Maschinenring Shop

  • Foren-Übersicht
  • Galerie
  • Chat
    Erweiterte Suche
  • Ändere Schriftgröße
  • Druckansicht
  • FAQ •
  • Datenschutzerklärung •
  • Nutzungsbedingungen • Registrieren • Login
Auto-Login

Aktuelle Zeit: Mi Okt 15, 2025 13:19

Tötung nach Wildunfall

Diskussionsforum für unsere Jäger
Forumsregeln
Schreibrechte in diesem Forum ab dem 1.6 nur noch für Gruppenmitglieder "Zugang Jägerforum". Mitgliedschaft über Persönlicher Bereich -> Benutzergruppen (ganz unten) beantragen! Danke
Antwort erstellen
55 Beiträge • Seite 3 von 4 • 1, 2, 3, 4
  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » So Mai 25, 2008 1:26

SHierling hat geschrieben:Um die Sache noch ein bißchen zu verkomplizieren: wie siehts denn aus, wenn ich zwar die Lizenz zum Töten habe (Schlachterlaubnis), aber keinen Jagdschein?


Generell erst mal hier auch ein Nein. Die "Schlachterlaubnis" (eigentlich ist der Begriff in diesen Fall falsch, richtig wäre einen Sachkundenachweiss) schliesst ja auch Kenntnisse im Tierschutz und in der Tierschlachtverordnung mit ein.

Das Bundesjagtgesetz braucht hier also gar nicht zu greifen.

Auch hier wieder: Wer ein Tier... tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Gesetztgeber sichert sich also mit dieser allgemeinen Formulierung sehr gut ab. Im Praktischen bedeutet dieses, das ein Schlachter, der 40 Jahre lang Schweine geschlachtet hat noch lange nicht über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Reh zu töten. Auch wenn er dieses früher mal theoretisch gelernt hat oder einmal praktisch gemacht hat.
Auch stellt der Gesetzgeber den Inhaber eines Sachkundennachweises damit in einer gewissen Eigenverantwortung. Für den Inhaber des Sachkundenachweises bedeutet dieses, sich immer wieder bei jeder neuen Rasse/Gattung die nötige Kenntnise vorher anzueignen.

Über Fähigkeiten müssen wir hier ja nicht reden, es wird ja hoffentlich keiner mit 2 gebrochenen Armen schlachten.

Eine Sachkundenachweiss befähigt also nicht ohne weiteres, oder besser, pauschal dazu, alles zu schlachten, was unter der Begriffsbestimmung im §2 TierSchlV fällt.

Die Sache mag rechtlich wieder ganz anders aussehen, wenn Du schon berufsbedingt 30 Jahre Rehe hälst, züchtest und schlachtest oder wirklich unmittelbar einen Grund besteht, dieses Tier zu töten.

Grüsse
Hauke
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Elch » So Mai 25, 2008 10:43

Ich habe mich das auchschon öfter gefragt was passiert wenn ???
ich verfüge weder über einen Jagd,Schlacht .... Schein
aber als ich vor nen paar Jahren beim Mähen nen Karnicken erwischt hab wares für mich selbstverständlich dass ich das Tier töte (da ich noch recht jung und dumm war hab ichs ned gemeldet sondern ins Gebüsch geworfen)
und ganz ehrlich sollte ich in die Situation kommen ein Reh angefahren zu haben würde ich vermutlich auch zu Spaten,Hacke Wagenheber, Axt... greifen aber selbstverständlich erst den Förster und die Rennleitung rufen
mal ganz tehoretisch was für Strafen würden mich dann eigentlich erwarten
einen Jagdschein den man mir abnehmen kann hab ich ja nicht
gruß
sebastian
wie sagte mir ein Jurist
(vor Gericht und auf hoher See bist du allein in Gottes Hand )
Elch
 
Beiträge: 408
Registriert: Sa Apr 19, 2008 9:08
Wohnort: ka
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » So Mai 25, 2008 11:42

Elch hat geschrieben:Ich habe mich das auchschon öfter gefragt was passiert wenn ???
ich verfüge weder über einen Jagd,Schlacht .... Schein


In diesen fiktiven Fall mit dem Rasenmäher kontra Kaninchen, greift auch hier für Dich das Tierschutzgesetz und die Tierschlachtverordnung.

