Hallo zusammen,
ich bin dabei, einen aus der Schweiz importierten Carraro für die deutsche Zulassung vorzubereiten. Da der Schleppr keine drehbare Anhängekupplung hat, hab ich bei Carraro eine neue bestellt und wollte die alte Kupplung so umbauen, dass ich diese als Konsole für eine K50-Kugelkupplung verwenden kann. Wenn der Tüv-Prüfer dafür eine Prüfnummer vergibt und mit der Bauart einvertanden ist, sollte das ja soweit in Ordnung sein. Zumindest hab ich im Netz einige Beiträge von Usern gefunden, die das so umgesetzt haben. Um das ganze im Vorfeld abzusteimmen war ich heute beim zuständigen Tüv-Menschen und der hat mir erklärt, dass er keine zwei Anhängekupplungen eintragen kann. Das ginge nur, wenn es sich um ein Schnellwechselsystem handelt, was ich aber nicht habe. Ich kenne die Systeme, die gibt es von namhaften Herstellern zu horenden Preisen. Mir erschließt sich aber auch der Sinn nicht, weshalb es mit Schnellkupler geht und ohne nicht. Da ich fast ausschließlich den PKW-Anhänger dran hab, ist mir die K50-Kupplung wichtig und ich wäre froh, wenn ich das legal spazieren fahren dürfte. Aber ein Schlepper ohne eingetragenes Zugmaul?? Das ist irgendwie auch nix.
Kann mir jemand sagen, worauf das bitte begründet sein soll, dass ich an den regulären Befestigungspunkten nicht entweder ein Zugmaul oder die Konsole mit der K50-Kupplung befestigen kann? Welches Regularium soll das nicht zulassen?
Ich möchte mich nict unbedingt mit dem Tüv-Prüfer anlagen, da ich das Fahrzeug ja erst noch mittels Vollabnahme auf die deutschen Straßen bringen muss. Aber einfach so schlucken möchte ich diese Pille auch nicht.
Zur Ergänzung:
Das schweizer Zugmaul ist für 6to Zuglast und 2to Stücklast zugelassen. Daher gehe ich davon aus, dass es auch ohne zerstörende Prüfung machbar sein sollte, eine Anerkennung für eine K50 mit 3,5to Zuglast und 250kg Stützlast zuzugestehen.