zuständig. Das darf er, glaube ich, auch gar nicht...
Tinyburli hat geschrieben:Der Steuerberater vom Bauernverband sagt es müsse der Verkaufspreis zu 40 / 60 aufgeteilt werden.
d. h 40 % für Grund und Boden und 60 % für Holz
Nehmen wir mal 10.000 € an:
4000,- Grund. Hier wird dann der Buchwert berechnet. 0,5 €/m2 x 7500 m2 = 3750,-
Verkaufspreis - Buchwert = 4000,- - 3750,- = 250,- zu versteuern.
6000,- Holz = 6000,- zu versteuern.
Ich blick da überhaupt nicht durch.
Vielleicht kann das einer richtig rechnen.
Waldverkauf: Wann Gewinn versteuern?
Ich bin 13a-Landwirt und habe Anfang Juli 2012 eine Waldfläche verkauft. Wie lange habe ich Zeit, den Gewinn zu versteuern? Die aktuell guten Holzpreise möchte ich für weitere Durchforstungen nutzen. Hat mein Alter (55) Einfluss auf die Besteuerung der verkauften Waldfläche?
Der Erlös aus dem Verkauf von Waldflächen ist ein laufender steuerpflichtiger Gewinn. Der einheitliche Kaufvertrag über die Waldfläche ist aus steuerlichen Gründen aufzuteilen, nämlich in den Verkauf des Holzes und des Grund und Bodens.
Bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen sind Einkünfte aus dem Holzverkauf gesondert im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Bei der Ermittlung dieses Sondergewinns kann die Betriebsausgaben-Pauschale für Betriebe bis 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche in Höhe von 20 % (Verkauf auf dem Stamm) in Anspruch genommen werden.
Auch der Gewinn aus der Veräußerung des Waldbodens ist als laufender Gewinn in voller Höhe zu erfassen. Dabei sind pauschale Buchwerte für Flächen, die bereits am 1. Juli 1970 zum Betrieb gehört hatten, in Höhe von 1,02 €/m2 vom Veräußerungserlös abzusetzen.
Soweit der Verkauf des Holzes sowie des Grund und Bodens Steuerzahllasten auslöst, können Sie den Gewinn zunächst in eine gewinnneutrale Rücklage nach § 6 c EStG einstellen. Dafür besteht eine Reinvestitionsfrist von vier Jahren. Fristbeginn ist das Ende des Wirtschaftsjahres, also der 30. Juni 2013. Das würde in Ihrem Falle bedeuten, dass Sie bis zum 30. Juni 2017 Zeit zur Reinvestition hätten. Investieren Sie nicht in betriebliche Flächen oder Wirtschaftsgebäude, so wäre neben der Auflösung der Rücklage auch ein jährlicher Zinszuschlag von 6 % zu versteuern.
Ihr Alter (55 Jahre) hat keinen Einfluss auf die laufende Besteuerung. Nur die Betriebsveräußerung im Ganzen wäre für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, mit einem Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz begünstigt.
Arno Ruffer (05.04.2013)
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