Also wieder: Wer ein Tier tötet ..... muss über die hierfür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Auch hier ist der Begriff "Schlachterlaubnis" falsch. Es geht also gem. §4 TierSchlV um die Schkunde und um einen Sachkundenachweiss.

(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
(2) 1Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.


Der Gesetzgeber unterscheidet aber auch zwischen Privatbesitz/Privatrecht und öffentliches Interesse/Gewerbe.

Das heisst für Dich in deinem "Rasenmäherfall":

Solange Du über die nötigen Kenisse und Fähigkeiten verfügst, (z.b. du schlachtest schon seit Jahren unter berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben Kaninchen und/oder bist im Kaninchenzuchtverein) darfst Du im Grunde genommen die Kaninchen auf Deinen Privatgrunsstück töten.
Ich schreibe im Grunde genommen, weil im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung dir der Gegner bei der Sachkunde im Bereich "Hauskaninchen" viellelicht zustimmt, die aber eine fehlende Sachkenntnis bei "Wildkaninchen" vorwerfen kann (Verhaltens-/Wesenskunde) oder eben viele andere Argumente vorbringen kann (das Bereitstellen der nötigen Schlachtutensilien dauert länger, als die Benachrichtigungs-, Anfahrts- und Handlungszeit des Revierinhabers) oder oder oder.

Auf deinen Privatbesitz benötigst Du also nicht generell einen Sachkundenachweiss, was Dich aber wiederrum nicht von deiner Eigenverantwortung befreit.

Als Inhaber eines Jagtscheines und in Bezugnahme deines "Rasenmäherbeispieles", kann durchaus noch gem. BJagtG,

§ 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.


in Betracht kommen.

Mit dem Wort "Eigenverantwortung" ist natürlich auch gemeint, das Du Dir über alle anderen Gesetze im klaren bist.

Es würde sich hier also auch noch die Frage stellen, wo auf Deinen Grundstück du die Kaninchen tötest, welche Gegebenheiten im Sichtbereich der Tötungsstätte vorzufinden sind, wo und wem Du den toten Tierkörper zuführst und und und.


Es ist leider leichter in diesen Fällen ein eindeutiges Nein zu sagen, als ein eindeutiges Ja.

Aber zum Abschluss:

So wie Du die Handlung beschrieben hast, war sie zumindest in Teilen nicht Gesetzeskonform.

Ob diese darmalige Handlung aber heute immer noch ein Strafbestand darstellt, können wir ja unter Berücksichtigung der "Verjährungsfrist" weiter diskutieren. :wink: :wink: :wink: :wink: :wink:

Grüsse
Hauke
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Elch » So Mai 25, 2008 12:15

Ich hab das zu dem Zeitpunkt noch nie gemacht, es war nicht mein sondern ein befriedetes Grundstück im Außenbereich (jagdrevier) und das schlacht Werkzeug war eine Stahlstange die auf dem Mähfahrzeug lag
da das sicher verjährt ist kann ichs auch erzählen was nicht heist dass ich darauf stolz binn!!!
Die Strafen iteresiern mich vorallem im Bezug auf das Anfahren und anschließende töten, denn wie gesagt ich binn mir sehr sicher dass ich im Zweifelsfall so handeln würde, aus Respekt vor dem Tier .
Ein schlag mit einem, Spalthammer auf den Kopf mag nicht Waidmännisch sein, jedoch bin ich mir sicher dass er die gleiche Wirkung wie eine Kugel entwickelt
Elch
 
Beiträge: 408
Registriert: Sa Apr 19, 2008 9:08
Wohnort: ka
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » So Mai 25, 2008 12:50

Hallo Elch,

vielleicht bringt die Herangehensweise an die Gesetzgebung mehr Klarheit.

Der "Ottonormalverbraucher" fragt oft: Was Darf ich und was darf ich nicht.


Wenn man sich aber im juristischen Bereichen aufhält, bring die Frage: Was will der Gesetzgeber damit erreichen? oftmals mehr Klarheit.

