T5060 hat geschrieben:Schon was älter, aber knallhart
https://youtu.be/nKX4FLbk6E0?si=9p2qQEKbQ_mdTj36
Den Opa mit dem Bart fand ich cool bei Minute 12 : 50 der den Vermögensbetreuer oder Gerichtsvollzieher angemotzt hat

Aktuelle Zeit: Mi Okt 15, 2025 11:16
T5060 hat geschrieben:Schon was älter, aber knallhart
https://youtu.be/nKX4FLbk6E0?si=9p2qQEKbQ_mdTj36
BGB-Landguterbrecht
Gilt für den Hof kein Anerbenrecht, wird er nach ganz normalem Erbrecht vererbt. Es können dabei die besonderen Bestimmungen des BGB-Landguterbrechts (§ 2049 und § 2312 BGB) zur Anwendung kommen. Diese können bewirken, dass der Hof von einem vom Erblasser bestimmten Übernehmer zu Vorzugsbedingungen übernommen werden kann oder dass ein Pflichtteil weit unter dem eigentlich nach dem Verkehrswert zu errechnenden Pflichtteil auszuzahlen ist.
Hofzuweisungsverfahren
Fällt der Hof nach normalem Erbrecht an eine Erbengemeinschaft und greift kein Anerbengesetz im eigentlichen Sinne ein, besteht die Möglichkeit, dass sich einer der Miterben den Hof vom Landwirtschaftsgericht zuweisen lässt. Dieses landwirtschaftliche Zuweisungsverfahren ist in den §§ 13 bis 17 des Grundstücksverkehrsgesetzes geregelt. Wie bei den Anerbengesetzen wird einer der Miterben als Hoferbe bestimmt und ihm der Hof durch Beschluss zugewiesen. In diesem Beschluss wird auch die Abfindung der weichenden Erben unter dem Verkehrswert bestimmt. Letztlich handelt es sich bei der Hofzuweisung auch um eine anerbenrechtliche Regelung, wenn auch in einem weiteren Sinne.[15]
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