Aktuelle Zeit: Mi Mai 22, 2024 1:09
Ford8210 hat geschrieben:Leider muß ich dir teilweise widersprechen.
Nach § 7 Absatz 3 Nr. 1 TierNebG (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) ist der Grundstückseigentümer bei toten herrenlosen Tieren verpflichtet, dies dem Beseitgungspflichtigen nach § 3 TierNebG (also Landkreis oder Komune) zu melden. Die Ausnahme hier ist, wenn der Jagdausübungsberechtigte sich das Fallwild aneignet, dann hat er für die unschädliche Beseitigung zu sorgen.
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