Aktuelle Zeit: Sa Mai 18, 2024 18:56
Estomil hat geschrieben:Sag ich ja. Die Ansprüche entstehen dann erst im todesfall. Da er allerdings schon reichlich Geld gesehen hat bekommt er dann nix
Und wenn kontoauszüge vorhanden sind ist alles paletti
Estomil hat geschrieben:Ob es sich um ein wahrnehmen handelt kann ja durchaus sein. Die beweisspflicht trägt allerdings derjenige der die pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht.
Insofern sollte man sich das gut überlegen. Zumal die verfahrenskosten von keiner Versicherung der Welt bezahlt werden.
marius hat geschrieben:
Zudem funktioniert das nur wenn als Verwendungszweck auf dem Kontoauszug : " Schenkung " draufsteht was eigentlich nie der Fall ist.
Die Formulierung " bekannt " oder ähnliches usw sind kein Beweis das es eine Schenkung war und wird nicht ans Erbe angerechnet.
.......
Und schriftlichen Darlehensvertrag muss er keinen vorlegen da :
a) es mündlich geregelt werden kann ( keine schriftliche Vertragspflicht ! )
b) falls es einen schriftlichen Vertrag gab wurde der nach der letzten Rückzahlung entsorgt, was nicht unüblich ist.
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