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Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

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Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon allgaeujäger » Sa Nov 03, 2012 15:26

Ein Landwirt will mir verbieten im Winter über seine Grundstücke zur Wildfütterung zu fahren
Darf er das ?Er meint ich soll zu fuss gehen .es geht ein weg zur Fütterung der ihm gehört
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon meyer wie mueller » Sa Nov 03, 2012 19:30

Hallo

ist im Grundbuch ein Fahrtrecht eingetragen?
Wenn nein, dann ist damit alles geklärt!

Gruß
MwM
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Fendtfahrer 512 » Sa Nov 03, 2012 21:47

Warum müsst ihr Jäger immer überall hin fahren ?
Bei mir herrscht auch Fahrverbot auf den Feldern.
Habe nichts dagegen, wenn ein erlegtes Wild eingeladen werden muß. Aber keine regelmäßigen Fahrten das es Spuren gibt.
Fendtfahrer 512
 
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon JohnDeere3040 » Sa Nov 03, 2012 21:57

allgaeujäger hat geschrieben:Ein Landwirt will mir verbieten im Winter über seine Grundstücke zur Wildfütterung zu fahren
Darf er das ?Er meint ich soll zu fuss gehen .es geht ein weg zur Fütterung der ihm gehört

Wenn er das befahren eines Weges verbietet(Kein Grasweg o.ä.) hätte ich wenig Verständnis, aber über Felder und Wiesen zu fahren geht natürlich gar nicht.
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon meyer wie mueller » So Nov 04, 2012 11:51

Hallo

Nicht alles was für den Laien wie ein Weg aussieht, ist auch ein Weg im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Wege, die auf meinem Grundstück verlaufen und die ICH zur Nutzung des Grundstücks befahre, sind noch lange nicht Wege für die Allgemeinheit.
Wege, die auch vom Nichteigentümer genutzt werden dürfen, sind normalerweise im Wegeplan der Gemeinde verzeichnet. Ansonsten gibt es eingetragene Fahrtrechte, oft für Grundeigentümer, deren Grund über eine Zufahrt über das Nachbargrundstück erschlossen wird. Wenn ich mich schon als Grundeigentümer an die eingetragenen Fahrtrechte zu halten habe, warum sollte dann für den Jäger etwas Anderes gelten?
Gruß
MwM
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Kormoran2 » So Nov 04, 2012 18:27

@ Allgäujäger: Du solltest auch erwähnen, daß du wahrscheinlich planst, diesen "Weg" täglich zu befahren. Wenn du das wirklich so planst, scheinst du dir über die Schäden, die du am Boden verursachen wirst, noch keinerlei Gedanken gemacht zu haben.
Der Weg ist ja bestimmt nicht mit Schotter gehärtet sondern es handelt sich einfach um eine Fahrspur auf dem Erdboden, die manchmal vom Eigentümer genutzt wird.
Würdest du jetzt täglich bei jeder Witterung besonders im Winter diese Fahrspur nutzen, würdest du unweigerlich aus dieser Fahrspur eine Schlammstrecke machen, die jeder Rallye würdig wäre. Wir verzichten hier in unserem eigenen Wald bei feuchter Witterung grundsätzlich auf die Nutzung unbefestigter Wege aus diesem Grunde. Teilweise monatelang. Ich würde zum Tier, wenn nun ausgerechnet ein Fremder diese Wege ruinieren würde.
Wir wissen, sie lügen. Sie wissen, sie lügen. Sie wissen, dass wir wissen, sie lügen. Wir wissen, dass sie wissen, dass wir wissen, sie lügen. Und trotzdem lügen sie weiter. (Alexander Solschenizyn, zitiert von Peter Hahne)
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Dairyfarmer » So Jan 26, 2014 21:57

Jupp1303 hat geschrieben:Das Jagdrecht schließt das begehen zum Zwecke der Jagd ein. Bei einer Begehung entsteht i.d.R. ein nur schwach messbarer Schaden. Bei einer befahrung entsteht definitiv ein Schaden - also NEIN !

Das jagdrecht unterscheidet jedoch auch zwischen einem Wildschaden und einem Jagdschaden. Jagdschäden entstehen bei der Bejagung, Hege und Wildschadensvorbeuge und sind regelmäßig ersatzpflichtig.

Bei einer wegefläche ist dies anders : Wenn die wegefläche, zwar privat ist, aber einen öffentl. Charakter hat, kann eine befahrung nicht so einfach untersagt werden.



