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Tötung nach Wildunfall

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55 Beiträge • Seite 2 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Beitragvon Kaninchen » Mi Apr 16, 2008 20:51

SHierling hat geschrieben:Um die Sache noch ein bißchen zu verkomplizieren: wie siehts denn aus, wenn ich zwar die Lizenz zum Töten habe (Schlachterlaubnis), aber keinen Jagdschein?

Vom Gefühl her würde ich auch das Tier in den Vordergrund stellen, und erstmal Betäuben, anschließend Entbluten. Und rechtfertigen würde ich das ebenfalls mit dem Tierschutzgesetz. Welches JAGDLICHE Vergehen hätte ich dann ggf begangen?


Ich denk mal, wenn du die entsprechende Sachkunde besitzt und so handelst, wie es für das Tier sinnvoll war, wird dir nur jemand einen Strick draus drehen, der dir Böses will. Der müßte dir dann aber auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen können.

Wenn man sich darüber streiten sollte, wird es in der Rechtsprechung im Dialog zwischen Jagdrecht und Tierschutzrecht bestimmt solche und andere Entscheidungen geben. Schließlich hängt das ja auch vom Einzelfall ab und dann werden die Bestimmungen beider Rechtsgebiete gegeneinander abgewogen - Einzelfall bezogen.

Was hat derjenige für eine Eignung? Wie wo was ist passiert? Wie verletzt war das Wild? Wäre eine geeignetere Person hinzuziehbar gewesen? Hat vielleicht die Person überreagiert? Tageszeit? Tierarzt schnell verfügbar?........... :roll: Möglichkeiten gibt es da ja hundertfach.....
:roll:

Deshalb mag ich ja auch diese Fragen sooo gar nicht. :? Da wird so allgemein gefragt, was so nicht beantwortet werden kann. :? und am Ende viele andere nur verwirrt. :?
Grüßle,
Birgit
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Beitragvon Grünfuchs » Mi Apr 16, 2008 21:14

@Kanninchen:
Natürlich will ich niemanden, dazu ermutigen ein ohnehin leidendes Tier noch mehr zu quälen! (s.o., vorletzter Satz) Mir gings vor allem darum, klarzustellen, daß, wer´s kann, bei einen Wildunfall das Tier auch erlösen darf.

Auf einem Schießstand gab´s mal eine Diskussion in größerer Runde zu dem Thema. Aus Angst um den Jagdschein waren viele der Meinung es wäre besser, nichts zu unternehmen, oder lieber die Schußwaffe im Futteral zu lassen und das Stück mit der kalten Waffe abzufangen.
Zum Glück war auch ein Jagdfunktionär dabei, der (trotzdem) bei dem Thema bestsens Bescheid wußte und sogar mehrere Urteile zu solchen Fällen kannte (wenn mich nicht alles täuscht war er sogar Fachanwalt für Jagdrecht).
Von dem stammt das mit dem außergesetzlichen Notstand (auch wenn´s vielleicht nicht der juristisch richtige Ausdruck wäre, ist es sachlich sicher richtig. Meines Erachtens ginge es hier auch ums Straf-, nicht ums Ordnungsrecht, aber ich bin kein Jurist).
Damals gings aber, wie gesagt, um die Verwendung einer Schußwaffe, was ja wesentlich heikler ist.

Also, selbst wenn es zur Anzeige kommt, vor Gericht gibts keine Probleme (siehe Heinzi82)

@SHierling:
Da es sich hier nicht um Jagdausübung handelt, zählen hier auschließlich die zur "fachgerechten Tötung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten".

Und wer die hat ist zum Handeln sogar verpflichtet (zumindest moralisch, denn wie kalt muß man sein, um da zuzuschauen???)
Grünfuchs
 
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Beitragvon Robiwahn » Mi Apr 16, 2008 21:24

@grünfuchs

kannst du aus der Erinnerung an eure Diskussion mal erläutern, warum das Abfangen mit der Blankwaffe "relativ" ok ist und der Schußwaffengebrauch nicht?

Gruß, Robert
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Beitragvon Kaninchen » Mi Apr 16, 2008 21:39

@Grünfuchs: Warum schreibst du es dann nicht so? :wink:
Ich werde bestimmt nix dagegen sagen, wenn mit Sachkunde jemand einem Tier "hilft", aber in einem öffentlichen Forum sollte man schon etwas vorsichtig sein, was für Ratschläge gegeben werden.
Wer in einem Wildtierunfall vernünftig handelt und dieses Vorgehen anständig begründen kann, dem sollte auch Justitia hold sein :wink:

Das ist eigentlich der Grundsatz unseres geltenden ORDNUNGSRechts: Du kannst alles tun, du mußt es nur hinlänglich und fachlich nachvollziehbar begründen!
Grüßle,
Birgit
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Beitragvon Grünfuchs » Mi Apr 16, 2008 22:43

