Aktuelle Zeit: Fr Jan 16, 2026 2:28
Ernst-August hat geschrieben:julius hat geschrieben:Ob du deine Ruhe hast weiß ich nicht. Wohl weiß ich aber aus eigener Erfahrung das ich zu diesem Thema in meinen Beiträgen richtig liege. Ohne jetzt den Schlaumeier spielen zu wollen.
Also pass auf : Wer das weis was Du weist und der das will was Du willst, der schafft umgehungstatbestände und lässt dich ins Messer laufen, wenn du nicht mit rechnest, bei dem richtigen gegner ! Die Welt ist soooooooooo schlecht, das kannst Du dir gar nicht vorstellen !
Rekja hat geschrieben:mal so ganz generell: Vorkaufsrechte für Pächter, Mieter usw. , also wo immer es um grundbuchlich eingetragene Flächen, Gebäude o.ä. geht, sind grundsätzlich nur mit notarieller Beurkundung juristisch von Belang, sind Vorkaufsrechte einfach nur im Miet- oder Pachtvertrag eingetragen, sind das nette Willensbekundungen, die aber bei Nichtausführung keine Folgen haben müssen = nicht einklagbar. VG
Cairon hat geschrieben:1. Frage: Muss ein Verpächter den Pächter über den Verkauf einer Fläche informieren?
Antwort: Nein
Cairon hat geschrieben:2. Frage: Habe ich ein Vorkaufsrecht?
Antwort: Nein, aber, wenn an einen Nichtlandwirt verkauft wird, kann der Kaufvertrag beanstandet werden
und evtl. über die NLG das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
thunderstruck hat geschrieben:Cairon hat geschrieben:1. Frage: Muss ein Verpächter den Pächter über den Verkauf einer Fläche informieren?
Antwort: Nein
Das wird schon der Käufer im eigenen Interesse besorgen, der will ja Pacht haben.![]()
Cairon hat geschrieben:2. Frage: Habe ich ein Vorkaufsrecht?
Antwort: Nein, aber, wenn an einen Nichtlandwirt verkauft wird, kann der Kaufvertrag beanstandet werden
und evtl. über die NLG das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Falsch. Das Vorkaufsrecht wird nicht ÜBER die NLG ausgeübt. Richtig ist: die NLG übt das Vorkaufsrecht SELBST aus. Das ist der entscheidende Punkt und mehr als nur ein feiner Unterschied.![]()
Für diese Binsenweisheiten hätte man nicht den hochbezahlten Juristen des Landvolks bemühen müssen.
Gibt es ein Vorkaufsrecht für den Pächter?
Ich weiss nur, dass bei uns kein Verkauf an einen Nichtlandwirt dauerhaft verhindert worden ist.
@steel, wie wird denn der immer wieder herumgeisternde "Haupterwerbslandwirt" definiert. Vlt. so der Erwerber betreiben eine extensive Lw und die Ehefrau hat 100.000 €/p.a. Mieteinnahmen.
Zurück zu Aktuelles und Allgemeines
Mitglieder: Bing [Bot]