Wenn Jäger bei einer Gesellschaftsjagd Weiden befahren, die durch Tore oder Weidezaun geschlossen sind und geöffnet werden und anschließend "Flurschaden" anrichten, weil der Boden "wassergesättigt". Ist das dann ein Jagdschaden und wer entscheidet über eine eventuelle Schadensregulierung, die Jagdhaftpflichversicherung?
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon yogibaer » So Jan 26, 2014 23:40

Dairyfarmer hat geschrieben:Wenn Jäger bei einer Gesellschaftsjagd Weiden befahren, die durch Tore oder Weidezaun geschlossen sind und geöffnet werden und anschließend "Flurschaden" anrichten, weil der Boden "wassergesättigt". Ist das dann ein Jagdschaden und wer entscheidet über eine eventuelle Schadensregulierung, die Jagdhaftpflichversicherung?

Hallo, bei vorsätzlich, was man in diesem Fall unterstellen kann, angerichteten Jagdschaden wird keine Versicherung den Schaden regulieren.
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Dairyfarmer » Mo Jan 27, 2014 9:39

yogibaer hat geschrieben:
Dairyfarmer hat geschrieben:Wenn Jäger bei einer Gesellschaftsjagd Weiden befahren, die durch Tore oder Weidezaun geschlossen sind und geöffnet werden und anschließend "Flurschaden" anrichten, weil der Boden "wassergesättigt". Ist das dann ein Jagdschaden und wer entscheidet über eine eventuelle Schadensregulierung, die Jagdhaftpflichversicherung?

Hallo, bei vorsätzlich, was man in diesem Fall unterstellen kann, angerichteten Jagdschaden wird keine Versicherung den Schaden regulieren.


...ich bin der Meinung, das die Haftpflichtversicherung die Schäden "an Dritte" bezahlen muss - gibts denn keinen, der sowas schonmal hatt???
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Ford8210 » Mo Jan 27, 2014 14:44

Wie immer fehlt noch etwas Info. Um was für einen Weg handelt es sich? Ist der Weg in der Flurkarte eingezeichnet?

Bei Wegen, die in der Flurkarte als solche eingezeichnet sind und damit öffentlichen Charater haben, kann dir niemand verbieten, diese zu befahren. Egal ob es sich um befestigte oder unbefestigte Wege (Waldwege; Graswege, etc) handelt. Dies gilt auch für solche Wege, die im Rahmen einer Flurbereinigungsmaßnahme auf Antrag eines Landbesitzers über dessen Feld führen, aber so nicht erkennbar sind. In diesem Fall haben clevere Landwirte sich einen sogenannten Wendeweg in einen Bereich ihres Feldes legen lassen, der von niemanden genutzt wird: a) weil nicht als Weg erkennbar; b) weil die Nutzung eigentlich keinen Sinn macht. Diese Wege dürfen dennoch von der Allgemeinheit befahren werden, auch wenn sie (Achtung! Jetzt kommt der Aufschrei der Landwirte) bestellt sind. Diese Wege stehen zwar im Eigentum der Landwirte und können auch bestellt werden (weil sie eh von keinem genutzt werden). Aber: Für diese Grundstücksteile hat der jeweilige Landbesitzer/Landwirt eine Entschädigung seitens der Gemeinde in Form von Gemeindegrund erhalten, der der Größe des ausgezeichneten Weges entspricht. Dies im Gegenzug dafür, daß er den ausgemessenen Teil seines Feldes zur Nutzung für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.

Handelt es sich um einen Privatweg, der jedoch nicht so gesperrt ist, daß ein Befahren oder Begehen durch die Sperrung verhindert wird, handelt es sich um einen Weg mit öffentlichem Charakter. In der Gesetzgebung wird hier von "öffentlichem Verkehrsraum" gesprochen. Das alleinige Aufstellen eines Schildes mit dem Hinweis "Privatweg" reicht nicht aus, um dem Weg das Merkmal "öffentlich" zu nehmen.

Rückegassen im Wald, vom Landwirt angelegte Zufahrten zu eigenen Grundstücken über seine eigenen Felder haben keinen öffentlichen Charakter. Sie sind nämlich nicht dafür bestimmt, daß jeder darauf herumfährt, sondern nur ein begrenzter Personenkreis u.U. auch nur in einem begrenzten Zeitraum.

Aber mal eine andere Frage. Wenn du dort auf die Jagd gehst, dann wirst du doch mit Sicherheit wissen, auf welchen Wegen du zur Fütterung fahren kannst, ohne über ein Feld zu müssen. Dies bedeutet vieleicht einen Umwg in Kauf zu nehmen, was man auch machensollte. Denn warum soll man es sich mit den Jagdgenossen wegen so was verscherzen.

