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Hasen schlachten lassen??

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Beitragvon Hauke schidt » So Mai 18, 2008 23:13

Das töten und schlachten von Tieren, hier Kaninchen ist im privatbereich durchaus ohne Sachkundenachweiss erlaubt.

In der Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV unter der unter anderen Kaninchen fallen, ist folgendes geregelt:

"(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.

(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat."


Ein Sachkundenachweiss ist auf jeden Fall im Rahmer der beruflichen Tätigkeit erforderlich.

Für Eigenbedarfszwecke (keine gewerblichen Absichten) gilt Absatz 1 und es ist eine nötige Sachkunde nötig, jedoch kein schriftlicher Sachkundenachweiss.

In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes wird dieses nochmal bestätigt:


"Zu § 4 (Töten von Tieren)

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Für das berufs- oder gewerbsmäßige regelmäßige Betäuben oder Töten von Wirbeltieren regelt
§ 4 Abs. 1a die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Betroffen von der Regelung des

§ 4 Abs. 1a ist auch die Erwerbsfischerei, also die See- wie die Binnenfischerei, Teichwirtschaft
und Fischzucht. Die Regelung erstreckt sich ferner auch auf das Betäuben und Töten von
Pelztieren sowie die Schädlingsbekämpfung.

3.1 Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit

3.1.1 Das berufsmäßige Betäuben oder Töten von Tieren schließt die regelmäßige nebenberufliche
Ausübung dieser Tätigkeiten ein.
3.1.2 Ein gewerbsmäßiges Betäuben oder Töten von Tieren liegt dann vor, wenn die Tätigkeit
selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
3.1.3 Regelmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall betäubt oder getötet
werden.
Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im
Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis
der Sachkunde erforderlich.

Regelmäßigkeit ist des Weiteren nicht gegeben, wenn Wirbeltiere nur im Einzelfall bei Bedarf im
Rahmen von Pflanzenschutz- oder von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch die Anwendung
hierfür zugelassener Mittel getötet werden."


Also liebe Leutz, solange es nicht gewerblich, beruflich oder Regelmässig ist, wird vom Gesetzgeber nur eine Sachkunde verlangt und kein Sachkundenachweiss.

Auf die Frage, wer denn die Sachkunde kontrolliert, kann ich nach lesen einiger Urteile und meinen Rechtsverstandes nur sagen: Solange nicht direkt eine nachweissliche Verletzung des Tierschutzrechtes gegeben ist und die erforderte Sachkunde nicht nachweisslich verletzt wurde, wird es keine Kontollen geben.
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Beitragvon SHierling » Mo Mai 19, 2008 6:18

Ich denke, bevor Du hier solche Falschaussagen in den Raum stellst, solltest Du DIch nochmal gründlich informieren und Dir die entsprechenden DurchführngsVOen durchlesen. (übrigens ist auch eine Rechtsberatung in Foren nicht jedem erlaubt, aber das ist Dir ja sicher egal)

Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

§ 4 (1)
1 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
2 Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
3 Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.


Tierschutzgesetz. Solltest Du vielleicht mal lesen.
Ich esse Fleisch, und ich weiß, warum.
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Beitragvon Hauke schidt » Mo Mai 19, 2008 9:39

Hallo Shirling,

Du hast vollkommen Recht, bevor Du Falschaussagen in den Raum stellst, solltest Du dich nochmal genau informieren oder gründlich lesen.

Auch wenn es Dir in diesem Fall nicht gefällt und Du Dir mit dem Pochen auf Recht und Gesetzt selber den Wind aus den Segeln genommen hast, kann ich meine Worte nach Nachfrage beim zuständigen Veterenäramt nur noch einmal wiederholen:

Wer ein Tier schlachtet oder tötet benötigt auf jeden Fall Sachkunde. Ein Sachkundenachweiss benötigt derjenige, der gewerblich, regelmässig, etc (Siehe TierSchlV) schlachtet oder tötet.

Die Eingruppierung, wann was gegeben ist, obliegt auf jeden Fall der zuständigen Behörde.

Was ich jetzt nicht verstehe, SHirling, ist, was Du mit Deinen Zitat sagen willst. ich lese da nichts von einen Sachkundenachweiss um den es hier doch ging, oder täusche ich mich da? Beiläufig könntest Du mir auch meine 3 fragen im anderen Thread beantworten. Wäre nett.

Also am besten selber beim zuständigen Amt anrufen, erläutern wieviel man schlachten will und unter welchen Nutzungsbedingungen geschlachtet werden soll und dan die Antwort abwarten. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Ich für meinen Teil benötige keinen Sachkundenachweiss.