Kaninchen hat geschrieben:@Grünfuchs: Warum schreibst du es dann nicht so? :

Hab ich doch! "Dritte zeile, zweites Wort... "Als Jäger bin ..."
Hab die Erzählperspektive nicht geändert, schreibe im Jägerforum, die Frage wurde von jemandem gestellt der eine Jägerprüfung abgelegt hat...
Also: Erst genau lesen dann mosern :wink:

@Robiwahn
Bei der Diskussion gings auschließlich um die rechtliche Bewertung des Schußwaffengebrauchs außerhalb des eigenen Reviers. Beim leichtfertigen Handeln ist ja der Schein ganz schnell weg... .
Deswegen hatten einige Bedenken. Mit dem Messer ist man da halt fein raus...
Ansonsten sollte sich die Frage nicht stellen, da ein sauberer Fangschuß immer die für´s Wild schonendste Methode ist. Einziger Auschlußgrund ist da eine mögliche Fremdgefährdung (Z.B., weil kein Kugelfang vorhanden, Abpraller vom Asphalt möglich...).
Beim Abfangen oder -nicken muß ich das Stück immer anfassen, was natürlich immer zusätzlichen Stress für das Tier bedeutet. Außerdem tritt der Tod beim Abfangen durch Verbluten ein, also dauerts zwangsläufig immer einen Moment.

Wer sich (im eigenen Revier) bei einem Unfall für die blanke Waffe entscheidet, obwohl er die Möglichkeit zum Fangschuß hat, bewegt sich rechtlich auf sehr dünnem Eis. Vor allem wenn Polizeibeamte vor Ort sind die sich, weil (zu) zart besaitet, mit der Situation überfordert gefühlt haben (obwohl das sofortige Antragen des Fangschußes ihre Aufgabe wäre). Da hat´s auch schon Anzeigen gegeben, die dann nicht immer zu Gunsten des Jäger ausgegangen sind.
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Beitragvon forstbetriebwf » Fr Apr 18, 2008 8:54

Also zum Ersten darf Die Polizei angefahrenes Wild töten egal wo (macht Sie nur nicht gerne keine Erfahrung und ungeeignete Waffen und Munition)
Also wird meistens der ZUSTÄNDIGE Jäger oder Förster gerufen der das dann übernimmt,als Inhaber eines Jadgscheines sollte man das auch können Tierschutzgerecht töten.
Alles andere ist VERBOTEN wie zb das selbstöten nach einem Unfall
Wenn ich nun als Jäger zufällig an einen Wildunfall komme und entschließe mich das angefahrene Wild zu töten und somit von seiner Pein zu erlösen,ist das eine Ansichtssache ich verstoße dabei auf jedenfall gegen das Gesetz,auserdem müßte ich ja auch gerade meine Waffe dabei haben und das ist ja nicht immer der fall darf ja nur zu bestimmten zwecken mitgeführt werden. Wenn nun alles paßt ich habe meine Waffe dabei dann würde ich es nur tun im ausdrücklichen Auftrag der anwesenden Polizei.
Ich kann da nur Vorsicht empfehlen da kann man in Teufels Küche kommen
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Beitragvon JueLue » Fr Apr 18, 2008 10:34

Wenn ich nun als Jäger zufällig an einen Wildunfall komme und entschließe mich das angefahrene Wild zu töten und somit von seiner Pein zu erlösen,ist das eine Ansichtssache


Einspruch: Hier ist die Sache wie ich meine umfassend erläuter:

http://www.jagdrecht-info.de/presse_fangschuss2.htm

man muß sich allerdings etwas Zeit zum lesen nehmen (konzentriert). :)

Zusammenfassend kann man sagen: Der gesunde Menschenverstand führt zum richtigen Handeln.

Ich darf (muss) als Jäger wenn ich zu einem Unfall komme das Wild mit sinnvollen Maßnahmen erlösen. Dazu kann die Schusswaffe gehören.

Man kommt nicht in Teufels Küche.

