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ABE für Meterholzwagen

Hier ist nun auch ein Platz für Diskussionen rund ums Holz.

Moderator: Falke

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48 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Hanomag R12 » Sa Jul 30, 2011 0:43

Baue mir gerade auch einen Meterholzwagen.
War schon beim TÜV anfragen, die meinten nur das es keine große Sache
sei dem Wagen eine Betriebserlaubnis zu erteilen wenn alles vernünftig gemacht ist.
Ich habe einen Stützfuß der im Rahmen integriert ist und nicht Höhenverstellbar ist!
Denn ich benötige Ihn nur zum Abstellen in der Maschinenhalle mehr nicht.
Ist ein Höhenverstellbarer Stützfuß bzw. Rad Pflicht?
Alles andere hat der Wagen, Folgekennzeichen, 25km/h Schild, Beleuchtung, Reflektoren weiß,gelb,rot, usw.
Und zwecks Zugöse da kann man nur noch "Made in Germany" lesen die Materialdaten sind unter den Schweißnähten verschwunden, reicht da die Rechnung vom Händler?

Und wie sieht es mit dem Maximalgewicht aus die einen sagen:
Hinterradgebremste Schlepper max. das Doppelte was die Zugmaschine wiegt darf der ungebremste Anhänger haben.
Allradgebremst das 3 Fache Gewicht, auf dem ungebremsten Anhänger.

Andere sagen der ungebremste Anhänger darf das Eigengewicht der Zugmaschine nicht überschreiten.

Ungebremst jedoch maximal 6t

Wer weis von Euch was hier richtig ist?
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Falke » Sa Jul 30, 2011 7:06

Was "die einen" sagen trifft, zumindest in Ö., zu für Anhänger mit max. 10 km/h.
Was "die anderen" sagen, trifft zu für max. 25 km/h.
Ungebremst max. 6 t bis max. 10 km/h.
Mit Seilzugbremse (d.h. Bremse, die nicht mit der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs gekoppelt ist) max. 8 t bis. max. 25 km/h.

P.S. wie stellst du den Wagen mit starrem Stützfuß ab ? Mit der Ackerschiene leicht anheben und irgendwas unterlegen ?
Was ist, wenn du den vollbeladenen Anhänger doch einmal auf weichem Boden abstellen musst ... ?

Adi
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Markus K. » Sa Jul 30, 2011 10:09

Servus,

in Deutschland gilt die StVZO, in deinen Fall schaust du den §41 an. Das wichtige steht in Punkt 11:

(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.


Es wurde schon einiges diskutiert hier im Forum, was die Achslast des ungebremsten Einachsers betrifft. Ungebremste Achslast ist halbes Leergewicht des Zugfahrzeugs, bin mir aber jetzt gar nicht mehr so sicher, ob das auch für Geschwindigkeiten unter 30 Km/h gilt.
Zu der zulässigen Achslast kommt noch die zulässige Stützlast. Davon ziehst du das Leergewicht des Anhängers ab, der Rest ist Zuladung.

gruß
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Hanomag R12 » Sa Jul 30, 2011 18:45

Mein Schlepper wiegt 2200kg
die Hälfte sind dann 1100kg,

Naja mal schaun was der TÜV in 14 Tagen spricht, der wo Ihn abnimmt ist selbst Landwirt im Nebenerwerb.
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Unimog 411 » Sa Jul 30, 2011 21:12

Hallo Zusammen,

Markus hat ja schon die richtige Stelle der StVZO zitiert. Vereinfacht dargestellt gibt es nur zwei Möglichkeiten

a) bei Geschwindigkeiten > 30 km/h
- Achslast des Anhängers max.die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs und
- max. Achslast des Anhängers 0,75 t

b) bei Geschwindigkeiten =< 30 km/h
- Achslast des Anhängers max.die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs und
- max. Achslast des Anhängers 3,0 t

Die Verordnung gibt ja nur den Grundstein des möglichen an, auch wird hier nur von der "tatsächlichen" Achslast gesprochen und nicht von der zul. Achslast des Anhängers.

In Betrieb auf öffentlichen Verkehrsraum sind neben der StVZO und StVO auch die Angaben des Fahrzeugherstellers (ggf. der Anhängerkupplung) einzuhalten.

