Ein Landwirt will mir verbieten im Winter über seine Grundstücke zur Wildfütterung zu fahren
Darf er das ?Er meint ich soll zu fuss gehen .es geht ein weg zur Fütterung der ihm gehört
Aktuelle Zeit: Di Apr 23, 2024 13:39
allgaeujäger hat geschrieben:Ein Landwirt will mir verbieten im Winter über seine Grundstücke zur Wildfütterung zu fahren
Darf er das ?Er meint ich soll zu fuss gehen .es geht ein weg zur Fütterung der ihm gehört
Jupp1303 hat geschrieben:Das Jagdrecht schließt das begehen zum Zwecke der Jagd ein. Bei einer Begehung entsteht i.d.R. ein nur schwach messbarer Schaden. Bei einer befahrung entsteht definitiv ein Schaden - also NEIN !
Das jagdrecht unterscheidet jedoch auch zwischen einem Wildschaden und einem Jagdschaden. Jagdschäden entstehen bei der Bejagung, Hege und Wildschadensvorbeuge und sind regelmäßig ersatzpflichtig.
Bei einer wegefläche ist dies anders : Wenn die wegefläche, zwar privat ist, aber einen öffentl. Charakter hat, kann eine befahrung nicht so einfach untersagt werden.
Dairyfarmer hat geschrieben:Wenn Jäger bei einer Gesellschaftsjagd Weiden befahren, die durch Tore oder Weidezaun geschlossen sind und geöffnet werden und anschließend "Flurschaden" anrichten, weil der Boden "wassergesättigt". Ist das dann ein Jagdschaden und wer entscheidet über eine eventuelle Schadensregulierung, die Jagdhaftpflichversicherung?
yogibaer hat geschrieben:Dairyfarmer hat geschrieben:Wenn Jäger bei einer Gesellschaftsjagd Weiden befahren, die durch Tore oder Weidezaun geschlossen sind und geöffnet werden und anschließend "Flurschaden" anrichten, weil der Boden "wassergesättigt". Ist das dann ein Jagdschaden und wer entscheidet über eine eventuelle Schadensregulierung, die Jagdhaftpflichversicherung?
Hallo, bei vorsätzlich, was man in diesem Fall unterstellen kann, angerichteten Jagdschaden wird keine Versicherung den Schaden regulieren.
§ 30 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehört auch
das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden
(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 31 Schranken des Betretungsrechts
(1) Das Betretungsrecht umfaßt nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
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