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Straßenfahrt mit dem Pflug

Hier findet man Hilfe in Sachen Landtechnik.
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50 Beiträge • Seite 3 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon JueLue » So Feb 17, 2013 12:02

juergen515 hat geschrieben:Bei 3m AB kann man pauschal von 3,20-3,25m Gesamtbereiche ausgehen...
Ist eben so, was will man machen?
Aufpassen und hoffen, dass nichts passiert...
Denke aber, dass diese Überbreite geduldet ist...


Das stimmt so nicht.
Zumindest bei Amazone Maschinen kann man durch wenige Handgriffe (Randstriegel einschieben usw.) die 3m erreichen. Ob jeder das vor jeder Straßenfahrt macht...

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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon GtFahrer » Di Feb 19, 2013 22:20

Pflug 6 Schar 5m Lang???? Ich hätte jetzt aus em Bauch raus gesagt 1m Körperabstand wären nach Adam Riese schon 6m + entsprechenden Anbaubock nochmal min. 0,5m + schlepper + Frontgewicht + 3m Packer = Teufelsmaschine!!!
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon Holzteufele » Di Feb 19, 2013 22:48

:google: "Merkblatt für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte"
und hieraus (die 15 hab ich nur erwähnt damit jeder sieht, daß das Merkblatt auch für den 3-punkt gilt und nicht nur für die AHK):

8 Abmessungen (§ 32 StVZO)
Die höchstzulässige Breite beträgt 3,0 m, die höchstzulässige Höhe 4,0 m sowie die höchstzulässige Länge 12,0 m. Die Fahrzeugkombination bestehend aus Zugfahrzeug und ein oder zwei angehängtem/n Arbeitsgerät(en) darf nicht länger als 18 m sein.

10 Achslast und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO)
Werden die nach § 34 zulässigen Achslasten oder das zulässige Gesamtgewicht überschritten, ist in jedem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich. Außerdem ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO notwendig, ohne die ein solches Arbeitsgerät auf öffentlichen Straßen nicht verkehren darf.
Arbeitsgeräte dürfen nur derart beladen werden, dass ihre zulässigen Achslasten und ihr zulässiges Gesamtgewicht (gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung bzw. - bei Arbeitsgeräten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t – gemäß Herstellerangabe) nicht überschritten werden.

15 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
Für die Verbindung von Arbeitsgeräten mit lof-Zugmaschinen sind folgende Möglichkeiten am Zugfahrzeug gegeben (siehe auch Abschnitt 3):
– bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Hitchkupplung nach § 43 Abs. 4 i.V.m. § 22a StVZO,
– Ackerschienen und der Dreipunktanbau, die nach § 22a Abs. 1 Nr. 6b StVZO nicht bauartgenehmigungspflichtig sind,
– bauartgenehmigte Anhängekupplungen einschließlich Zughaken und Zugpendel nach Richtlinie 89/173/EWG.

Beleuchtung und Kenntlichmachung hab ich jetzt nicht aufgeführt, Du siehst anhand des obigen Auszugs schon, daß Du die Kombination nicht im Bereich der StVO führen darfst -allein schon wegen der Breite-.. :regen:
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon schoro » Mi Feb 20, 2013 10:10

GtFahrer hat geschrieben:Pflug 6 Schar 5m Lang???? Ich hätte jetzt aus em Bauch raus gesagt 1m Körperabstand wären nach Adam Riese schon 6m + entsprechenden Anbaubock nochmal min. 0,5m + schlepper + Frontgewicht + 3m Packer = Teufelsmaschine!!!


Hallo GtFahrer,

meintest du mich?
Das mit den 5m war nur eine äußerst grobe Schätzung, da ich zeigen wollte, dass selbst mit den kleinstmöglichen Maßen die 12m nicht einzuhalten sind. Ich bin auch durchaus der Meinung, dass ein 6-Scharer wesentlich länger als 5m ist...