In Deinen geschilderten fiktiven Fall kannst Du die Frage unter dem Gesichtspunkt bestimmt selber beantworten.


Daneben gibt es in der "Juristerei" auch einen ironischen Satz, der da wäre:

"2 Anwälte, 3 Meinungen!"

Mein Professor hat mir auch mal eine vielleicht nicht ganz ernst zu nehmende "Studie" zum lesen gegeben. Dort haben ein Professor und mehrer Studenten versucht herauszubekommen, wieoft "Ottonormalverbraucher" und "Rechtskundige" gegen das gültige Gesetz oder gültigen Verordnungen verstössen. Sie haben dabei einfach mal den ganz normalen Tagesablauf bei sich und bei anderen beobachtet.

Ich weiss nicht mehr die durchschnittliche Zahl der Verstösse, ich meine aber, das sie grösser als 100 pro Tag war.

Grüsse
Hauke
Zuletzt geändert von Hauke schidt am So Mai 25, 2008 18:49, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » So Mai 25, 2008 13:01

Elch hat geschrieben:Ich hab das zu dem Zeitpunkt noch nie gemacht, es war nicht mein sondern ein befriedetes Grundstück im Außenbereich (jagdrevier) und das schlacht Werkzeug war eine Stahlstange die auf dem Mähfahrzeug lag
da das sicher verjährt ist kann ichs auch erzählen was nicht heist dass ich darauf stolz binn!!!


Ach by the Way und ohne Dir irgentwas negatives unterstellen zu wollen:

Auch wenn "Tat" vielleicht schon verjährt ist, es ist hier ein öffentliches Forum und hast Du Dir schon mal über "erregung öffentlichen Ärgernisses" Gedanken gemacht? :D :shock: :D :shock: :shock:

Hach, es fängt an Spass zu machen ..................

Grüsse Hauke
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Elch » So Mai 25, 2008 13:52

ich binn davon ausgegangen dass ich in diesem forum Menschen treffe die einen soweit gesunden bezug dazu haben.
warumm sollte sich jemand darüber aufregen wenn man einem Lebewesen seinen Todeskampf verkürzt ???
ich hoffe nicht dass sich jemmand darann stört
aber ich gebe mir mühe nach bestem wissen und gewissen zu handeln !
Elch
 
Beiträge: 408
Registriert: Sa Apr 19, 2008 9:08
Wohnort: ka
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » So Mai 25, 2008 15:00

Hallo Elch,

ich glaube, in diesem Forum wirst Du viele Menschen treffen, die einen gesunden Bezug zum Tier haben.

Das Problem bei Rechtsdisskussionen über fiktive Fälle, ist eben, das sie fiktiv sind.

Das heisst, ich würde Dir jedesmal wieder "neue" Fragen stellen. Und würde ich Dir das Mähdrecher fahren vermiesen wollen, würde ich fragen:
Wie sieht es mit den tatsächlich vorherschendenen Wetterverhältnisse aus? Lässt es ein töten gem. TierSchV zu?

:shock: :shock: :shock:

Wenn ich natürlich Dein Mähdrecher geschenkt bekommen möchte, würde ich fragen:

Wie sieht es mit dem religiösen Aspekten aus?

:twisted: :twisted: :twisted:

Also, Du siehst, es gibt keine allgemein gültige Antwort.

Auch Beispiele aus der Rechtssprechung wären sinnlos, da das gestern geschriebene Wort heute schon falsch sein kann.

Um ein Beispiel zu nennen:

Es gibt sogar noch eine für das betreffende Ehepaar gültige Rechtssprechung irgentwo aus den 60ger Jahren, wo Recht gesprochen wird, wieoft sie sich als Ehepaar in der Woche "beizuwohnen" haben. Diese Rechtssprechung würde wohl heute keiner mehr für seine Argumentation herran ziehen.

:lol: :lol: :lol:

Auch aktuelle Rechtsstreite heran zu ziehen, wäre sinnlos, da sie sich nie zu 100 Prozent mit Deinen gegebenen Verhältnissen decken.

