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Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

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38 Beiträge • Seite 3 von 3 • 1, 2, 3
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon yogibaer » Do Jan 30, 2014 12:23

Hallo Dairyfarmer,
sorry, ich hab mich auf ein überholtes Gesetz bezogen. In dem derzeit gültigen Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung, steht im § 25 folgendes:
Fahren

(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§37).

(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.


Der Jäger darf zwar die Weide BETRETEN aber nicht BEFAHREN.
yogibaer
 
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Dairyfarmer » Do Jan 30, 2014 14:24

yogibaer hat geschrieben:

Der Jäger darf zwar die Weide BETRETEN aber nicht BEFAHREN.


Danke Yogibaer :prost:
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Phantom » Do Jan 30, 2014 14:50

Jupp1303 hat geschrieben:Das jagdrecht unterscheidet jedoch auch zwischen einem Wildschaden und einem Jagdschaden. Jagdschäden entstehen bei der Bejagung, Hege und Wildschadensvorbeuge und sind regelmäßig ersatzpflichtig.


Ist so nicht ganz richtig. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen vermeidbaren und nicht vermeidbaren Jagdschaden. Und Ersatzpflichtig ist nur der vermeidbare (und da haftet der Pächter im Zweifelsfall auch für andere Jäger bei ihm im Revier).

Die Frage mit dem Befahren ist mit dem begehen und befahren nicht so einfach zu lösen.

Was ist jetzt vermeidbar und was nicht?

1. Fall: Jäger A fährt mit dem Jeep durch ein Weizenfeld vor der Ernte, um einen Hochsitz erreichen zu können. Klarer Fall von vermeidbaren Jagdschaden - muss ersetzt werden.

2. Fall: Jäger B erlegt ein größeres Stück Schwarzwild in einen Weizenfeld (auch kurz vor der Ernte). Obwohl der Treffer sitzt geht das Stück noch einige Meter, wodurch ein paar m² Weizen platt gemacht werden --> nicht vermeidbarer Schaden, also nicht ersatzpflichtig. Jäger B ist nun alleine und hat keine Chance, das Schwein zu bergen, also fährt er mit dem Jeep in den Bestand. Auch hier gibt es ein Urteil, dass besagt, dass dies ein nicht vermeidbarer Jagdschaden ist --> kein Ersatz.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der nicht vermeidbare Jagdschaden überall vorkommt, und da er eben unvermeidbar mit der Jagd im Zusammenhang steht, kriegt jeder Jagdgenosse dafür pauschal eine Entschädigung - die Jagdpacht (bzw. seinen Anteil).

Wie ist es jetzt mit der Fütterung? Nun, wenn der Jäger nachweisen kann, dass es keinen anderen Platz für die Fütterung gibt, die Fütterung unbedingt notwendig ist und er diese nicht anders beschicken kann, hast du einen nicht vermeidbaren Jagdschaden und kannst nicht machen.

Einfach so dem Jäger das Befahren verbieten geht nicht so einfach. Aber warum muss man bei sowas auf juristischen Spitzfindigkeiten rumreiten? Einigung im guten sollte doch besser sein. Und in einen Fall wie Jäger B oben, da bricht er sich auch keinen Zacken aus der Krone, dem Landwirt ein Stück Braten zu geben, auch wenn er rein rechtlich nichts tun muss.

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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon yogibaer » Do Jan 30, 2014 15:05

Hallo,
nichts gegen eine Fütterung, aber dann nur in Notzeiten. Bei einer wasserdurchtränkten Weide, wie im Fall Dairyfarmer, kann man wohl nicht von einer Notzeit sprechen. Sollte es sich um eine Kirrung handeln kann er ja wohl mit den paar Kilogramm die er dort austreuen DARF zu Fuß gehen.
Also handelt es sich doch um einen vermeidbaren Schaden.
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon MTX-Driver » Do Jan 30, 2014 17:02

Phantom hat geschrieben:2. Fall: Jäger B erlegt ein größeres Stück Schwarzwild in einen Weizenfeld (auch kurz vor der Ernte). Obwohl der Treffer sitzt geht das Stück noch einige Meter, wodurch ein paar m² Weizen platt gemacht werden --> nicht vermeidbarer Schaden, also nicht ersatzpflichtig. Jäger B ist nun alleine und hat keine Chance, das Schwein zu bergen, also fährt er mit dem Jeep in den Bestand. Auch hier gibt es ein Urteil, dass besagt, dass dies ein nicht vermeidbarer Jagdschaden ist --> kein Ersatz.
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Hallo, hätte man dann nicht besser auf den Abschuss verzichten können?