@ Hanomag R12
Du solltest also bei der Abnahme versuchen auf eine zul. Gesamtmasse von 3,0 t zukommen, vorausgesetzt die Konstruktion und die Achse gibt diese Möglichkeit.
Damit kannst Du zwar aktuell mit Deinen Schlepper nur 1100 kg nutzen, aber evtl. kommt ja mal ein Schlepper davor, der mehr wiegt und dann wäre es schade, wenn der Anhänger nicht mehr hergibt.

Gruss
Lutz
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon multicar25 » So Jul 31, 2011 20:23

Hallo, für was braucht ihr beim Holzwagen eine ABE?
Soweit ich weis zählt das Holz machen nicht zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Und somit dürfte ja keiner mit dem Schlepper der Grüne Nummer hat das Brennholz fahren. Somit bräuchtest dann ja ein Zugfahrzeug mit "schwarzer Nr." Und somit brauchste auch einen Anhänger der Versichert ist (schwarze Nr.) :?: :?: :?:
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Markus K. » So Jul 31, 2011 20:54

Du bist gut! Sobald du einen Anhänger mit dem Traktor auf öffentlichen Strassen ziehst, brauchst du dafür eine Betriebserlaubnis Egal, welche Farbe die Nummer hat. Zulassen geht eh nur, wenn du eine BE hast.

gruß
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Hanomag R12 » Mo Aug 01, 2011 3:37

Brennholz ist ein Teil der Forstwirtschaft und kein Gewerbe!
Wenn ein Landwirt sein Getreide verkauft und es nicht direkt an seine im Hof befindlichen Tiere verfüttert, müsste der ja auch mit schwarze Nummern fahren, wenn er sein Getreide etc. z.B. an die BayWa fährt.
Genauso wird es im Forst gehandhabt, wenn ich z.B. Kronenholz oder Kaferholz das ich zu Brennholz mache, kann ich dieses auch Verkaufen wie Fix, oder Langholz an ein Sägewerk, oder Kunden.
Biogas z.B ist ein Gwerbe das nichts mit der LoF zu tun hat, denn es ist ein anderes Gewerbe, somit sind auch schwarze Nummern, Versicherte Hänger (zum Transport) und LKW Schein nötig um Biommasse zu fahren. (Macht kaum einer aber ist eben so Norm).
Als Privatmann musst du ohne Land oder Forstwirtschaftlichen Betrieb eben schwarze Nummern fahren,
weil du keine Betriebnummer hast und somit nicht Steuerbefreit bist.

Quelle: Polizei ;-)
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Aug 01, 2011 6:58

Hallo

leider sind unsere Steuervorschriften und sonstigen Vorschriften so kompliziert, dass kaum mehr jemand durchblickt.

Da wird das Beispiel Biogas-Mais genannt. Es ist immer abhängig davon, wie die Umstände sind. Wurde der Mais ab Feld verkauft und wird vom Verkäufer gegen Entgelt angeliefert, oder der Mais wird erst nach Anlieferung in der Biogasanlage verkauft. Das gleiche Produkt (Mais) wird mal gewerblich transportiert, mal als landwirtschaftliches Produkt.

Holz aus dem eigenen Wald kann eigentlich immer mit der grünen Nummer transportiert werden, außer es ist zwischenzeitlich gewerblich bearbeitet worden. Wenn das Brennholz in fremden Wald (z.B. als Selbstwerbung gemacht wurde) kommt es darauf an, ob man es weiterverkauft; also ob man damit handelt.
Und so ist es immer: Es kommt darauf an!

Jetzt noch zu den Meterholzwagen. Ob eine neue ABE erforderlich ist, ist abhängig davon in welchem Umfang Umbauten vorgenommen wurden. Wurde einfach das Streuwerk eines Miststreuers abgebaut und die Bordwände erhöht, ist eine neue ABE sicher nicht nötig. Bei Rungen kommt es sicher darauf an, wie stark die Konstruktion verändert wurde. Ist der Brennholzanhänger umgebaut worden, oder nur repariert oder adaptiert worden?
Weiterhin gibt es auch zulassungsfreie Holzanhänger, wenn man z.B. damit nicht schneller als 25 km/h fährt. Eine ABE ist auch nur nötig, wenn der Hänger ab den 60er Jahren gebaut wurde (und ewig alte Ladewagen, Miststreuer und Gummiwagen werden immer noch zum Holztransport eingesetzt; zumindest im nicht professionellen Bereich).