Die einzige Möglichkeit wäre, Du würdest es drauf ankommen lassen, Aber da es sich dann bei Dir um eine Frage zu eine für Dich aktuellen Rechstsstreit gehen würde, dürfte im Forum niemand auf Deine Frage antworten, da es sich um Rechstberatung handeln kann. Und das ist im Foren generell verboten.

Also, was bleibt über?

Vielleicht nur ein einschätzen der tatsächlich gegebenen Lage (das kannst dann nur Du) unter, mit, wie Du sagst, besten Wissen und Gewissen und unter berücksichtigung aller rechtlichen, religiösen und ethischen Grundsätze.

Aber dann kommen die Ethiker, stellen wieder fiktive Fälle vor und die Diskussion beginnt von vorn.

Um Dich jetzt bei Deiner Meinungsbildung zu unterstützen, kann ich nur sagen:

Würde ich aus welchen Gründen auch immer, ein Tier töten müssen (Das zappelnde Reh liegt auf dem Beifahrersitz und behindert mich am Versorgen der Verletzten oder eine verletzte Wildsau greift mich oder meine Tochter an) würde ich mit den zur Zeit vorhandenen Hilfsmittel (und sei es auch nur meine Hände) dieses Tier töten.

Wenn es daruf hin zu einer Anzeige und zu einen Tatverdacht kommt, weil irgenteiner mein Handeln nicht nachvollziehen kann, würde ich entweder schriftlich beim Wiederspruch einer Geldbuße oder auch vor Gericht damit argumentieren, das ich die Lage unter meinen besten Wissen und Gewissen als notwendig angesehen habe.

Sollte es denoch zu einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße oder sogar zu Haft kommen, würde ich persönlich meine eigene ethische Überzeugung der rechtlichen Überzeugung vorranstellen und die Strafe bezahlen oder die Haft antreten.

Ich traue Dir als verantwortungsbewussten Menschen daher durchaus eine immer auf den jeweilgen vorherschenden Bedingungen beruhenden Gegebenheiten, Einschätzung der Lage zu.
Ich werde aber im Falle des Falles nie Dein Anwalt oder der zuständige Richter sein.

Grüsse
Hauke
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Frankenbauer » Mo Mai 26, 2008 23:33

@Kaninchen

Vergiß den Tierarzt, so bald es sich um jagdbares Wild handelt ruft die integrierte Leitstelle den Jäger hinzu und Du wirst Dich wundern was alles als jagdbares Wild gilt.
Vor etwa einer Woche wurden wir (Feuerwehr) zu einem verletzten Schwan gerufen, die Nachfrage nach einem Tierarzt wurde von der ILS verneint, hier gibt es nur die Tötung durch den Jagdausübungsberechtigten. Als Landwirt kennt man aber seine Tierärztin und die kam kurz vorbei, attestierte dem Schwan einen Schock und sonst keine weiteren Verletzungen und ein paar Minuten später schwamm der Knabe davon.

Gruß

Werner
Frankenbauer
 
Beiträge: 3220
Registriert: Mo Feb 12, 2007 23:16
Wohnort: Unterfranken
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon El Cid » Do Jun 12, 2008 9:25

Ich muss die Diskussion von Hauke Schidt bzgl. der Tierschutzschlachtverordnung mal aufgreifen, bevor hier einige meinen, sie seien Schwerverbrecher, nur weil sie ein Tier vom Leiden nach einem Unfall befreien:

a) Im dt. Recht gibt es den Begriff der Nothilfe (auch gegenüber Eigentum oder Tieren).
b) Die Tierschutzschlachtverordnung ist, wie der Name bereits aussagt, für "Schlachtungen" anzuwenden. § 1 der VO (Anwendungsbereich) ist dabei auch ganz hilfreich.
(Andernfalls würden unzählige Autofahrer, die durch einen Wildunfall unmittelbar ein Tier töten, belangt werden können, weil sie ja nicht die notwendige Sachkunde besaßen, um es legal vom Leben zum Tode zu befördern......)

Gruß
Ihr Rechtsbeistand
El Cid
 
Beiträge: 109
Registriert: Sa Mai 06, 2006 11:16
Wohnort: Münsterland
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » Do Jun 12, 2008 10:59

Hallo El Cid,

meinst Du § 34 StGB?