mfg
Weltmeister im einbeinigen Holzklotzumtreten und Testfahrer für Gasfeuerzeuge auf einer Zuckerrübenkolchose bei Minsk! :D

Mähdrescher werden in Landkreisen mit 130 Biogasanlagen völlig überbewertet!
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Phantom » Do Jan 30, 2014 19:19

MTX-Driver hat geschrieben:
Phantom hat geschrieben:2. Fall: Jäger B erlegt ein größeres Stück Schwarzwild in einen Weizenfeld (auch kurz vor der Ernte). Obwohl der Treffer sitzt geht das Stück noch einige Meter, wodurch ein paar m² Weizen platt gemacht werden --> nicht vermeidbarer Schaden, also nicht ersatzpflichtig. Jäger B ist nun alleine und hat keine Chance, das Schwein zu bergen, also fährt er mit dem Jeep in den Bestand. Auch hier gibt es ein Urteil, dass besagt, dass dies ein nicht vermeidbarer Jagdschaden ist --> kein Ersatz.
Phantom


Hallo, hätte man dann nicht besser auf den Abschuss verzichten können?

mfg


Ob das manchen recht gewesen wäre, wenn man die Sauen einfach laufen lässt? Fakt ist halt hier, es ist ein Schaden, der unmittelbar zur Jagd gehört, sich da nicht vermeiden hat lassen, also hat der Landwirt Pech gehabt. Und dafür, dass die Jagd ausgeübt wird, kriegt er ja die Entschädigung als Jagdpacht. Und was ich noch dazu vermute: Eine Sau mitten im Weizen zu schießen ist schwer, entweder muss er da schon liegen, oder die Sau ging im Schuss (wo sie vielleicht noch außerhalb des Feldes war oder ziemlich am Rand) noch ein paar Meter (30-50m sind da keine so seltene Ausnahme), dann ist der Jäger erst recht machtlos. Ob es in diesem Fall so war kann ich aber nicht sagen.

Meine persönliche Meinung dazu, abseits vom juristischen, als Jäger: Ich hätte die Sau auch geschossen, den es verhindert halt auch effektiv weitere Schäden (und Weizen in der Milchreife oder kurz danach ist nunmal begehrt), denn die Rotte kommt dahin so schnell nicht mehr. Wäre halt dann anschließend zu dem Landwirt gefahren, und das freundschaftlich ausgehandelt, zB. mit einem schönen Bratenstück.

Und meine Meinung als Landwirt (wenn ich auch nicht den rießen Hof bewirtschafte und nur im Nebenerwerb): Wenn ich einen Jäger habe, der sich auch um meine Felder kümmert und um den Wildschaden und da dann nicht anders konnte: Doch egal die paar Euro Verlust, der angagierte Jäger und die vertriebene Rotte bringen unterm Strich mehr positives. Ich würd sagen, dass passt schon und ihm Waidmannsheil wünschen.

Ich hatte mal einen ähnlichen Fall (da kann ich aber keine exakte juristische Einschätzung geben, soweit kam es nie): Eines schönen Vormittags, es steht ein recht junger Bursche vor der Tür, Jungjäger vom örtlichen Jäger. Er meinte, er habe auf einer Wiese von mir eine Sau geschossen, er hatte aber ein Problem. Es war schon arg finster, so dass er erst schießen konnte, wie er einen weißen Hintergrund hatte - einen Silageballen von mir. Er wollte fragen, was er denn dafür schuldig sei, da jetzt ein Loch darin sei, abgewaschen habe er ihn schon, aber der ja sonst kaputt wird. Naja, ich hab halt den Ballen geholt, etwas großzügig den "Einschuss" weggeworfen wegen Splitter und Rest gleich verfüttert. Von dem Jungen wollte ich nichts, ich fand er hat richtig gehandelt - lieber den Ballen gleich verwendet als eine umgedrehte Wiese.

