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Tötung nach Wildunfall

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55 Beiträge • Seite 4 von 4 • 1, 2, 3, 4
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Beitragvon Robiwahn » So Jul 13, 2008 20:54

Moin Wolle

Hast du jetzt eigentlich mal den dortigen Revierinhaber kontaktiert? Er ist ja der, dessen Jagdrecht durch dein Tun verletzt wurde und evtl. am ehesten der, der dich anzeigen könnte, nachdem der Förster ja dein Tun "gut" geheissen hat.

Grüße, Robert
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Beitragvon Kaninchen » So Jul 13, 2008 22:42

Wolle 76 du hast völlig richtig gehandelt!
Solche Jäger wie dich, meine ich, sollte es flächendeckend geben!

Ich finde es klasse, wenn man die Jagd so wie du aus dem ethischen Bereich und umfassend anschaut.

Zum Glück habe ich auch ebensolche Jäger in meinem Bekanntenkreis. Ich bin früher ein Jagdgegner gewesen :oops: ich gebs zu :oops: aber ich weiß es durch solche Menschen wie dich mittlerweile zum Glück besser! :wink:
Grüßle,
Birgit
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Beitragvon Wolle76 » Mo Jul 14, 2008 18:24

@ Robiwahn

Das ist ein Landesforst gewesen ... Revierinhaber ist wohl die Forstverwaltung selbst. Der Herr mit dem ich da vor Ort gesprochen habe war Oberforstamtsrat oder sowas .... so wie ich das verstanden habe der Vorgesetzte des Revierleiters.

Mitlerweile habe ich mich etwas schlau gemacht was die Thematik angeht. Ein befreundeter Revierleiter (Förster) hat mir bestätigt das in der Situation ein "außergesetzlicher Notstand" geherrscht hätte in dem ich nach dem Tierschutzgesetz richtig gehandelt habe.

Ein Rechtsanwalt sagte mir, dass selbst der Begriff des "Erlegens" nicht klar definiert ist.

Strafgesetzbuch
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört


Es gilt wohl noch gerichtlich zu klären was genau "erlegen" bedeutet. Denn wenn das erschießen eines verunfallten Stück Wild keine jagdliche Handlung (erlegen) ist, dann würde hier die Wilderei wohl so oder so flachfallen.

Die Dritte Meinung ist folgende:

Natürlich stellt sich hier schnell die Frage nach dem Unrechtsgehalt, also der Rechtswidrigkeit des Handelns. Als Rechtfertigungsgrund kommt in solchen Fällen nach der überwiegenden Literaturmeinung die mutmaßliche Einwilligung des Berechtigten in Betracht. Die mutmaßliche Einwilligung ist als besonderes Institut zwischen tatsächlicher Einwilligung und rechtfertigendem Notstand ein eigenständiger, gewohnheitsrechtlich und höchstrichterlich anerkannter Rechtfertigungsgrund. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung greift ein, wenn die Handlung im Interesse des Betroffenen ­ hier des Jagdausübungsberechtigten ­ vorgenommen wird und dieser vermutlich einwilligen würde, aber nicht rechtzeitig einwilligen kann. Da der Jagdausübungsberechtige der Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 22 a Abs. 1 BJagdG unterliegt, wonach verunfalltes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren ist, kann gar kein Zweifel daran bestehen, daß der Fangschuß durch einen nicht berechtigten Jäger im Interesse des Berechtigten erfolgt. In der Fallvariante 1. würde sich der Jäger daher nicht der Jagdwilderei nach § 292 Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar machen, da seine Handlung als nicht rechtswidrig zu beurteilen wäre.


Selbst die "Experten" sind sich wohl nicht ganz sicher ob man in dieser Situation das verunfallte Stück töten muss/kann/darf/sollte ....
Letztlich wird man nicht umher kommen in der Situation selbst eine Entscheidung zu treffen und zu hoffen nicht nur moralisch sondern auch rechtlich richtig zu handeln.

@ Kaninchen:
vielen Dank. Du kannst dir aber versichert sein, dass es viele Jäger gibt die ebenso für eine "saubere Jagd" einstehen wie ich. Leider ist es für einen Nichtjäger schwer innerhalb der Jäger zu differenzieren. Ich selbst besitze kein eigenes Revier und kann mir dadurch den Luxus erlauben in den Revieren in denen ich jage zu entscheiden wann und ob ich ein Stück strecke. Als Pächter, der ja durchaus mit Strafen zu rechnen hat wenn er den Abschussplan nicht erfüllt oder der (ja es ist ein leidiges Thema) mit den Wildschäden lebt, sieht die Sache schon ganz anders aus. Trotzdem muss ich zugeben hat es mich schon des öfteren hier im Forum geschüttelt wenn ich manche Beiträge gelesen habe.


Hier ein Link zu dem Thema:

http://www.jagdrecht-info.de/presse_fangschuss2.htm
http://www.bljv.at/infoblaetter/infoblatt2005_04/inf_m_wildstr_rechtlich_beurteilung_unfallwild.htm
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Beitragvon Robiwahn » Mo Jul 14, 2008 19:14

Wolle76 hat geschrieben:...
Das ist ein Landesforst gewesen ... Revierinhaber ist wohl die Forstverwaltung selbst. Der Herr mit dem ich da vor Ort gesprochen habe war Oberforstamtsrat oder sowas .... so wie ich das verstanden habe der Vorgesetzte des Revierleiters.
...