Grüsse
Hauke
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon El Cid » Do Jun 12, 2008 11:50

Wenn die TierschutzschlachtVO zur Anwendung käme, was ich ja nicht meine, würde ich mehr §§ 15 ff OWiG ins Auge fassen, andernfalls durchaus auchmal § 32 ff StGB.
Aber:
Es muss ja hier kein Rechtsgutachten erstellt werden und daher mal kurz meine Erfahrung aus dem Jagdscheinkurs:
Ein Ausbilder erläuterte einen solchen Fall wie er hier eingangs geschildert wurde. Er sagte: Es könnte gegen den Autofahrer, der ein leidendes Reh mit dem Wagenheber "erlöst" ein Verfahren nach dem TierschutzG eingeleitet werden. Dieses Verfahren würde dann aber wohl eingestellt, weil er das Tier ja vom Leiden erlöst hat.

Unter welchen Bedingungen das Tier auch von dem Autofahrer "getötet" werden darf/muss oder soll, ist vielfach ja Einzelfallabhängig.
Auf der anderen Seite steht es natürlich dem Autofahrer auch offen, ein verletztes Tier in Behandlung zu bringen (bei Information des Revierinhabers). Die Tierarztkosten dürften dann aber auch vom Autofahrer bezahlt werden (wer die Musik bestellt.......).
El Cid
 
Beiträge: 109
Registriert: Sa Mai 06, 2006 11:16
Wohnort: Münsterland
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Hauke schidt » Do Jun 12, 2008 12:15

Hallo El Cid,

klingt gut und richtig.

Ganz zum Schluss kommt es eh auf die Eigenverantwortung an und auf die Sachkenntnis. Wenn Du die Lage aufgrund Deiner Kenntnis beurteilen kannst und richtig handelst wird Dich kein Gericht ohne weiteres verurteilen können.
Letztendlich gibt es ja auch noch den juristischen Begriff "Sittenwiedrig".

Schlim wird es halt wenn jemand ohne Sachkenntnis mit einen Wagenheber oder Radkreutz auf ein Tier "einprügelt" ohne es zu töten und das Tier daher noch mehr leiden muss.

Liebe Grüsse
Hauke
Benutzeravatar
Hauke schidt
 
Beiträge: 1758
Registriert: Mo Nov 05, 2007 2:03
Nach oben

  • Mit Zitat antworten

Beitragvon Wolle76 » Sa Jul 05, 2008 12:21

Folgender Fall hat sich gestern ereignet:

Ich habe meinen Abendansitz etwas verfrüht abgebrochen da ich noch etwas zu erledigen hatte. Gegen 22:15 kam ich mit meinem PKW an eine Unfallstelle die NICHT in dem durch mich bejagdem Revier lag. Der Unfall ereignete sich gegen 21:45. Hinter dem verunfalltem Fahrzeug lag ein schlegelnder (strampelder) Frischling. Außer dem Unfallfahrzeug und mir war weit und breit keine Menschenseele. Da es in der Gegend keinen Empfang mit dem Mobiltelefon gab entschloss ich mich dazu dem Frischling einen Fangschuss anzutragen. Wie gesagt lag das Stück bereits 30 Minuten auf der Strasse. Die Bache befand sich auch noch in der Nähe. etwa 15 - 20 m entfernt.

Meine Entscheidung das Stück zu töten wurde durch 3 Faktoren beeinflusst.
1. Dem Stück weitere Leiden ersparen.
2. Das auf der Strasse liegende Stück von der Strasse runterschaffen (Unfallgefahr in der Dämmerung)
3. Der Gefahr durch die Bache (eine zugegeben recht geringe gefährung) begegnen, da ich hoffte sie durch den Schuss zur Flucht zu bewegen.

Ich habe bisher noch nie ein Stück Schwarzwild mit dem Messer abgefangen und wollte in der Situation vor Nichtjägern und in Anwesenheit der Bache nicht anfangen dort meine ersten Erfahrungen zu sammeln. Wer weiss wie die Bache reagiert hätte wenn ich mit dem Messer nicht direkt zum Erfolg gekommen wäre und der Frischling noch gequikt hätte. Desweiteren wollte ich dem Stück auch die Tortur ersparen als mein "Übungsstück" herhalten zu müssen zumal ich ja auch die Büchse im Wagen hatte.

