möglich dass das zuletzt wieder geändert wurde und nun die Kosten wie bei Terminüberziehung gefordert werden. (ohne dass es im Ergebnis etwas anderes als eine normale HU ist. Als ich dort war wurde noch "zurückgeklebt", aber eben nicht bei abgemeldeten Fahrzeugen)
Die Schlepper ganz früher ,also so aus den 60ern hatte in den Papieren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h stehen und liefen meist auch kaum schneller . So etwas als selbst fahrende Arbeitsmaschine zulassen müsste möglich sein . Mein Tüv Prüfer hat mir das früher zugesagt ,gemacht habe ich es dann allerdings doch nicht und habe den Schlepper angemeldet und versichert gelassen .
Man würde sich dann auch auf ein Anbaugerät beschränken . Das hieße dann z. B.:selbst fahrender Holzspalter ,selbst fahrende Kreissäge , oder selbst fahrender Mischwagen ,usw
Den TÜV erspart eine Umschreibung zur sfA nur bei bbH bis 20 km/h. SfA müssen in die Betriebshaftpflicht. Eine Umschreibung wird wohl nur akzeptiert werden wenn der Schlepper so umgebaut wird dass tatsächlich nur noch EIN Arbeitszweck erledigt werden kann. Beispiel: fest montierter Heckbagger.
Nen Schlepper, womöglich mit Dreipunktanbau, bekommst du als SFA nicht zugelassen. Hatte das auch mal ins Auge gefasst, wurde abgelehnt. SFA sind relativ klar definiert, da kann man sich normal nicht drum herum schummeln.
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Nen normalen Schlepper als sfAM zulassen? Ohne weiteres keine Chance. Da kann der TÜVler sagen was er will. Sollte es dann zu nem Versicherungschaden kommen, würde der Gutachter sagen "Bei uns ist eine Arbeitsmaschine versichert, hier ist aber eine Zugmaschine betroffen" und damit wär der Versicherungsschutz bereits erloschen.