Das töten und schlachten von Tieren, hier Kaninchen ist im privatbereich durchaus ohne Sachkundenachweiss erlaubt.
In der Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV unter der unter anderen Kaninchen fallen, ist folgendes geregelt:
"(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
(2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.
(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat."
Ein Sachkundenachweiss ist auf jeden Fall im Rahmer der beruflichen Tätigkeit erforderlich.
Für Eigenbedarfszwecke (keine gewerblichen Absichten) gilt Absatz 1 und es ist eine nötige Sachkunde nötig, jedoch kein schriftlicher Sachkundenachweiss.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes wird dieses nochmal bestätigt:
"Zu § 4 (Töten von Tieren)
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt
§ 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des
§ 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft
und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von
Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.
3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit
3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche
Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit
selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet
werden.
Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im
Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis
der Sachkunde erforderlich.
Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im
Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung
hierfür zugelassener Mittel getötet werden."
Also liebe Leutz, solange es nicht gewerblich, beruflich oder Regelmässig ist, wird vom Gesetzgeber nur eine Sachkunde verlangt und kein Sachkundenachweiss.
Auf die Frage, wer denn die Sachkunde kontrolliert, kann ich nach lesen einiger Urteile und meinen Rechtsverstandes nur sagen: Solange nicht direkt eine nachweissliche Verletzung des Tierschutzrechtes gegeben ist und die erforderte Sachkunde nicht nachweisslich verletzt wurde, wird es keine Kontollen geben.