Wo bitte schön gab es hier eine Rechtsberatung?
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Beitragvon Hauke schidt » Di Mai 27, 2008 14:04

Danke Dir... :D

ich für mein Teil bekomme manchmal eine Krise, wenn ich sehe wie im gewerblichen Rahmen mit Recht und Gesetzt umgegangen wird oder Worte zu ihren Gunsten ins Gesetzt hineininterpretiren, die so nirgens stehen. Sind beileibe nicht viele, aber die wenigen reichen mir persönlich schon.
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Beitragvon karl01 » Mi Mai 28, 2008 14:54

hallo
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

§ 4 (1)
1 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
2 Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
3 Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

also doch auch jäger!?

gruss
karl
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Beitragvon Hauke schidt » Mi Mai 28, 2008 19:42

Hallo karl,

Der Gesetzgeber macht Gesetze nicht unter dem Gesichtspunkt, was man darf und was nicht. Vielmehr unterstehen Gesetze dem Grundgesetz und Gesetze dürfen nicht im Wiederspruch mit anderen Gesetzestexten stehen.Also um das ganze zu verstehen, ist es besser, danach zu fragen, was Der Gesetzgeber im Einzelnen erreichen möchte mit dem betreffenden Gesetz.

Ich versuche das mal unter dem Augenmerk zu erläutern:

Als Jäger darfst Du generell alle die im BJagtG gennanten Tiere erlegen und zerlegen.

Im BJagtG untersteht aber dem Tierschutzgesetz. Das BJagtG verweisst ja auch auf die nötigen Kenntnisse dadrüber.

Und da kommst du wieder auf die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tierschutzgesetz. Und dort stehst Du in einer gewissen Eigenverantwortung, sprich, hast Du als Jäger 30 Jahre nur Fasan und Hase geschossen, bist Du bei Rehwild verpflichtet, dir wieder die nötigen Kentnisse anzueignen und Du musst überprüfen, ob Du die nötigen Fähigkeiten dazu hast. Also nix schiessen mit 2 gebrochenen Armen oder bei zu geringer körperlichen Kraft oder bei "Tötungshemmungen"

Übrigens verweisst das Tierschutzgesetz wieder auf das BJagtG :twisted:

Als Jagtscheininhaber wird dir zugetraut, das Du Dir auf irgentweiner Weise die nötigen Kenntnisse (wieder) vorher erwirbst und wenn du eben mit einen erfahrenen Jäger losgehst, der Dir das zeigt. Die Fähigkeiten musst Du ebenfalls überprüfen.

Jetzt zu der Frage, was der Gesetzgeber damit erreichen will:

Der Jagtschein dient dem Schutz der Öffentlichkeit, etc und der Gesetzgeber hat mit dem Erwerb des Jagtscheines seine Pflicht erfüllt
Solltest Du gegen das Jagtgesetz verstossen, welches ja das Tierschutzgesetz beinhaltet ist evtl der ganze Jagtschein weg, weil ja die Jagt zu einen grossen Teil aus erlegen/zerlegen von Wild besteht.

Der Gesetzgeber fragt als nicht nach dem dürfen/nichtdürfen sondern er möchte bei Gesetztesübertritten eine Handhabe haben.

Handelt es sich jetzt bei dem Tier um kein im BJagtG genantes Tier, unterliegst Du dem Tierschutzgesetz. Und da eben wieder der Sachkunde. Also auch hier: Nur weil Du ein Kaninchen schlachten kannst, heisst es noch lange nicht, das Du ein Huhn schlachten kannst. Auch hier ist jeder verpflichtet, sich auf den nötigen Kenntnisstand zu bringen und zu überprüfen, ob er die nötigen Fähigkeiten besitzt.

Bei den nötigen Fähigkeiten ist die "Tötungshemmung" ein ganz ausschlaggebender Grund. Wenn Du z.B. also durch ein Fehlgriff ein Kaninchen schreit wie ein Kind, und dadurch bei Dir eine Tötungshemmung einsetzt, dann nix Fähigkeiten und nichts schlachten. Es gibt also nie nix eine pauschale Erlaubnis.

Soweit verstanden? :D

Wer das ganze dann noch beruflich, etc machst (s. §4 Abs. 2 Tierschutzgesetz), muss Du nicht nur die nötige Sachkunde besitzen, sondern dieses vorher schon belegen. Dafür gibt es den Sachkundenachweiss. Damit belegst Du schon vor deiner Tätigkeit, das Sachkunde auf dem Schlachtgebiet vorliegt. (zum Schutz des Verbrauchers, etc)

Einen Sachkundenachweiss benötigst Du nicht, wenn Du Schlachter bist oder einen anderen Beruf ausübst, der überwiegend das schlachten beinhaltet.

Bei einen Jäger, der ausnahmslos Rehwild in einen Schlachtberieb schlachtet, mag es Sondergenehmigungen geben, warum, erkläre ich unten.

Bist Du jetzt Fleicher, Landwirt,etc (s. TSchlV §4 Abs. 7) kannst Du Dich von einer Prüfung befeien lassen, wenn Du die nötigen Kenntnisse nachweisen kannst (Dann bekommst Du den Sachkundenachweiss ohne Prüfung). Aber auch hier: nur weil Du Landwirt bist, nix generell Sachkundennachweiss ohne Prüfung.

