Eine Frage ist doch:
Wenn beide Parteien nicht - Landwirte sind, wird die Fläche doch vermutlich verpachtet sein.
Verkauf/Kauf bricht diesen Pachtvertrag doch nicht.
Ist das nicht auch ein Argument (für die Zulässigkeit des Verkaufs)?
JueLue
Aktuelle Zeit: Do Apr 25, 2024 22:49
Trecker-fahrer hat geschrieben:Ja marius, du bist der einzige im Forum der das weiß!!
Jetzt tue uns doch bitte bitte den Gefallen und erzähl uns was das richtige ist.
Grüner Specht hat geschrieben:Hallo
Darf ich an meinem Bruder 5 ha Ackerland verkaufen ?
Wir sind beide keine Landwirte; haben beide keinen Betrieb.
Mein Pächter sagt, dass Ackerland nur an Landwirte verkauft werden darf.
Ansonsten schreitet die Landwirtschaftsbehörde ein.
Ausserdem legt die Landwirtschaftsbehörde auch den Kaufpreis fest.
Ist das wirklich so ?
Gruss Grüner Specht
AEgro hat geschrieben:Also mein Rat :
Laß dich von eienem kompetenten Rechtsanwalt oder Notar
oder am besten von der den Landkauf genehmigenden Stelle ( bei uns in BW, die Landwirtschaftsämter ) beraten,
denn eins ist sicher, ab einer best. Flächengröße ( unterschielich in den Bundesländern ) ist jeder Verkauf von landw. Grundstücken genehmigungspflichtig.
Family Guy hat geschrieben:gerds hat geschrieben:Also der Verkauf wird von der zuständigen Behörde geprüft, diese hat den Verkauf zu genehmigen wenn
„.....der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;...“
So sagt es das Grundstücksverkehrsgesetz.
Aber trotzdem mal kurz nen Anwalt befragen, weil manche Notare erzählen auch son Quatsch von nicht machbar ohne Vorkaufsrecht vom Landwirt.
Diese Formulierung ist eindeutig, der Verkauf an Verwandte ist vorgesehen und zulässig und deswegen kann gar kein Dritter sein, nicht vorhandenes, Vorkaufsrecht geltend machen.
T5060 hat geschrieben:Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;
2.ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird und der Erwerber oder Nießbraucher entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
Soweit der Original-Gesetzestext §8 und lest den mal richtig
und noch ein Hinweis : Die Genehmigung kann vor der Beurkundung erteilt werden.
Family Guy hat geschrieben:
wieso sollte ein Vorkaufsrecht greifen? .
Hafling hat geschrieben:So ein ähnlicher Fall wird in unserer Familie auch bald anstehen, entsprechend wollten wir uns mit der Materie in Zukunft einmal näher auseinander setzen.
Der 6ha Acker soll in der Familie bleiben, aber eine Investgruppe kauft ringsumher alles auf, was sie habhaft werden kann.
Da sie bereits mehre umliegende Agrarbetriebe vollständig geschluckt hat und die nun nur noch Futter für ihre Biogasanlagen anbauen,
gilt sie als aktiver Landwirt und darf die Karte mit dem Vorkaufsrecht ausspielen.
Der Kaufpreis ist für die nur Nebensache.
Könnte man den Acker nicht vor Jahren schon als Sicherheit für ein Darlehen an das gewünschte Familienmitglied verpfändet haben
oder etwas in solch einer Art?
meyenburg1975 hat geschrieben:
Gibt mehrere Möglichkeiten, fallbezogene persönliche Beratung auf jeden Fall in Anspruch nehmen. Vielleicht nicht gerade beim Bauernverband...
Im Vorfeld einen langfristigen Pachtvertrag mit dem "kaufenden" Familienmitglied abschließen, das macht die Fläche entsprechend uninteressant für dritte.
marius hat geschrieben:meyenburg1975 hat geschrieben:
Gibt mehrere Möglichkeiten, fallbezogene persönliche Beratung auf jeden Fall in Anspruch nehmen. Vielleicht nicht gerade beim Bauernverband...
Im Vorfeld einen langfristigen Pachtvertrag mit dem "kaufenden" Familienmitglied abschließen, das macht die Fläche entsprechend uninteressant für dritte.
Das mit dem langen und ( zu ) billigen ortsüblichen Pachtvertrag unmittelbar vor dem Kauf abgeschlossen, zerpflückt ein gegnerischer Anwalt ohne Probleme.
Auch so Sachen mit künstlich hohen angesetzen Kaufpreisen wurden schon ausgehebelt und dann besteht doch ein Vorkaufsrecht eben mit ortsüblichen Preisen
Hilfe in Anspruch nehmen bringt auch nicht viel. Denn die " Sachen oder Dinge " die wirklich was bringen, sagt dir von denen keiner. Das wäre zwar legal aber ähnlich wie beim Fußball " versteckte Fouls " die nicht geahndet werden.
Dazu wird kein seriöser Berater raten.
Das geht viel einfacher aber man muss sich schon selber informieren oder Gedanken machen.
LOV hat geschrieben:Wenn ich Ackerland an meinem Bruder verkaufen möchte, dann haben Landwirte (und Gemeinden) VORVERKAUFSRECHT? Habe ich das richtig verstanden?
D.h. ich bin nicht mehr Herr über meine eigenen Äcker?
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich die Äcker an fremde Personen verkaufen möchte? Gilt da die gleiche Regelung?
LOV hat geschrieben:Wenn ich Ackerland an meinem Bruder verkaufen möchte, dann haben Landwirte (und Gemeinden) VORVERKAUFSRECHT? Habe ich das richtig verstanden?
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn..der Erwerber ..entweder der Ehegatte des Eigentümers oder mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist;
LOV hat geschrieben:Wenn ich Ackerland an meinem Bruder verkaufen möchte, dann haben Landwirte (und Gemeinden) VORVERKAUFSRECHT? Habe ich das richtig verstanden?
D.h. ich bin nicht mehr Herr über meine eigenen Äcker?
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich die Äcker an fremde Personen verkaufen möchte? Gilt da die gleiche Regelung?
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