Recht und was, wirklich durchgesetzt wird, sind da oft 2 verschiedene Sachen. Aber ich denke da immer: Muss man sich mit jedem anlegen, oder wäre es nicht sehr oft besser, wenn sowohl Landwirt als auch Jäger mal von ihrem hohen Ross herab kommen? Denke, hier haben beide Seiten genug Spielraum (sag ich mal so, da ich in beiden vertreten bin :D)
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Kubota7040 » Fr Jan 31, 2014 6:49

@ Phantom


Nur redenden Menschen kann geholfen werden und du hast es vollkommen richtig auf den Punkt gebracht. Miteinander statt gegeneinander.
Bei uns ist es eine Eigenjagd und theoretisch könnte uns alles egal sein aber nie die Landwirte werden als kunden gesehen die den Hof durch die Pacht finanzieren und so werden die auch behandelt.
Dank & Gruß
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Ford8210 » Mi Mär 05, 2014 9:07

@take_it_1999
Mich würde mal das gesamte Urteil und die Begründung dazu interessieren.

Was ist öffentlicher Verkehrsraum? Holen wir mal etwas aus! (Achtung! Lesen kann unter Umständen für Unverstündnis sorgen)

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) besagt in Abschnitt A zu § 1 Grundregel Nr. II.:
"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung, oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsteilnehmer gesperrt sind."

Ergänzend hierzu ist zu beachten:
"Vorausetzung für öffentlichen Verkehr auf privatem Grund ist, daß ein nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder gemeinsame Beziehungen zum Verfügungsberechtigten zusammenhängender Personenkreis den Verkehrsgrund erlaubterweise tatsächlich benutzt. Daß der betroffene Verkehrsgrund nur zu einem bestimmten Zweck von jedermann benutzt werden darf oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder nur bestimmte Verkehrsarten auf ihm zugelassen sind, schließt öffentlichen Verkehrsraum nicht aus. Die Beschilderung kann durch Verfügungsberechtigten erfolgen (...) oder durch die Straßenverkehrsbehörde vorgenommen werden."

Alles klar? Nee, natürlich nicht. Hier also die Erläuterung:
Alle Gemeinde-, Kreis-, Landes-, Bundesstraßen und Bundesautobahnen sind für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Öffentlich bedeutet, daß eine unbestimmte Anzahl von Personen diesen Verkehrsraum uneingeschränkt nutzen kann und darf. Soweit alles klar.
Feldwege stehen mit Ausnahme der Privatwege von Einzelpersonen oder juristischen Personen, also Firmen, im Grundbesitz der jeweiligen Kommune oder Stadt. Diese sind in der Regel nur für Radfahrer und Fußgänger, sowie für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Sie stehen also auch einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Nutzung zur Verfügung. Zwar sind diese Wege nur zu einem bestimmten Zweck befahrbar, aber eben für alle Verkehrsteilnehmer, die entsprechend dem Zweck diesen Weg befahren müssen. Hier wäre zum Beispiel der Selbstwerber für Brennholz, der Landwirt, der Förster, der Waldarbeiter, der Holztransporteur, der Jäger, der Mountainbiker, der Reiter, der Jogger, der Spaziergänger u.s.w. zu nennen.
Sind Waldwege z.B. mit einer Schranke gesperrt, handelt es sich dennoch um öffentlichen Verkehrsraum, da die Wege immer noch durch Fußgänger oder Radfahrer genutzt werden können. Einzig und allein motorisierten Fahrzeugen wird die Befahrung verwehrt.

Analog verhält es sich zu Parkplätzen von Einkaufsmärkten oder den Tankstellengeländen. diese Grundstücke stehen zwar im Privatbesitz einer Person oder Firma. Es handelt sich aber dennoch um öffentlichen Verkehrsraum, da der Besitzer das Befahren durch einen nicht nur bestimmten Personenkreis, sondern durch einen unbestimmten Personen nicht nur duldet, sondern sogar wünscht, damit er seine Ware verkaufen kann.

Du siehst, irgendwas ist bei der Begründung des Richters verkehrt gelaufen. Deswegen bitte die Gesamtbegründung beachten und nicht nur einzelne Teile aus der Begründung herausnehmen und vortragen, da aus dem Sachzusammenhang gerissene Sätze und Satzteile den Sinn komplett verdrehen können.

Ich danke für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit.
Ich bin nur verantwortlich für das was ich sage, nicht für das, was du denkst.
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