Der Gesetzgeber unterscheidet als zwischen Berufe, die überwiegend aus der Tätigkeit des Schlachtens bestehen und auf der anderen Seite Berufe, die mit dem des Schlachters Artverwand sind und die nötigen Kenntnisse evtl schon durch Ausbildung/Berufstätigkleit erworben wurden. Daher kann von einer Prüfung abgesehen werden.

Bei komerzieller Tätigkeit wird also ein Sachkundenachweiss erfordert.

So, wieder die Frage, was der Gesetzgeber damit erreichen möchte:

Er möchte sich also im komerziellen Bereich schon vor der Schlachtung absichern, das Kenntnisse vorhanden sind und er möchte bei einen Zuwiederhandeln des Tierschutzgesetzes eine Handhabe haben.

Das heisst dann ganz praktisch, das der Schlachter (der Sachkundenachweiss wird in der Lehre erworben) durchaus ein Berufsverbot bekommen kann, da ja die Tätigkeit des Schlachtens eine der Hauptaufgaben darstellt. Das ist dann ähnlich, wie oben geschildert, beim Jagschein und BJagtG.

Das Problem stellt sich aber bei Landwirten und Fleichser, etc. Hier kann der Gesetzgeber bei Zuwiederhandlung kein generelles Berufsverbot aussprechen, weil ja das Schlachten nicht hauptsächlich im Berufsbild vorhanden ist, sondern im Normalfall andere Hauptaufgaben das Berufsbild ausmachen.

Und dadrum benötigt ein Landwirt, Fleichser, etc eben ein Sachkundenachweiss, damit er bei Zuwiederhandlung entzogen werden kann.

Und nun, warum im privatbereich anders gehandelt wird:

Also: Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) muss sich ins GG (Grundgesetz) einfügen, wie auch alle anderen Gesetze. Auch dürfen sich Gesetzte nicht gegenseitig "behindern"

Und im BGB ist eben der Teil des Privatrechtes geregelt. Das heisst, von rechtswegen besitzt Du auf Deinen Grundstück eine gewisse "Autonomie", solange Du mit dem Privatbesitz nicht in der öffentlichkeit stehst (Gewerbe betreibst, etc). Du unterstehst auch nicht, wie beim Gewerbe, den ganzen Auflagen.

Praktisches Beispiel: Privat auf Deinen Grundstück benötigst Du für Dich kein Maschinenschein für eine Betrieb einer Tischkreissäge, kein Kettensägenschein für Deine Kettensäge, kein Sachkundennachweiss für deine Sachkunde (Schlachten, Auto fahren, etc). Auch beim Erwerb von Machinen bist Du nicht verpflichtet, dem Verkäufer die Sachkunde zu belegen.

Aber bei allen drei genannten Beispielen wird vom Gesetz wegen eine Sachkunde erwartet. Diese eigene Sachkunde zu überprüfen obligt deiner Verantwortung und ist durchaus nach gültigen recht Deine Pflicht.

Der Gesetzgeber hat beim Tierschutz also eine Eingliederung ins GG und eine Gesetzeskonform mit dem BGB erreicht.

Aber eine Überprüfung Seitens des Gesetzgebers schon vor Beginn einer Tätigkeit ist fast unmöglich. Er ist auf Mitbürger angewiesen, die Zuwiederhandlungen auf dem privatgelände zur Anzeige bringen. Dann kann der Gesetzgeber die Polizei, Ämter zur Überprüfung des Tatverdachtes beauftragen.

Da er keinen Nachweiss entziehen kann, kann der Gesetzgeber nur mit Geldbuße und Haftstrafe reagieren.

Um das ganze dann noch ganz kompliziert zu machen: Als Jagtscheininhaber steht Dir das Jagtrecht auf Deinen Privatgelände zu. :shock: :shock:

Dazu werde ich aber nichts schreiben und Du hast damit ein wunderbares Thema für die nächste "Jägerversammlung" :D :D :D

Zum Schluss: Genau, weil der Gesetzgeber ein Spagat machen muss zwische öffentlich und privat, ist die ganze Sache mit dem Kampfhunden ja so kompliziert.

Auf Privathalter hat er weniger Zugriff als wenn ein gewerblicher Züchter Kampfhunde züchten würde. Beim Gewerbe hat der Gesetzgeber die Handhabe, die Zuchterlaubnis zu entziehen, beim Privatmann kann er zwar in der Öffentlichkeit Leinenzwang und Maulkorbzwang erwirken, viel mehr aber vorerst nicht. Daher war der "Wesenstest" auch so schwer ins vorhandene Gesetz zu fügen.

Liebe Grüsse
Hauke

P.S. Ich habe das ganze nochmal durchgeölesen, naja, war ein harter Tag...... :evil: :evil: :evil: Ist alles bischen durcheinander dargestellt......
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