Aha. Abgesehen davon, das ich dein Tun auch positiv beurteile (was aber rel. irrelevant ist) dürfte aus der rechtlichen Ecke kein Problem mehr drohen. Der Forstbeamte als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft hat dein Tun im Staatswald gutgeheißen, es gäbe also m.M. nach niemanden, der irgendwie auf die Idee kommen würde, dich anzuzeigen. Und ohne Kläger sowieso kein Richter, von der nach wie vor verzwickten Rechtslage allgemein mal abgesehen.

Grüße, Robert
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Beitragvon IMKER » Mi Okt 08, 2008 9:30

SHierling hat geschrieben:Um die Sache noch ein bißchen zu verkomplizieren: wie siehts denn aus, wenn ich zwar die Lizenz zum Töten habe (Schlachterlaubnis), aber keinen Jagdschein?

Vom Gefühl her würde ich auch das Tier in den Vordergrund stellen, und erstmal Betäuben, anschließend Entbluten. Und rechtfertigen würde ich das ebenfalls mit dem Tierschutzgesetz. Welches JAGDLICHE Vergehen hätte ich dann ggf begangen?



Warum nicht den Tieratzt rufen
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Beitragvon brainfart » Mi Okt 08, 2008 14:11

Für mich gibts da gar keine Frage. Ich habs auch schon gemacht und dabei so wies auschaut allerlei Gesetze gebrochen, deshalb werde ich jetzt auf Details nicht eingehen.
Nur mal theoretisch: wenn da ein leidendes Tier läge und ich hätte die Mittel zur Verfügung um das Leiden augenblicklich zu beenden, dann würde ich das ohne groß rumzugrübeln und abzuwägen tun und nicht noch stundenlang auf die Grünen warten. Und da ich keinen Bock auf Ärger hätte würd ichs dann auch nicht ordnungsgemäß melden sondern mich schleunigst aus dem Staub machen.
Brain, du bist echt... wäh, lol.
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Beitragvon Morpheus » Do Okt 09, 2008 17:56

ja aber genau da Liegt dein Fehler ... dann bist du dran wegen Wilderei .... und wen du ein Stück Wild von seinen Qualen erlöst kann man das wenigstens noch rechtfertigen aber einfach abhauen und wohlmöglich das wild noch mitnehmen ist nicht richtig
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Beitragvon DeadlyNightshade » Sa Okt 11, 2008 19:05

Tierarzt holen ist meines Erachtens nach Quatsch, ausser man weiss sicher, dass derjenige schiessen kann ;)

Wie soll man denn bei einem strampelnden Reh bitte eine Vene finden? Oder bei einem Wildschwein (auch wenn es nicht strampelt)?
An manchen Tagen ist man Hund und an anderen Tagen Baum
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Beitragvon SHierling » Sa Okt 11, 2008 19:50

Tierarzt holen ist bei angefahrenen Haus- , Heim- und Nutztieren Pflicht (Hund, Katze, Pferd, Schaf ...), weil die Polizei diese Tiere ohne TA gar nicht töten darf. Genauso wie beim Wild halt der Jäger zuständig ist. Ich bezweifele allerdings, das eine angefahrene Dogge weniger "strampelt" als ein Reh.
Ich esse Fleisch, und ich weiß, warum.
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Schönen guten Abend

Beitragvon Journalist » Mi Okt 15, 2008 16:38

Ich habe mir den Thread durchgelesen und möchte doch meinen "Senf" dazugeben:
Vorne weg, Jäger bin ich auch.

So, und nun zum Thema:

Die Rechts- und Sachlage ist vollkommen klar:
1.
Tiere töten darf nur, wer die nötige Sachkunde hat, so besagt es das Tierschutzgesetz. Sachkundige Personen sind Metzger, TÄ, Jäger, oft auch Landwirte und noch einige mehr.

2. Ist es für jeden Einzelnen eine Abwägungssache, der Tierschutz geht in der Regel vor und dazu gehört auch das Tier möglichst schnell von schweren Schmerzen zu befreien. Das Tierschutzgesetz ist hier das höhere Rechtsgut, somit ist man meistens aus dem Schneider. Meistens deswegen, wenn jemand an dem Tier herumstümpert und die Leiden verlängert, kann es schon zu Ermittlungen wegen Verstoß gegen das TG kommen. Aber ich habe noch nie gehört, das z.B. Polizisten wegen dem 20 Schuß mit einem Vollmantelgeschoß, dass ja durchfluscht, belangt worden sind.

3. Das Töten ist in solchen Fällen keine Jagdwilderei! Ich bin erschüttert, dass selbst Forstleute so ein Schwachsinn verbreiten. Grundsätzlich ist alles Wild herrenlos per Gesetz. Erst das Verfolgen, Nachstellen, Töten UND Aneigenen, also mitnehmen ist Wilderei.

Es ist doch schön, dass es Leute gibt, die genung Axxxx in der Hose haben, ein Tier zu erlösen.

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