Da wir nicht in der Lage waren uns mit der Polizei oder der Forstverwaltung in Verbindung zu setzen habe ich das Stück eingepackt und bin zusammen mit dem Unfallfahrzeug in die nächste Ortschaft gefahren. Die Polizei und ein Forstbeamter kamen dort hin.

Und nu kommts:

Der Forstbeamte erklärte mir das ich fremdes jagdrecht verletzt hätte und mich dadurch in eine Situation gebracht habe in der ich angezeigt werden könnte. Er persönlich fände mein Vorgehen klasse aber ich sollte mir darüber im klaren sein, dass ein anderer Jagdausübungsberechtigter (Revierinhaber) die Sache ganz anders sehen könne. Der Schuss wäre der kritische Punkt. Ein Abfangen mit dem Messer wäre da problemloser. Selbst ein Tritt mit dem Stiefel auf den Kopf des Frischlings wäre möglich gewesen und als Option von ihm eher gewählt worden als der Schuss.

Ich war mir sicher, dass ich mich völlig im rechtlichen Rahmen bewegt habe (moralisch wohl sowieso) und durchstöber heute schon den ganzen Tag das Netz.

Es sieht wohl so aus das sich hier Jagdrecht und Tierschutzgesetze etwas beissen.

Ja ich habe jagdrecht verletzt. Aber hätte ich das nicht auch wenn ich das Stück mit dem Messer abgefangen hätte? Der Tatbestand der Wilderei (unter den meine Handlung fällt) ist ja nicht vom Schusswaffeneinsatz abhängig. Wilderer ist auch wer mit Pfeil und Bogen, Armbrust, Keule ja selbst mit dem Hund jagdliche Tätigkeiten ausführt.

Desweiteren habe ich einen Bericht zu dem Thema gefunden in dem ein Jagdschutzverband scheibt, dass ein verunfalltes Stück von dem Gefahr für Mensch und auch für fremden Besitz ausgeht der Fangschuss angetragen werden darf ja sogar muss (Zitat: "es ist geboten") und das eigenmächtig von jedem Jäger unabhängig ob er der Revierinhaber ist oder nicht. Explizit wurde hier auf Wild das auf der Fahrbahn liegt hingewiesen.

Nicht zuletzt ist auch auf das Tierschutzgesetz zu achten das klar vorgibt Tieren unnötige Leiden zu ersparen. Nun ist die Frage ob hier das Tierschutzgesetz höher zu werten ist als die Verletzung fremden Jagdrechts.

So oder so .... ich würde jederzeit wieder so handeln. Als Jäger bin ich nicht zuletzt Naturschützer und als socher werde ich nicht tatenlos zusehen wie ein Stück sich vor Schmerzen auf der Fahrbahn oder auch im Graben windet, wenn ich die Möglichkeit habe es zu erlösen. Ich kann nur hoffen, dass ich in einer solchen Situation nie an ein (entschuldigung) [zensiert] von Revierinhaber komme der versucht mir aus der Hilfe für ein Tier einen rechtlichen Strick zu drehen.

Wenn ich dran denke, dass ich als Jäger der eine Waffe im Fahrzeug hat einen angefahrenen Frischling tottreten soll, verkrampft es sich bei mir im Magen. Das Spiel dann noch vor nichtjagendem Publikum .... na super ... !

lg
Wolle
Wolle76
 
Beiträge: 65
Registriert: Sa Jul 05, 2008 11:39
Nach oben

VorherigeNächste

Antwort erstellen
55 Beiträge • Seite 3 von 4 • 1, 2, 3, 4

Zurück zu Jägerforum

Wer ist online?

Mitglieder: Bing [Bot], Holzwurm 68

  • Foren-Übersicht
  • Das Team • Impressum • Alle Cookies des Boards löschen • Alle Zeiten sind UTC + 1 Stunde
Powered by phpBB® Forum Software © phpBB Forum Group • Deutsche Übersetzung durch phpBB.de
phpBB SEO Design created by stylerbb.net & kodeki