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Beitragvon forstbetriebwf » Fr Apr 18, 2008 11:41

@ jue lue Erläutert vieleicht schon aber greifen tut immer noch das Bundesjagdgesetz.Und was evtl Später sollte es zu Streitigkeiten kommen das Gericht entscheidet ist leider immer Fraglich.Also es muß jeder die Entscheidung für sich selbst treffen mit dem Fangschuß.denn schließlich und endlich trägt auch derjenige die Verantwortung für sein tun.Als Jagdausübungsberechtiger im eigenen Revier keine frage,aber als fremder Jäger ich kann davor nur warnen trotz Tierschutzgesetz.Und das Abfangen oder Abnicken mit der Blanken Waffe schon garnicht wenn man das nicht hundertprozent kann (und wer kann oder lernt das noch) ist es nur Qüalerrei sonst nichts.Ich betone hier nochmal wenn dann würde ich es selbst nur tun mit erlaubnis und Wunsch der anwesenden Polizei.In der Regel ist es ja eh so das grundsätzlich wenn es die Polizei nicht tut Sie den Jagdpächter Informiert und der erledigt das an
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Beitragvon Klaus Reinke » Fr Apr 18, 2008 18:32

SHierling hat geschrieben:Um die Sache noch ein bißchen zu verkomplizieren: wie siehts denn aus, wenn ich zwar die Lizenz zum Töten habe (Schlachterlaubnis), aber keinen Jagdschein?

Vom Gefühl her würde ich auch das Tier in den Vordergrund stellen, und erstmal Betäuben, anschließend Entbluten. Und rechtfertigen würde ich das ebenfalls mit dem Tierschutzgesetz. Welches JAGDLICHE Vergehen hätte ich dann ggf begangen?


Von einem jagdlichen (bzw. gesetzlichen) Vergehen kann nur gesprochen werden wenn Du danach weder Polizei noch Jagdpächter informierst. Das Töten des Tieres fällt unter den außergesetzlichen Notstand. Ich -- und auch andere -- habe mich oft über Polizeibeamte geärgert welche keinen Schuß abgeben wollten wegen des anstehenden Verwaltungskrams :-(

mfg Klaus
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Beitragvon Piet » Fr Apr 18, 2008 19:20

Wenn ich zu dem leidenden Stück komme,dann habe ich keine Fragen mehr!
http://www.jagtnorden.de
Alta, lass uns Baumarkt!
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Beitragvon forstbetriebwf » Sa Apr 19, 2008 8:29

Also egal wie es ist ein verunfalltes Stück Wild darf
1.) Von der Polizei den Fangschuß erhalten
2) von dem am Ort zuständigen Jagdausübungsberechtigtem oder von Ihm beauftragten Person Jagdausseher
3)Von einem zufällig am Unfallort anwesendem Jagdausübungsberechtigtem (also Besitzer Eines gültigen Jagdscheines) wenn dieser von der Polizei beauftragt wird
4.) Ein Jagdausübungsberechtigter wenn eine Notstandssituation besteht auch ohne Polizeiliche erlaubnis.

Also Jagdausübungsberechtigt muß sein ein Autofahrer der das Wild angefahren darf es nicht Töten,wie sollte das auch gehn.Und die Geschichte mit dem Messer mal ganz schnell vergessen.Grundsätzlich ist ein Fangschuß anzubringen.Die Polizei überlässt das gerne einem Jäger,auch wegen dem Papierkram,über verschossene Munition.Aber ich betone hier nochmal Otto Normalverbraucher in anführungsstrichen darf kein Verunfalltes Wild töten oder sich aneignen.Er ist verpflichtet den Unfall anzuzeigen die unfallstelle zu sichern Die evtl Gefahrenstelle zu beseitigen,sonst nichts
Vergl Einschlägige Literatur sowie Die zuständigen Jagdgesetze
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Beitragvon JORA » Fr Mai 23, 2008 22:13

Vom Gefühl her würde ich auch das Tier in den Vordergrund stellen, und erstmal Betäuben, anschließend Entbluten. Und rechtfertigen würde ich das ebenfalls mit dem Tierschutzgesetz. Welches JAGDLICHE Vergehen hätte ich dann ggf begangen?


Ein Tier das unter Schock steht ist gar nicht so einfach zu töten, das reagiert auf die Betäubung nicht und Blut läuft da auch keins mehr. liegt wohl an der vermehrten Adrealinausschüttung.

Hat mir auch ein Jäger bestätigt, deshab wenns irgendwie möglich ist, einen Fachmann dazu ziehen.
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Re: Tötung nach Wildunfall

Beitragvon Hauke schidt » Sa Mai 24, 2008 22:44

Robiwahn hat geschrieben:N'abend

Mal ne fiktive Frage an die aktiven Jäger. Wenn ich bei nem Unfall ein Stück Wild anfahre und das verletzt im Graben liegt, kann/soll/muss ich das dann töten. Wenn ja, wie am schnellsten/waidgerechtesten ?

Grüße, Robert


Aufgrund Deiner Fragestellung ein klares nein, Du darfst das Tier nicht töten, denn schon die Frage nach dem wie lässt auf die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten schliessen.

Deine Frage, so wie Du sie gestellt hast, geht also über das Bundesjagtgesetz zurück zum Tierschutzgesetz.

Grüsse
Hauke
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