Sanne_von_Acker hat geschrieben:Dem Hoferben bzw. bleibt, siehe auch oben, er pflegt die gemeinsamen Eltern in jedem auch eintretenden Fall, d.h. auch bei Schwerbehinderung, Rollstuhl, Bettlägrigkeit, ( Windeln wechseln bis zu 6 X am Tag u. Nacht ) und das geht dann die ``weichenden´´Erben nichts mehr an.....
Ja und genau das ist auch Teil eines Übergabe Vertrages, und das geht noch weiter, auch über den Tod hinaus----- siehe oben.
Das ist juristisch nicht als Fall vorm Gericht geurteilt, was aus den Eltern wird , wenn sie ins Pflegeheim müssen, da könnte der Studienrat mit seinem festen Gehalt eher ran gezogen werden, als der Hoferbe , denn der hat braucht sein Hab und Gut zum Broterwerb.
Die Zuzahlung richtet sich nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid. Und wenn im Erbvertrag blödsinnige Formulierungen enthalten sind, heißt es zu 100% selber pflegen oder solange zahlen bis nix mehr da ist, oder Tod Erlösung bringt.