MfG
MfG schoro
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon GtFahrer » Mi Feb 20, 2013 21:04

Ne ich meinte allgemein. Aber das mit 12m habe ich noch nie gehört. Die Frage ist Warum die Hersteller bzw der Händler dann überhaupt so etwas verkaufen darf?
Gibt glaub ich wenige die mit 6 Schar Pflug schon komplett arrondiert sind.
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon Milchtrinker » Mi Feb 20, 2013 22:16

... wie lautet da immer die offizielle Begründung --> Es kann ja sein, dass ein Betrieb nicht auf die Straße muss, deshalb ist die Beleuchtung und STVZO-Konformität "Zusatzausrüstung" !!!

... eigenltich gehört in jeden Kaufvertrag auch rein, dass man legal fahren darf !!! ... aber welcher Einachsige Güllebomber ist schon legal ???


Grüße
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon Weinbauer » Mi Feb 20, 2013 22:27

Milchtrinker hat geschrieben:aber welcher Einachsige Güllebomber ist schon legal ???



derjenige, der den vorschriften entspricht. z.b. nicht überladen ist. z.b. der leere oder nur bis zur gewichtsgrenze beladene.
Was dem Menschen dient zum Seichen, damit schafft er seinesgleichen. (Heinrich Heine)
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon JD7430 » Mo Feb 25, 2013 20:45

Weinbauer hat geschrieben:
Milchtrinker hat geschrieben:aber welcher Einachsige Güllebomber ist schon legal ???



derjenige, der den vorschriften entspricht. z.b. nicht überladen ist. z.b. der leere oder nur bis zur gewichtsgrenze beladene.



-.- ....
Ein Güllefass überladen :D
Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und behaupte, dass es KEINEN Landwirt auf dieser Welt gibt, der aufgrund der StvO sein Güllefass nur halb voll macht.


Güllefass überladen, tzzzz...Leute gibts...
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon gaugruzi » So Dez 26, 2021 22:23

Hallo. Fahre einen 4 Scharpflug und möchte nachfragen, wie dieser nach hinten abzusichern ist ?

Reicht eine "kleine" Warntafel mit ca. 285 x 285 ?

Ab wann / welcher Länge muss ein rotes Schlußlicht ran ?

Danke. Grüße
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon Wiedy » Mo Dez 27, 2021 0:33

Servus,
Beleuchtung muss, wenn ich das noch richtig im Kopf hab, eigentlich an jede Maschine, die mehr als 1m nach hinten über die Schlusslichter von der Zugmaschine raussteht haben. Soweit die Theorie...
Das wären also mehr oder weniger alle Maschinen, die hinten im Dreipunkt angebaut werden. Tatsächlich werden dann aber noch genügend neue Anbaugeräte ohne Beleuchtung verkauft.
Aber um Neumaschinen geht's hier ja auch nicht.

Sobald die Schlusslichter vom Zugfahrzeug verdeckt werden, muss natürlich was ans Anbaugerät hin.
Warntafeln/Folien müssten eigentlich auch hin. Die Streifen müssen auf der rechten Seite nach rechts-unten zeigen und links Vice versa.
Größe würde ich mal aus ausreichend einschätzen.

Alle angaben aber ohne Gewähr.

Grüße
Andi
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon GeDe » Mo Dez 27, 2021 4:58

:roll: :roll: :roll:
§ 53b StVZO!!!
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon xyz » Mo Dez 27, 2021 5:33

https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... __53b.html
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon gaugruzi » Mo Dez 27, 2021 21:12

xyz hat geschrieben:https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53b.html



Danke. Das habe ich gesucht.

Mir fällt in diesem Zusammenhang auf, dass hier fast keiner mit einer Schlußleuchte bzw. Rückstrahler an einem Pflug rum fährt.
Wenn überhaupt, ist eine Warntafel DIN 11 030 zu sehen :-)
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon countryman » Mo Dez 27, 2021 21:33

Wird halt beim Auspflügen der Vorgewende regelmäßig beschädigt, wenn da Büsche oder sonstwas im Wege stehen.
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Re: Straßenfahrt mit dem Pflug

Beitragvon gaugruzi » Mo Dez 27, 2021 23:10

bei den meisten Pflügen kann man hinten in der "Mitte" eine Warntafel montieren.
Mir schwebt eine Stahlplatte mit 3 - 5 mm Stärke vor und darauf eine (kleine) Warntafel. das sollte halten....
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