Die ganze Verwirrung um ABE, Zulassung, grüne/schwarze Nummer kommt nur daher, weil eine Tätigkeit ganz unterschiedlich bewertet wird und es jede Menge Ausnahmen und Spezialfälle gibt. Sogar die Rennleitung blickt nicht mehr durch und beschränkt sich meist auf Strafzettel wegen ungenügender Ladungssicherung.

Gruß
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon multicar25 » Mo Aug 01, 2011 7:32

Ja wie jetzt????
Zitat:Weiterhin gibt es auch zulassungsfreie Holzanhänger, wenn man z.B. damit nicht schneller als 25 km/h fährt. Eine ABE ist auch nur nötig, wenn der Hänger ab den 60er Jahren gebaut wurde (und ewig alte Ladewagen, Miststreuer und Gummiwagen werden immer noch zum Holztransport eingesetzt; zumindest im nicht professionellen Bereich).
:?:
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon charly0880 » Mo Aug 01, 2011 7:37

Ohne ABE würde ich nicht auf öffentlichen Straßen bewegen....
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon meyer wie mueller » Mo Aug 01, 2011 8:27

Hallo

um es noch mal genau zu sagen: Landwirtschaftliche Anhänger, die [b]vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Betrieb [/b]genommen wurden, benötigen keine ABE!!!
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Aus: http://www.llh-hessen.de/landwirtschaft ... ext318.htm

Ein (Zweiachs)-Anhänger, der konstruktiv entsprechend vorbereitet ist, soll gefahren werden

1.  nicht schneller als 25 km/h,

Nach § 18 StVZO Abs. 2 Nr. 6 ist Zulassungsfreiheit möglich.

Aber: Anbringen eine 25 km/h-Schildes nach § 58 erforderlich !!

Günstigere Versicherung

Nummernschild des selben oder eines anderen Schlepper des Betriebes.
Betriebserlaubnis, weil schneller als 6 km/h.

S t e u e r b e f r e i u n g

Rechtsunsicherheit bei Fehlen des 25 km/h- Schildes, das nur deklaratorischen Wert hat, besonders wenn der Schlepper bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren kann. Fehlt das 25 km/h-Schild, ist der Anhänger rein rechtlich nicht zulassungsfrei !

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Zur ABE: aus http://mobil.wochenblatt.de/nachrichten ... 1170,51917
"Landwirtschaftliche Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sind zulassungsfrei. Sind diese Anhänger darüber hinaus noch vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Verkehr gekommen, benötigen sie auch keine Betriebserlaubnis. Eine von den Polizeibehörden geforderte nachträgliche Einholung einer solchen Betriebserlaubnis ist daher nicht erforderlich"

Auch aus http://www.llh-hessen.de/landwirtschaft ... ext175.htm: Anhänger, die v o r dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen keine Betriebserlaubnis zu haben, § 72 StVZO

Gruß
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon charly0880 » Mo Aug 01, 2011 8:49

Wenn du mit nem +50 Jahre alten Anhänger und noch umgebaut ohne ABE nen Unfall hinlegst viel spass, klar brauchts bei den alten teilen ggf. Mit holzdeichsel keine ABE aber Mitschuld bekommst na dann viel spass der rechtsanwalt zerfetz dich in der Luft da kannst hundert mal sagen darf man... Ob ein wirtschaftlicher nutzen bei so oldies noch gegen ist weiß ich nicht...... Lieber parr euros investieren und abgesichert sein. Meine Meinung, kann aber jeder handhaben wie er möchte
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Hanomag R12 » Mo Aug 01, 2011 10:53

Die Regelung mit den 60er Jahren habe ich auch schon gelesen.
Wenn die Dinger keine ABE haben, dann auch kein Typenschild,
dann hab ich auch einen von vor 1960, wie will mir da einer das
Gegenteil beweisen? der hat ja keine ABE also auch kein Baujahr drauf,
ruck zuck raus aus dem Schneider ;-)

Ich komme grade vom TÜV wegen meiner angedachten ABE meines Holzwagens
Marke Eigenbau 2011.

Jetzt kommts, laut TÜV
LoF ungebremst 3,5t.
hier wurden max 3t geschildert.

Desweiteren sind selbst gebaute Zugeinrichtungen nicht Zulässig, und müssen
erst seperat Geprüft und Abgenommen werden.
Material, und Zugprüfung (kostet mehr als die ABE selbst)

Als ich ihm gesagt habe das ich 2 T-Träger 60x7mm zusammengeschweißt habe und zwischen
den Flanschstegen die 5t Zugöse eingeschweißt habe sagte er kühl,

Schweißen ist immer das schlechteste, Zugösen sollte man Schrauben, und die Deichsel
muss gekauft sein mit Prüfzeichen!
Ausserdem muss man dazu eine Schweißerprüfung haben!