Wenn die Fütterung jedoch so liegen sollte, daß sie ab vom Schuß ist, gäbe es noch die Möglichkeit rechtzeitig in der Nähe dieser Fütterung das Wildfutter zu deponieren (z.B. Anlage einer Trestersilage, Mais in Behältnissen). Dies kann man direkt nach der Ernte machen und nach Absprache mit dem betroffenen Landwirt über den abgeernteten und unbestellten Acker fahren. Danach sollte man die Fütterung zu Fuß aufsuchen. Bringt übrigens den Vorteil mit sich, daß man besser erkennen kann, welche Wildtiere sich im dortigen Gebiet so rumtreiben (Fährten/Spuren).

Wenn Stein und Bein zusammengefroren sind, kann man auch mal über einen unbestellten Acker oder eine Wiese (auch im Sommer direkt nach der Heuernte) fahren. Die Betonung liegt hier auf "auch mal". Möchte man das öfter machen, sollte man vorsichtshalber den betroffenen Landwirt fragen, ob er was dagegen hat. Denn damit fahre ich sehr gut. Wenn ich wirklich mal über einen Acker oder eine Wiese fahren will (sei es zum Hochsitzbau oder sonstigen Revierarbeiten), um mir die Anfahrt zu vereinfachen, dann wird eine entsprechende Witterung abgewartet und der betroffene Grundstückseigentümer rechtzeitig gefragt. Bis jetzt kam es bei uns im Revier dadurch noch zu keinem Nein von einem Landwirt.
Ich bin nur verantwortlich für das was ich sage, nicht für das, was du denkst.
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon take_it_1999 » Mo Jan 27, 2014 20:38

Hallo,

hier sind soviele Meinungen zusammengekommen. Aber entweder ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden oder es gibt viel Halbwissen.

Wir hatten mal ne Gerichtsverfahren bezüglich Weg und Wendehammer und dort wurde klargestellt, dass öffentlicher Verkehrsraum ein Parkplatz ist, aber kein Feldweg! War das jetzt die Meinung eines Richters?

Bei uns in Sachsen steht drin, das zwischen Bestellung und Ernte das Betreten von landwirtschaftlicher Fläche verboten ist. Das Betreten von unseren Wegen ist das ganze Jahr i.O. aber das befahren, wonach soll das abgedeckt sein? Ich kenne hier kein Gesetz aber vielleicht hat ja jemanden einen Tip.

Danke Gruß Ulf
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon yogibaer » Mo Jan 27, 2014 21:51

Hallo, im Sächsischen Naturschutzgesetz heißt es dazu:
§ 30 Betreten der freien Landschaft

(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehört auch

das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden

(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.


sowie
§ 31 Schranken des Betretungsrechts

(1) Das Betretungsrecht umfaßt nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.


Betreten ja, befahren mit Kraftfahzeugen oder Reiten nicht unbedingt.
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon take_it_1999 » Mo Jan 27, 2014 21:58

Ja so kenne ich es auch, aber warum soll jeder in anderen Bundesländern mit dem Auto auf dem Feldweg rumfahren dürfen?

Unser Feldweg ist für fremde tabu und wenn ich gerade nen Anhänger belade haben auch die Anlieger das nachsehen (naja alle anderen haben zu DDR-Zeiten ihren Weg wegmachen lassen nur wir haben auf unseren bestanden).

Danke Gruß Ulf
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon yogibaer » Mo Jan 27, 2014 22:09

Hallo Ulf, auch in den anderen Bundesländern ist der Wortlaut ähnlich bzw. der Sinn läuft auf das gleiche hinaus.
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Re: Fahren über felder nicht in der vegetationszeit

Beitragvon Matz » Di Jan 28, 2014 20:15

Unser ehemaliger Hegeringleiter hasste Geländewagen wie die Pest. Wenn ihm zu Ohren kam, dass einer seiner Jagdfreunde möglichst bis zum Hochsitz mit dem Auto fuhr, wurde er fuchsteufelswild. Originalton: "Im Wald hat man sich nur so leise und schonend wie möglich zu bewegen, ein Auto hat da gar nichts verloren." Wenn motorisierte Transport- oder Pflegeaufgaben unumgänglich waren, hat er das immer von einem örtlichen Landwirt, idealerweise dem Besitzer der Flächen, ausführen lassen. Was soll ich sagen, ein hochangesehener und beliebter Jäger!
Viele Grüße, M a t t h i a s
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