Ich sagte die Öse ist eine Anschweißöse, also zum anschweißen gemacht, Gesenkgeschmiedet!
Und ich habe die Schweißerprüfung E1 und E2 (6 Wochen Schweißzentrum Hannover jedes Jahr)

Nein lieber schrauben das hält besser!

Das bedeutet für mich also ich darf den kompletten Wagen (Achse, Brücke, Rungen,Halter usw.),selbst zusammenbraten
(ob einer schweißen kann oder nicht) hauptsache die Zugeinrichtung hat ein Prüfzeichen und ist
geschraubt, die bleibt dann wenigstens am Schlepper hängen
wenn der Rest des Eigenbaus auf der Straße rumkugelt und Unfälle verursacht.
Ist doch zum lachen!!!

Laut TÜV ist auch der Achssitz nicht so wichtig Hauptsache sie ist hinter der Mitte der Ladefläche richtung Heck,
und wenns nur 3cm sind, das eben immer eine positive Stützlast vorherrscht.

Wenn der blöde Onkel Fritz den Wagen auf 4m länge gleich mit Holz beläd,
vorne Pappel hinten Eiche dann hebts den Schlepper an!
Aber das muss ja nicht der TÜV machen sondern der Fahrer, solche Deppen!

Und jetzt damit es die ganze Welt erfährt:
Ich fahre jetzt schwarz, mit wehenden Fahnen!
lieber mal ein Busgeld in 50 Jahren abdrücken
als über 400€ für Schikane, Paragraphenreiterei, Geldschneiderei und Experten Schnecksperten.


Und wenn jemand mit "und wenn mal ein Unfall wegen deinem Eigenbau passiert" kommt,
dann sage ich nur, das 400€ das auch nicht ändern!


Wer lang frägt, geht lang Irr! sagt man bei uns..........Ahoi Leutz
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Re: ABE für Meterholzwagen

Beitragvon Markus K. » Mo Aug 01, 2011 11:06

meyer wie mueller hat geschrieben:Hallo

um es noch mal genau zu sagen: Landwirtschaftliche Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen wurden, benötigen keine ABE!!!
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Aus: http://www.llh-hessen.de/landwirtschaft ... ext318.htm

Ein (Zweiachs)-Anhänger, der konstruktiv entsprechend vorbereitet ist, soll gefahren werden

1.  nicht schneller als 25 km/h,

Nach § 18 StVZO Abs. 2 Nr. 6 ist Zulassungsfreiheit möglich.

Aber: Anbringen eine 25 km/h-Schildes nach § 58 erforderlich !!

Günstigere Versicherung

Nummernschild des selben oder eines anderen Schlepper des Betriebes.
Betriebserlaubnis, weil schneller als 6 km/h.

S t e u e r b e f r e i u n g

Rechtsunsicherheit bei Fehlen des 25 km/h- Schildes, das nur deklaratorischen Wert hat, besonders wenn der Schlepper bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren kann. Fehlt das 25 km/h-Schild, ist der Anhänger rein rechtlich nicht zulassungsfrei !

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Zur ABE: aus http://mobil.wochenblatt.de/nachrichten ... 1170,51917
"Landwirtschaftliche Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sind zulassungsfrei. Sind diese Anhänger darüber hinaus noch vor dem 1. Juli 1961 erstmals in Verkehr gekommen, benötigen sie auch keine Betriebserlaubnis. Eine von den Polizeibehörden geforderte nachträgliche Einholung einer solchen Betriebserlaubnis ist daher nicht erforderlich"

Auch aus http://www.llh-hessen.de/landwirtschaft ... ext175.htm: Anhänger, die v o r dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, brauchen keine Betriebserlaubnis zu haben, § 72 StVZO

Gruß


Servus,

da muß ich dich leider entäuschen! Du bist da nicht auf dem neuesten Stand. Aktuelle Fassung findest du hier, es wird sogar auf den §72 hingewiesen. In selbigen befinden sich die §§20 u. 21 nicht mehr. Somit auch kein Freibrief für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gebracht wurden. Demnach müssen alle Anhänger eine BE haben.

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